Artikel: Änderung der Energiesicherheitstransportverordnung tritt ab 01.09.2023 in Kraft
Ab dem 01.09.2023 finden die Regelungen der EnSiTrV nur dann Anwendung, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen drohenden Versorgungsengpass festgestellt hat. Dies kann in einem bestimmten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder an einem bestimmten Standort von Kraftwerken, Importhäfen, Raffinerien oder Tanklagern der Fall sein. Die Feststellung eines drohenden Versorgungsengpasses wird im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Welche Energieträger unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen, wird zudem ab dem 01.09.2023 in einer entsprechenden Anlage abschließend festgelegt. Die entsprechende Verordnung zur Anpassung der EnSiTrV inkl. Anlage kann über nebenstehenden Link abgerufen werden.
Derzeit wurde kein drohender Versorgungsengpass ausgerufen, was dazu führt, dass ab dem 01.09.2023 keine priorisierte Behandlung von Trassen und Serviceeinrichtungen für Transporte von Energieträgern im Sinne der Anlage der EnSiTrV stattfindet. Bestellungen von Trassen und Serviceeinrichtungen für Transporte von Energieträgern im Sinne der Anlage EnSiTrV sind dann bis zur Bekanntgabe eines drohenden Versorgungsengpasses nicht möglich. Für bereits getätigte Trassenanmeldungen für Verkehrstage ab dem 01.09.2023 muss die Zuggattung geändert werden, da Bestellungen mit den Zuggattungen 81 - 84 nicht mehr zulässig sind. Wir bitten die entsprechenden Änderungen bei den betroffenen Verkehren anzustoßen.
Eine weitere wesentliche Änderung ist, dass die betriebliche Priorisierung von Transporten für Energieträger nicht mehr entgeltfrei ist, sondern mit dem gleichen Entgelt belegt wird, wie dies bei Verkehren mit dem Zusatz Express der Fall ist.
Am 27.07.2023 haben wir die aufgrund der Dritten Änderung der EnSiTrV notwendig gewordenen Anpassungen der Nutzungsbedingungen 2023 und 2024 sowie der dazugehörigen Ril 402.0202 zur Stellungnahme veröffentlicht – siehe nebenstehenden Link. Diese Anpassungen werden wir zum 01.09.2023 vorläufig in Kraft setzen. Nach Ablauf der Stellungnahmemöglichkeit werden wir die Bundesnetzagentur über die beabsichtigten und vorläufig in Kraft gesetzten Anpassungen unterrichten.
Der Bestellprozess von Trassen und Serviceeinrichtungen für Transporte von Energieträgern im Sinne der EnSiTrV ändert sich nur geringfügig. So ist anstelle des „EnKo-Nachweises“ eine angepasste Erklärung zur Notwendigkeit des vorrangigen Transports erforderlich. Weitere Änderungen des Bestellprozesses sind in der zur Stellungnahme veröffentlichten Ril 420.0202 dargestellt.