Aktuelle Information zum Status der Kündigung von Trassenverträgen nach Ziffer 3.3.4.4.3 lit. a) der INB 2025

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13. März 2025, 13:50 Uhr
Für den Auswertezeitraum vom 13.02.2025 bis 14.03.2025 erfolgt keine Anwendung der Ziffer 3.3.4.4.3 lit. a) der Infrastrukturnutzungsbedingungen (INB) 2025 “Kündigung von Trassenverträgen (§ 60 ERegG)”.

Auch für den dritten Auswertezeitraum vom 13.02.2025 bis einschließlich 14.03.2025 wird die Regelung nach Ziffer 3.3.4.4.3 lit. a) der INB 2025 zur Kündigung von Trassenverträgen nicht angewendet.

Der Grund für dieses Vorgehen ist zurückzuführen auf die aufwändige Erhebung der monatsbezogenen Daten und deren Aufbereitung unmittelbar nach Ende des Auswertezeitraums und das nicht erwartete hohe Volumen an Stornierungen mit entsprechend vielen Datensätzen, was zu aufwändigen internen Prozessen und hohem manuellen Aufwand führt. Die DB InfraGO AG muss die Daten für die Stornierungen binnen sieben Arbeitstagen nach Ende des Auswertezeitraums bereitstellen. Diese Frist ist mit den aktuellen Systemen noch nicht fehlerfrei einzuhalten.

Die DB InfraGO AG informiert die Zugangsberechtigten mit einer weiteren Kund:inneninformation, wenn eine fehlerfreie Lieferung und Anwendung der Regelung gemäß Ziffer 3.3.4.4.3 lit. a) der INB 2025 möglich ist.