Artikel: Stellungnahmeverfahren zu unterjährigen Änderungen der INB 2026 und 2027
Wir veröffentlichen am Mittwoch, 8. April 2026, unterjährige Änderungen zu den INB 2026 und 2027 auf unserer Internetseite.
Die Änderungen umfassen:
Richtlinie 402.0305 „Baubedingte Fahrplanregelungen abstimmen und kommunizieren“
Die festgelegte maximale Anzahl an Kapazitäten je Dienstleistungsart wird auch im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs oder für baubedingte Umleiter angewendet, um Qualitätsaspekte im Rahmen der Fahrplanerstellung zu berücksichtigen.
Ohne die Änderungen wären die Regulierungsziele Nr. 2 und Nr. 5 des § 3 ERegG wesentlich beeinträchtigt.
Die Änderungen werden am 8. April 2026 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt. Weitergehende Ausführungen zur Begründung der vorläufigen Inkraftsetzung entnehmen Sie bitte den Unterlagen im dazugehörigen Stellungnahmeverfahren (insb. der Synopse).
Temporär überlastete Schienenwege (TÜLS)
Die Änderungen umfassen die Nutzungsvorgaben für die als temporär überlastet erklärten Schienenwege während der Generalsanierung Fulda – Hanau (13. August 2027 bis 4. Februar 2028) (Anlage 4.6.2 der INB):
- Abschnitt 2.5 (Nutzungsbedingung 5): Die festgelegte maximale Bedienung der Stationen Baunatal-Rengershausen und Kassel-Oberzwehren kommen neben dem Netzfahrplan auch im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs zur Anwendung. Dies ist notwendig, um Qualitätsaspekte im Rahmen der Fahrplanerstellung zu berücksichtigen mit dem Ziel einer mangelhaften Betriebsqualität entgegenzuwirken und um einen sicheren, leistungsfähigen und zuverlässigen Bahnbetrieb zu gewährleisten.
- Abschnitt 3.3 Nutzung von Restkapazitäten im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs oder für baubedingte Umleiter: Die festgelegten Kapazitäten gemäß den Nutzungsbedingungen 6, 7 und 8 kommen neben dem Netzfahrplan auch im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs oder für baube-dingte Umleiter zur Anwendung. Dies ist notwendig, um Qualitätsaspekte im Rahmen der Fahrplanerstellung zu berücksichtigen.
Ohne diese Änderungen wären die Regulierungsziele Nr. 2 und Nr. 5 des § 3 ERegG wesentlich beeinträchtigt.
Die Änderungen werden am 8. April 2026 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt. Weitergehende Ausführungen zur Begründung der vorläufigen Inkraftsetzung entnehmen Sie bitte den Unterlagen im dazugehörigen Stellungnahmeverfahren (insb. der Synopse).
Richtlinie 302 „Grenzüberschreitende Bahnstrecken“
Die Richtlinie 302.6005Z98 „Gemeinsame Regelungen der Besonderheiten auf der Grenzstrecke Sarreguemines - Hanweiler-Bad Rilchingen“ muss aufgrund der Verlegung und Inbetriebnahme von Eurobalisen durch die SNCF, zur Durchführung einer automatischen Transition auf dem französischen Teil der Grenzbetriebsstrecke angepasst werden.
Ohne die Änderungen wären die Regulierungsziele Nr.2 und Nr. 4 des § 3 ERegG wesentlich beeinträchtigt.
Die Änderungen werden am 8. April 2026 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt. Weitergehende Ausführungen zur Begründung der vorläufigen Inkraftsetzung entnehmen Sie bitte den Unterlagen im dazugehörigen Stellungnahmeverfahren (insb. der Synopse).
Die aktuell gültigen INB 2026 und 2027 sowie die jeweils beabsichtigten Änderungen sind unter den nebenstehenden Links abrufbar.
Zugangsberechtigte haben bis zum 8. Mai 2026 die Möglichkeit, zu den beabsichtigten Änderungen Stellung zu nehmen.
Entsprechende Stellungnahmen bitten wir Sie per E-Mail an nachfolgende Adresse zu senden: