Artikel: Aktualisierung der Anlage 7.3.1.6.1.5 zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen 2027
In Betriebsstellen, die in der Anlage 7.3.1.6.1.5 der INB 2027 aufgeführt werden, ist die Anmeldung von Serviceeinrichtungen nur für die nächste Netzfahrplanperiode möglich. Eine Anmeldung von Mehrjahresverträgen ist ausgeschlossen.
Ohne die Änderungen wären die Regulierungsziele Nr. 2 und Nr. 5 des § 3 ERegG wesentlich beeinträchtigt.
Die Änderungen werden in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 6 ERegG am 13. März 2026 vorläufig in Kraft gesetzt. Die vorläufige Inkraftsetzung ist erforderlich, damit die Anlage bereits zum Start der Trassenanmeldefrist am 13. März 2026 gültig ist.
Durch diese vorläufige Inkraftsetzung können Zugangsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Trassenanmeldung der Anlage 7.3.1.6.1.5 entnehmen, in welchen Betriebsstellen Anmeldungen für Kapazitäten in Serviceeinrichtungen lediglich für die nächste Netzfahrplanperiode möglich sind und folglich diese Information in Ihrem Bestellverhalten berücksichtigen.