Entgelte im Schienengüterverkehr (SGV)

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Artikel: Entgelte im Schienengüterverkehr (SGV)

Hier befinden sich die wesentlichen Neuerungen zum Trassenpreissystem 2024 im Hinblick auf den Schienengüterverkehr (SGV) inklusive der gültigen Entgelte 2024.

Die DB InfraGO AG hat zum TPS 2024 die bestehenden Marktsegmente und Entgeltkomponenten überprüft und weiterentwickelt. Untenstehend sowie im Downloadbereich sind die wesentlichen Änderungen im Trassenpreissystem 2024 aufgeführt. Zudem befinden sich die Nutzungsbedingungen Netz (NBN) 2024 inklusive der Liste der Entgelte (Anlage 5.3) im Downloadbereich.

Hinweis

Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Der genaue räumliche und zeitliche Nutzungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelnutzungsvertrag einer Trasse. Alle Angaben zu Entgelthöhen sind für den Zeitraum vom 10.12.2023 bis 14.12.2024 gültig. Es gelten ausschließlich die „Nutzungsbedingungen Netz (NBN) 2024“ in Verbindung mit der „Liste der Entgelte“ (Anlage 5.3 der NBN 2024).

Integration des Segments „Gefahrgutgüternahverkehr“ in den „Güternahverkehr“ im SGV

Das Segment „Gefahrgutgüternahverkehr“ wird im TPS 2024 mit dem bestehenden Segment „Güternahverkehr“ zusammengefasst. Verkehre, die vormals dem Segment Gefahrgutgüternahverkehr“ zugeordnet waren, werden nunmehr dem Segment „Güternahverkehr“ zugeordnet. Das bedeutet, dass im Segment „Güternahverkehr“ nun auch die Verkehre enthalten sind, die den Kriterien des Segments „Güternahverkehr“ entsprechen und die ausschließlich Gefahrgut transportieren.

Ende des Expander-Inhaltes
Neue Stornierungsregelungen für alle Verkehrsarten

Die DB InfraGO AG hat ihre Stornierungsregelungen zum TPS 2024 angepasst. So werden langfristige Stornierungen im Verhältnis teurer, um einen Anreiz für eine höhere Bestellqualität im Netzfahrplan zu geben. Im Gegenzug werden kurzfristige Stornierungen günstiger, damit ein Anreiz gegeben wird, nicht-benötigte Trassen im Kurzfristbereich freizugeben.

Im Stornierungsregime des TPS 2024 wird die Stornierung nach Abfahrt neu aufgenommen. Hier soll ein Anreiz geschaffen werden, Kapazitäten auch noch am Tag der Durchführung des Verkehrs freizugeben, um die betriebliche Qualität zu erhöhen. Ebenso wird ein neues Entgelt für die Nicht-Stornierung von nicht-genutzten Verkehren erhoben („No Cancel Fee“). Ziel der „No Cancel Fee“ ist die grundsätzliche Freigabe nicht-benötigter Trassen für den Markt.

Regelstornierungsentgelt

Für Stornierungen wird grundsätzlich ein Regelstornierungsentgelt für jeden stornierten Verkehrstag, abgeleitet vom Entgelt der stornierten Trasse und dem Zeitpunkt der Stornierung, erhoben. Der aufgrund der Stornierung ersparte Anteil der unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs für Instandhaltung und Abschreibungen wird bei der Ermittlung des Regelstornierungsentgelts abgezogen. Daraus ergibt sich die Berechnungsbasis für das Regelstornierungsentgelt. Das Regelstornierungsentgelt ergibt sich als gestaffelter prozentualer Anteil dieser Berechnungsbasis, multipliziert mit der Anzahl der stornierten Trassenkilometer. Die zeitliche Staffelung der Prozentsätze lauten wie folgt:


Angepasste Stornierungsregelung im SPFV
Angepasste Stornierungsregelung im SPFV
Quelle: DB InfraGO AG


Mindeststornierungsentgelt

Zwischen Ablauf der Angebotsannahmefrist zum endgültigen Netzfahrplanentwurf der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung bis zum 30.11. desselben Jahres gilt abweichend zum Regelstornierungsentgelt ein gesondertes Stornierungsregime. Für diese stornierten Trassen wird ein Mindeststornierungsentgelt erhoben. Das Mindeststornierungsentgelt errechnet sich aus den Fahrplankosten (0,05 €/trkm im SGV) multipliziert mit den von der Änderung betroffenen Trassenkilometern und der Anzahl der stornierten Verkehrstage. Das Mindeststornierungsentgelt ist gedeckelt und beträgt maximal 1.087 € je Trasse im SGV.

Die detaillierten Stornierungsregelungen befinden sich in den NBN 2024 unter den Ziffer 5.6.4.

Ende des Expander-Inhaltes