Artikel: Verpflichtende Meldung von Reisendenzahlen zum 30.06.2024
Gemäß den Infrastrukturnutzungsbedingungen Personenbahnhöfe (hier Ziffer 4.2 INBP-Besonderer Teil, gültig ab 01.09.2022) als Bestandteil des Stationsnutzungsvertrages ist verpflichtend die jährliche Meldung der Reisendenzahlen zum 30.06. vorzunehmen.
Für die „übliche“ jährliche Meldung, die für sämtliche Stationen anfällt, sind folgende Angaben zu hinterlegen:
- je Station Reisendenzahl Montag – Freitag*
- je Station Reisendenzahl Samstag, sonn- und feiertags*
* jeweils Durchschnittswerte pro Tag
Für die Übermittlung Ihrer Daten nutzen Sie bitte das bereitgestellte Formular. Dieses finden Sie unter folgendem Link: www.dbinfrago.com/reisendenzahlen
Erläuterung zu Ziffer 4.2. INBP-BT:
Im Falle von baulichen Maßnahmen an Stationen benötigt die DB InfraGO AG Reisendenzahlen / qualifizierte Schätzungen von Reisendenzahlen, um die Dimensionierung der Infrastrukturanlagen korrekt planen zu können. Auch die diese Maßnahmen genehmigende Behörde -das Eisenbahn-Bundesamt- benötigt ebenfalls Reisendenzahlen / qualifizierte Schätzungen von Reisendenzahlen, um die Genehmigung der Maßnahmen zu erteilen. Ebenfalls ist es auch in Ihrem Sinne, dass Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Services an den Bahnhöfen an der Zahl der Reisenden ausgerichtet wird.
Bei diesen Pflichten der Zugangsberechtigten handelt es sich um vertraglich vereinbarte verbindliche Pflichten, die einzuhalten sind.