Artikel: Aktuelle Informationen zur ersten Phase der Netzfahrplanerstellung 2026: Überprüfung der Storno- und Annahmequote
Im Rahmen der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung 2026 werden gemäß Ziffer 4.2.1.9 lit. c) und d) der INB 2026 die Storno- und Annahmequoten der Zugangsberechtigten (ZB) betrachtet.
Am 07. März 2025 werden alle ZB informiert, die
- zum letzten abgeschlossenen Netzfahrplan sowie
- zum laufenden Netzfahrplan
bestellt haben. Für die Stornoquote sind die Stornierungen der Trassenkilometer der gesamten Trassenverträge des Netzfahrplans (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) 2024 maßgeblich. Für die ENP-Annahmequote (ENP = Endgültiger Netzfahrplanentwurf) werden alle angebotenen Trassenverträge im laufenden Netzfahrplan (erste Phase der Netzfahrplanerstellung) 2025 betrachtet.
Die DB InfraGO AG informiert hiermit über den stattfindenden Prozess.
Für Zugangsberechtigte, die die Stornoquote über- und/oder die Annahmequote unterschreiten:
Sollten ZB die festgelegte Stornoquote im Sinne der Ziffer 4.2.1.9 lit. c) der INB 2026 überschreiten (>30 %) und/oder die Annahmequote im Sinne der Ziffer 4.2.1.9 lit. c) der INB 2026 unterschreiten (< 95 %), erhalten ZB von der DB InfraGO AG ein Exceldokument mit einer genauen Berechnung aller relevanten Trassenanmeldungen. Im nebenstehenden Anhang sind Beispiele einer solchen Auswertung zu finden.
In dem Exceldokument gibt es die Möglichkeit, zu jeder Stornierung und/oder Nichtannahme, die aus nichtwirtschaftlichen Gründen entstanden ist und sich Ihrem Einfluss entzieht, eine Stellungnahme abzugeben. Hierfür ist die Spalte K bei der Stornoquote bzw. J bei der Annahmequote in dem Exceldokument zu nutzen. Die Details und Nachweise zu den nichtwirtschaftlichen Gründen sind in den Ziffern 3.3.4.4.3 lit. a) Absatz 4 und 4.2.1.9 lit. c) der INB 2026 zu finden. Es ist zu beachten, dass ZB Stellungnahmen auch anhand von entsprechenden Unterlagen nachzuweisen haben.
Bis zum 14. April 2025, dem Ende der Trassenanmeldephase, haben ZB Zeit die Stellungnahmen zu übermitteln.
Zudem werden ZB bis zum 14. April 2025 dazu aufgefordert gemäß der Ziffer 4.2.1.9 lit. c) Abs. 9 (i.V.m. lit. d)) der INB 2026 Stellung zu nehmen, ob ein erhöhtes Stornierungsentgelt akzeptiert wird. Diesbezüglich gibt es zwei Möglichkeiten:
- Vorab erhöhtes Stornierungsentgelt akzeptieren: Es kann ein erhöhtes Stornierungsentgelt pauschal für alle möglichen Konflikttrassen oder einzelne Trassen vorab akzeptiert werden.
- Stellungnahme im Konfliktfall: Wenn das erhöhte Stornierungsentgelt erst im Konfliktfall akzeptiert werden soll, muss der DB InfraGO AG bis zum 14. April 2025 mitgeteilt werden, dass der ZB dies im Konfliktfall entscheiden möchte.
Sofern ZB nicht spätestens im konkreten Konflikt ein erhöhtes Stornierungsentgelt akzeptieren und nach der Stellungnahme zu den nichtwirtschaftlichen Gründen weiterhin die Stornoquote überschreiten und/oder die Annahmequote unterschreiten, können die Trassenanmeldungen im Falle von Kapazitätskonflikten oder Streitbeilegungsverfahren nach Maßgabe der Ziffer 4.2.1.9 lit. c) – e) der INB 2026 nachrangig behandelt werden. Details zum genauen Verfahrensablauf entnehmen ZB bitte Ziffer 4.2.1.9 lit. c) – e) der INB 2026. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich Trassenanmeldungen die eine neue Relation im Sinne der Ziffer 4.2.1.9 lit. c) Abs. 3 der INB 2026 bedienen.
Für Zugangsberechtigte, die die Stornoquote nicht über- und die Annahmequote nicht unterschreiten:
Sollten ZB die Stornoquote unterschreiten und die Annahmequote überschreiten, erhalten diese lediglich eine Information mit den entsprechenden Quoten. In diesem Fall sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.
Bitte beachten: Der oben beschriebene Prozess bezieht sich ausschließlich auf die Nutzung der Storno- und Annahmequote im Rahmen der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung für das Fahrplanjahr 2026. Der Prozess hat keine Auswirkungen auf den Status der monatlichen Kündigung von Trassenverträgen im aktuell laufenden Netzfahrplan. Hier gilt unverändert die Kundeninformation “Aktuelle Information zum Status der Kündigung von Trassenverträgen nach Ziffer 3.3.4.4.3 lit. a) der INB 2025” vom 13.02.2025.
Für weitere Informationen steht die DB InfraGO AG selbstverständlich zur Verfügung über die nebenstehende Kontaktmöglichkeit.