Artikel: Marktkonsultation zum Eigenbedarf in Serviceeinrichtungen in den Fahrplanjahren 2023 und 2025
Gemäß Ziffer 7.3.1.6.1.9 der Nutzungsbedingungen Netz der DB Netz AG (NBN 2023) wird zwischen langfristigem und sonstigem Eigenbedarf unterschieden. Der langfristige Eigen-bedarf umfasst Gleise, die zur Notfallvorsorge (insbesondere Vorhaltung von Rettungszügen), zur Sicherstellung des Regelbetriebes (insbesondere Vorhaltung von Schneeräumfahrzeugen) sowie für langfristige festgelegte Baulogistikkonzepte benötigt werden. Dem sonstigen Eigen-bedarf unterliegen Gleise, die für die Durchführung und Versorgung von einzelnen Baumaß-nahmen in der jeweiligen Netzfahrplanperiode 2023 bzw. 2025 erforderlich sind.
Kapazitäten in Serviceeinrichtungen, die in der Liste der Serviceeinrichtungen mit „Eigenbedarf DB Netz“ gekennzeichnet sind, können nicht zum Netzfahrplan angemeldet werden. Gleise des sonstigen Eigenbedarfs werden jedoch zur Herstellung einer einvernehmlichen Konflikt-lösung im Koordinierungsverfahren mitberücksichtigt. Ebenfalls möglich ist die unterjährige Anmeldung und Zuweisung dieser Gleise außerhalb des Netzfahrplans im flexiblen Schienen-güterverkehr (SGV) und unterjährigen Schienenpersonenverkehr (SPV).
Sollten Sie bei der Einstufung Differenzen zu Ihren Nutzungsinteressen feststellen, haben Sie die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen.
Bitte richten Sie Ihre Stellungnahme, unter Angabe der in der Liste zum Eigenbedarf abgefragten Informationen, bis zum 31.03.2022 per E-Mail an:
eigenbedarf-zentrale@deutschebahn.com