Artikel: Auflistung Einbauorte Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen für 30 km/h
Nach den heute gültigen, auf dem PZB-90-Ausrüstungsstandard basierenden PZB-Planungsvorgaben, ist die Anordnung einer solchen GÜ 30 in diesen Fällen nicht mehr erforderlich.
Die Überwachung durch eine solche GÜ 30 kann im Widerspruch zur zulässigen Geschwindigkeit stehen, weil die Triebfahrzeugführer:innen durch die Signalisierung keine Kenntnis darüber erhalten, und somit zu einer unerwarteten PZB-Zwangsbremsung führen. Diese GÜ 30 ist nur bei Halt gebietendem, gestörtem oder fehlendem Hauptsignal aktiv.
Bitte entnehmen Sie die noch existierenden GÜ-30-Einbauorte dem Anhang zu dieser Kund:inneninformation und unterrichten Sie Ihre Triebfahrzeugführer:innen. Eine Aufnahme dieser Informationen in das Streckenbuch ist geplant.