Artikel: Stellungnahmeverfahren zur unterjährigen Änderung der NBN 2023 und 2024
Wir als DB Netz AG veröffentlichen am 09.02.2023 unterjährige Änderungen zu den NBN 2023 und 2024 auf unserer Internetseite.
Die Änderungen umfassen:
- Ril 302.3000V02 „Wortlaute zum Befehl 14 der DB Netz AG angepasst, zweisprachig deutsch-tschechisch“. Durch den Infrastrukturbetreiber Správa železnic, státní organizace wurde die Grundstellung der Weichen im Bahnhof Vejprty geändert. Der Wortlaut muss der neuen Begebenheit angepasst werden.
Die Änderungen werden gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt. Sie dienen der Erreichung des Zieles 5 der Regulierung nach § 3 ERegG.
- Neue Anlage 3.2.3 zur Umsetzung § 22 ERegG: Die Änderung soll die Transparenz der Regelungen zum Umgang mit dem Übergang von Trassen nach § 22 ERegG erhöhen.
Die Änderungen werden gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt. Sie dienen der Erreichung des Zieles 2 der Regulierung nach § 3 ERegG.
- Veröffentlichung der Regelgrenzlasten im Grenzlastanzeiger GretA:
- Aufnahme von Fahrzeugen,
- Anpassung von Grenzlasten,
- Aufnahme von Strecken.
Die Änderungen werden gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt mit Wirkung ab 01. März 2023. Sie dienen der Erreichung des Zieles 2 der Regulierung nach § 3 ERegG.
- Regelungen zum Netzfahrplan (NBN 2024): Es erfolgen Klarstellungen und Konkretisierungen in den Ziffern 4.2.1.2, 4.2.1.7, 4.2.1.7.1, 4.2.1.8, 4.2.1.17.3 sowie in den Richtlinien 402.0203 und 402.0305, die u. a. das Zuweisungsverfahren zeitlich optimieren.
Die Änderungen werden gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt. Sie dienen insb. der Erreichung des Zieles 2 der Regulierung nach § 3 ERegG.
- Regelungen für Eigenkonflikte im Koordinierungsverfahren (Ziffer 4.2.1.17.2 u. 4.2.2.6.2; NBN 2024): Mit der Neuregelung soll verhindert werden, dass durch Anmeldung einer Zugtrasse, für die ein hohes Entgelt zu zahlen wäre, im Netzfahrplan Kapazität „reserviert“ und Verkehre anderer ZB womöglich verdrängt werden, um dann durch Erzeugung eines Eigenkonflikts nur ein geringeres Entgelt für eine faktisch gleiche oder überwiegend gleiche Trasse zahlen zu müssen..
- Verzicht auf einen V-Mix (NBN 2024): Im Rahmen des weiteren Planungsfortschritts hat sich herausgestellt, dass durch den Verzicht auf den V-Mix eine Erhöhung der Kapazität realisiert werden kann.
Die Änderungen werden gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt. Sie dienen der Erreichung der Ziele 1 und 2 der Regulierung nach § 3 ERegG.
- Weitere redaktionelle Änderungen in den Ziffern 5.3.2.11; 5.3.4.6; 5.6.5.1.1 der NBN.
Die aktuell gültigen NBN sowie die jeweils beabsichtigten Änderungen sind unter den nebenstehenden Links abrufbar.
Zugangsberechtigte haben bis zum 09.03.2023 die Möglichkeit, zu den beabsichtigten Änderungen der NBN Stellung zu nehmen.
Entsprechende Stellungnahmen sind per E-Mail an nachfolgende Adresse zu richten:Stellungnahmen.zu.Nutzungsbedingungen@deutschebahn.com