Artikel: Trassenpreisförderung SGV: Neue Förderbeträge bei gleichbleibendem Fördersatz genehmigt
Wie in unserer Kund:inneninformation vom 23. Juli 2026 beschrieben, hat die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 22. Juli 2026 neue Trassenentgelte für das Fahrplanjahr 2026 genehmigt. Diese fallen für den Schienengüterverkehr (SGV) gegenüber dem Erstantrag im Durchschnitt 11,7 Prozent geringer aus. Infolgedessen haben wir in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr (BMV) und EBA einen Änderungsantrag für die Trassenpreisförderung des SGV gestellt. Hintergrund ist, dass dem zuvor erlassenen Zuwendungsbescheid rechtswidrige Trassenentgelte zugrunde lagen.
Gemäß der Auslegung der Förderrichtlinie af-TP, insbesondere § 5 Abs. 4, durch das BMV sind die Förderbeträge entsprechend des ursprünglich bewilligten Fördersatzes anzupassen. Daher haben wir beim EBA einen entsprechenden Änderungsantrag eingereicht, der inzwischen genehmigt wurde und uns vorliegt.
Gemäß dem Bescheid des EBA gilt für den Zeitraum vom 14. Dezember 2025 bis zum 30. Juni 2026 weiterhin ein Fördersatz von 26,5 Prozent, der auf die nun niedrigeren Trassenentgelte des SGV angewendet wird. Hieraus ergibt sich für diesen Zeitraum eine Rückforderung von rund 14 Mio. Euro. Die Rückforderung wird im Rahmen der Korrektur der Trassenrechnungen umgesetzt und mit den Gutschriften, welche aus der Absenkung der Trassenentgelte resultieren, verrechnet.
Ebenso wurden für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2026 neue Förderbeträge genehmigt bei einem unveränderten Fördersatz in Höhe von 47,7 Prozent. Die entsprechenden Förderbeträge pro Marktsegment können der folgenden Webseite entnommen werden. Für die verbleibende Förderperiode ist seitens Vorgabe des BMVs keine weitere Anpassung des Fördersatzes vorgesehen.