Stellungnahmeverfahren zu unterjährigen Änderungen der INB 2025 und 2026

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06. März 2025, 14:50 Uhr
Zugangsberechtigte haben vom 06.03.2025 bis zum 07.04.2025 die Möglichkeit, zu den beabsichtigten unterjährigen Änderungen der Infrastrukturnutzungsbedingungen (INB) 2025 und 2026 der DB InfraGO AG Stellung zu nehmen.

Die DB InfraGO AG veröffentlicht am Donnerstag, den 06.03.2025, unterjährige Änderungen zu den INB 2025 und 2026 auf ihrer Internetseite.

Die Änderungen umfassen:

Ril 301 „Signalbuch“

Mit den geplanten Änderungen in der Richtlinie 301 wird eine vom Eisenbahn-Bundesamt erlassene Anweisung zur Durchführung der Eisenbahn-Signalordnung (AB.) umgesetzt. Eine genaue Auflistung der Änderungen sind der Synopse sowie dem Einführungsschreiben der Richtlinie zu entnehmen.

Die Änderungen treten zum 15.06.2025 in Kraft.

Ril 402.0202 „Planungsprocedere, Trassenanmeldung“

Da seit 2023 zunehmend Mehrkraft-Tfz mit mehreren Traktionsarten (fahrdrahtabhängige E-Traktion/Dieselantrieb/Akku-Antrieb) in Betrieb sind, die zwischen den Traktionsarten während der Fahrt wechseln können, musste ein besonderes Procedere bei der Trassenanmeldung solcher Fahrzeuge kommuniziert werden. Dies erfolgte durch Kund:inneninformationen im März 2023 sowie nochmals im Jahr 2024 als „Überbrückungsregelung“: Im Hinblick auf IT-Änderungen, die in Verbindung mit TAF/TAP/TSI zum Fahrplanjahr 2026 geplant waren, sollte dann auch analog eine Richtlinienanpassung erfolgen, die die Aussagen der Kund:inneninformation zu den Mehrkraft-Tfz im netzzugangsrelevanten Bereich abbildet. Da die TAF/TAP-Änderungen auf 2027 verschoben wurden, wäre eine um ein Jahr verlängerte Überbrückung nicht vertretbar, und es wurde beschlossen, die Aussagen zu Mehrkraft-Tfz nun in Ril 402.0202 aufzunehmen.

Die Änderungen treten am 06.03.2025 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft. Ohne die vorläufige Inkraftsetzung wären die Ziele Nr. 3 und 5 der Regulierung gemäß § 3 ERegG wesentlich beeinträchtigt.

TÜLS-Regelungen 2026:

  • TÜLS Hamburg – Berlin

Es sind Verschiebungen der Kapazitäten für SGV und SPFV zwischen einzelnen Stunden notwendig. Diese sind insgesamt summenneutral.

Betroffen sind die TÜLS-Abschnitte Uelzen – Lüneburg und Stendal – Hohenwulsch. Eine vollständige Auflistung der Änderungen sind der Synopse zu entnehmen.

  • TÜLS Troisdorf – Koblenz – Wiesbaden

Es sind Verschiebungen der Kapazitäten zwischen einzelnen Stunden notwendig. Diese sind insgesamt summenneutral.

Betroffen sind die TÜLS-Abschnitte Friedberg – Gießen (Verschiebung zw. SPFV und SGV) und Mainz-Mombach – Gau-Algesheim (Verschiebung zw. SPNV und SGV). Eine vollständige Auflistung der Änderungen sind der Synopse zu entnehmen.

  • TÜLS Nürnberg – Regensburg und Obertraubling – Passau

Es sind Verschiebungen der Kapazitäten für SGV und SPFV zwischen einzelnen Stunden notwendig. 

Betroffen ist der TÜLS-Abschnitt Abensberg – Saal während der Phase 1 (Sperrung Nürnberg – Regensburg), bei dem die Verschiebung summenneutral ist.

Betroffen sind außerdem die TÜLS-Abschnitte Augsburg Hbf – Donauwörth, Augsburg Hbf – Augsburg-Hochzoll und München-Karlsfeld – Ingolstadt Hbf während der Phase 4 (Sperrung Obertraubling – Passau).  

Eine vollständige Auflistung der Änderungen sind der Synopse zu entnehmen.

  • TÜLS Emmerich – Oberhausen:

Klarstellung, dass das Höchstpreisverfahren i. S. d. INB gemeint ist und die dortigen Regelungen, insbesondere auch die neue Anlage 4.2.1.10, in der die maßgeblichen Entgelte (2025) als Grundlage für Entscheidungen im Regelentgelt- und Höchstpreisverfahren festgelegt sind, Anwendung finden.

  • TÜLS Lehrte – Berlin:

Aufhebung des unbeabsichtigten Widerspruchs hinsichtlich des Umgangs von Trassenanmeldungen, die die in der Nutzungsbedingung 2 (Abschnitt 2.2) vorgegebenen bestimmten Fahrzeiten nicht einhalten, dahingehend, dass alle Trassenanmeldungen, die die Vorgaben der bestimmten Fahrzeiten nicht einhalten, als nicht plausibel behandelt werden.

Alle zuvor genannten Änderungen in den TÜLS werden gemäß § 19 Abs. 6 ERegG am 06.03.2025 vorläufig in Kraft gesetzt. Ohne die Änderungen und deren vorläufige Inkraftsetzung zum 06.03.2025 wären insbesondere die Regulierungsziele gemäß § 3 Nr. 2 und 5 ERegG wesentlich beeinträchtigt. Die Begründung hierfür finden sich direkt in der Synopse oder unter dem Punkt „Begründung der vorläufigen Inkraftsetzung gemäß § 19 Abs. 6 ERegG zu den TÜLS“ am Ende der Synopse.

Regelungen zur Berechnung des Regelentgelts in der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung 2026:

Aufnahme einer neuen Anlage (Anlage 4.2.1.10), in der die maßgeblichen Entgelte (2025) als Grundlage für Entscheidungen im Regelentgelt- und Höchstpreisverfahren zur ersten Phase der Netzfahrplanerstellung aufgeführt sind, da noch keine Genehmigung des Trassenpreissystems 2026 vorliegt und es für die Erstellung des Netzfahrplans dennoch einer Entscheidungsgrundlage bedarf.

Die Änderungen betreffen die Ziffern 4.2.1.10 und 4.2.1.11 der INB, die Anlage 4.6.2 (Regelungen zu einigen TÜLS) sowie die Richtlinien 402.0203 und 402.0305. Die Änderungen werden gemäß § 19 Abs. 6 ERegG am 06.03.2025 vorläufig in Kraft gesetzt.

Ohne die Änderung und deren vorläufige Inkraftsetzung zum 06.03.2025 wären die Regulierungsziele gemäß § 3 Nr. 2 und 5 ERegG wesentlich beeinträchtigt, da für die erste Phase der Netzfahrplanerstellung eine transparente Grundlage bestehen muss, auf welcher Basis die Entgeltentscheidungen getroffen werden.

Weitere Details zum Trassenpreissystem 2026 erfolgen zeitnah in einer separaten Kund:innenformation.   

Änderungen aufgrund der EU-Verordnung 1679/2024 (Ziffer 1.7 inkl. Unterziffern und Anlage 4.10):

Aufgrund der EU-Verordnung 1679/2024 werden teils Schienengüterverkehrskorridore (SGV-Korridore) zusammengelegt bzw. aufgelöst und die Routenführung wird angepasst.

Der SGV-Korridor Orient/Östliches Mittelmeer wird zum 01.04.2025 aufgelöst.

Die Änderungen werden gemäß § 19 Abs. 6 ERegG zum 01.04.2025 vorläufig in Kraft gesetzt. Dadurch werden die Nutzungsbedingungen auf dem aktuellen Stand gehalten. Die vorläufige Inkraftsetzung ergibt sich außerdem aus den vorgenannten geänderten europäischen Rahmenbedingungen. Durch eine Nichtumsetzung wäre insbesondere das Ziel Nr. 4 der Ziele der Regulierung gemäß § 3 ERegG wesentlich beeinträchtigt.

Streichung der Ziffern zur Umsetzung der EnSiTrV (INB 2025 und INB 2026)

Die Energiesicherungstransportverordnung (EnSiTrV) ist gem. § 8 Abs. 2 in der Fassung der 3. Änderungsverordnung am 31.03.2024 außer Kraft getreten. Die hier beabsichtigten Anpassungen tragen diesem Umstand Rechnung.

Die Änderungen werden gemäß § 19 Abs. 6 ERegG am 06.03.2025 vorläufig in Kraft gesetzt.

Ohne die Änderungen und deren vorläufige Inkraftsetzung zum 06.03.2025 wären die Regulierungsziele gemäß § 3 Nr. 2, 4 und 5 ERegG wesentlich beeinträchtigt, da die Nutzungsbedingungen Regelungen zur Umsetzung der EnSiTrV und damit Vorgaben bzgl. Netzzugang und Durchführung von Verkehren vorsehen, die keine gesetzliche Grundlage mehr haben.

Weitere redaktionelle Änderungen:

Im Zuge der unterjährigen Änderung werden folgende weitere Änderungen vorgenommen:

Ziffer 4.2.1.3 der INB 2026: Korrektur eines Redaktionsversehens bei der Frist für Trassenanmeldungen der zweiten Phase der Netzfahrplanerstellung.

Die Änderungen werden gemäß § 19 Abs. 6 ERegG am 06.03.2025 vorläufig in Kraft gesetzt.

Ohne die Änderungen und deren vorläufige Inkraftsetzung zum 06.03.2025 wären die Regulierungsziele gemäß § 3 Nr. 2 und 5 ERegG wesentlich beeinträchtigt, da die Regelung Klarheit über die gelten-den Fristen zur Anmeldephase für die zweite Phase der Netzfahrplanerstellung schafft, die bereits am 15.04.2025 beginnt.

In der Anlage 2 der Planungsparameter wird ebenfalls eine Frist für die erste Phase der Netzfahrplanerstellung korrigiert und mit der geregelten Frist in der Ziffer 4.2.1.3 der INB 2026 gleichgesetzt.

Ziffer 4.2.1.9 der INB 2026: Redaktionelle Änderung

Die Änderung wird gemäß § 19 Abs. 6 ERegG am 06.03.2025 vorläufig in Kraft gesetzt.

Ohne die Änderung und deren vorläufige Inkraftsetzung zum 06.03.2025 wären die Regulierungsziele gemäß § 3 Nr. 2 und 5 ERegG wesentlich beeinträchtigt, da bereits für die erste Phase der Netzfahrplanerstellung die Verständlichkeit der Regelung erforderlich ist.

Ril 402.0202V05 (INB 2026): Die Kontaktdaten in der Richtlinie werden aktualisiert.

Durch die Änderungen werden die INB 2026 auf den aktuellen Stand gebracht und Fehler korrigiert (gem. § 19 Abs. 4 ERegG).

Die aktuell gültigen INB 2025 und 2026 sowie die jeweils beabsichtigten Änderungen sind unter den nebenstehenden Links abrufbar.

Zugangsberechtigte haben bis zum 07.04.2025 die Möglichkeit, zu den beabsichtigten Änderungen Stellung zu nehmen.

Entsprechende Stellungnahmen sind per E-Mail an nachfolgende Adresse zu richten:

Stellungnahmen.zu.Nutzungsbedingungen@deutschebahn.com