Artikel: Trassenpreisförderung SPFV: Fördersatz genehmigt. Pflicht zur Nachweiserbringung vor Erhalt der Fördermittel
Gemäß § 6 Abs. 7 der Richtlinie zur Förderung des Schienenpersonenfernverkehrs (SPFV) über eine anteilige Finanzierung der genehmigten Trassenentgelte (af-TP-SPFV) sind die Letztempfänger dazu verpflichtet, die Zuwendung der Förderung in ihrem Angebot für ihre Fahrgäste zu berücksichtigen. Bereits bei der Trassenpreisförderung des SPFV im Jahr 2023 musste ein Nachweis dieser Vorgabe erbracht werden. Dieser wurde mittels eines entsprechenden Schreibens im Mai 2025, also nach dem Ende des Förderzeitraums, direkt durch das Bundesministerium für Verkehr eingefordert.
Für die Förderung im November 2025 sieht der durch das EBA erlassene Bescheid erstmalig vor, dass die Prüfung der Vorgabe durch uns als Erstempfängerin der Förderung durchgeführt wird. Des Weiteren wird die Weitergabe der Fördermittel an das Vorliegen eines geeigneten Nachweises geknüpft. Dies bedeutet, dass wir die Förderung nicht in der Trassenabrechnung berücksichtigen können, wenn uns kein geeigneter Nachweis vorliegt.
Wir bitten Sie daher bis Mittwoch, 26. November 2025, 18 Uhr eine entsprechende Darlegung im PDF-Format inklusive entsprechender Nachweise an SPFV-Foerderung@deutschebahn.com zu senden. Aus dieser muss klar hervorgehen, dass die Förderung im Angebot für Ihre Fahrgäste berücksichtigt wird.