Stellungnahmeverfahren zur unterjährigen Änderung der Infrastrukturnutzungsbedingungen 2025 & 2026 (09.01.2025-10.02.2025)

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Artikel: Stellungnahmeverfahren zur unterjährigen Änderung der Infrastrukturnutzungsbedingungen 2025 & 2026 (09.01.2025-10.02.2025)

Stellungnahmeverfahren zur unterjährigen Änderung der Infrastrukturnutzungsbedingungen (INB) 2025 und 2026

Wie mit der Kundeninformation vom 09.01.2025 bekannt gegeben, beabsichtigen wir die INB 2025 und 2026 unterjährig zu ändern.

Die Änderungen umfassen:

TNB – Technische Netzzugangsbedingungen
Die DB InfraGO AG plant die Neuaufnahme eines Kapitels, welches auf die Notwendigkeit von Netzzugangstests für ETCS-geführte Fahrzeuge auf den ETCS-Strecken der S-Bahn Hamburg hinweist. Die S-Bahn Hamburg fällt nicht in den Geltungsbereich der TSI ZZS.  Als Folge dessen handelt es sich nicht um Tests für ETCS-Systemkompatibilität (ESC  -Tests), sondern um die nationalen Netzzugangstests (NZT). Mit Aufnahme in die TNB werden die Zugangsberechtigten (ZB) somit über die Voraussetzungen informiert, die vor Durchführung von ETCS-geführten Fahrten auf ETCS-Strecken der S-Bahn Hamburg zu beachten sind.
Die Änderungen treten zum 01.04.2025 in Kraft.

Regelungen für den TÜLS Hannover-Hamburg (Anlage 4.6.2: Übersicht der überlasteten Schienenwege und NV)
Für den Zeitraum der Sperrung vom 01.05. – 10.07.2026 der Strecke Hannover - Hamburg (Qualitätsoffensive) hatte die DB InfraGO AG am 04.12.2023, 25.03.2024 und 08.01.2025 folgende Schienenwegabschnitte für temporär überlastet erklärt:

  • Wunstorf – Bremen Hbf (Strecke 1740)
  • Bremen Hbf – Buchholz (Nordheide) (Strecke 2200)
  • Rotenburg (Wümme) – Buchholz (Nordheide) (Strecke 1283)
  • Verden (Aller) – Rotenburg (Wümme) (Strecke 1745)
  • Braunschweig-Buchhorst – Weddel (Strecke 1900) 
  • Wittenberge – Hamburg-Allermöhe (Strecke 6100)

Für diese als temporär überlastet erklärten Schienenwege sollen für den Zeitraum der Sperrung vom 01.05. – 10.07.2026 Vorrangkriterien und Nutzungsvorgaben gelten, die als Änderungen der INB 2026 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG am 09.01.2025 vorläufig in Kraft treten, da ansonsten eine wesentliche Beeinträchtigung der Regulierungsziele nach § 3 Nr. 2 und 5 ERegG gegeben wäre. Weitergehende Ausführungen zur Begründung der vorläufigen Inkraftsetzung entnehmen Sie bitte der unten stehenden Synopse.

GretA (Ziffer 3.4.6)
Im IT-System „GretA“ werden folgende unterjährige Änderungen vorgenommen:

  • Aufnahme von Fahrzeugen
  • Korrektur von Strecken

Durch die Aufnahme neuer Fahrzeuge in den Grenzlastanzeiger ist für die ZB keine Einzelgrenzlastberechnung mehr für diese erforderlich.
Durch die Korrektur von Strecken (hier Aufnahme von neuen Grenzlastabschnittknoten) wird die Grenzlastberechnung in GretA für die ZB vereinfacht und das Tool auf dem aktuellen Stand gehalten.
Ohne die Änderungen wären die Regulierungsziele Nr. 2 und Nr. 3 des § 3 ERegG wesentlich beeinträchtigt. Weitergehende Ausführungen zur Begründung der vorläufigen Inkraftsetzung entnehmen Sie bitte der unten stehenden Synopse.
Die Änderungen werden gemäß § 19 Abs. 6 ERegG am 01.03.2025 vorläufig in Kraft gesetzt.

Ril 302.2203Z01 „Örtliche Grenzvereinbarung Grenzbetriebsstrecke Küstrin-Kietz – Kostrzyn“
Die geplanten Änderungen der Richtlinie 302.2203Z01 waren bereits vom 23.08.2024 bis zum 23.09.2024 für die ZB zur Stellungnahme veröffentlicht. Die geplante Inkraftsetzung der Aktualisierung Nr.1 der ÖGV wurde verschoben. Ursache der Verschiebung war die Planung von Verkehren über den Bahnhof Kostrzyn unmittelbar in den Bahnhofsbereich KoB – welcher sich auf der PKP-Strecke 273 befindet. Die notwendige Anpassung fiel bereits in den Stellungnahmezeitraum, so dass der Entschluss gefasst wurde, das Stellungnahmeverfahren erneut, mit den Inhalten der Fahrtmöglichkeiten von Küstrin-Kietz nach Kostrzyn KoB und zurück – durchzuführen.
Die Änderungen treten zum 01.04.2025 in Kraft.

Ril 302.2204Z01 „Örtliche Grenzvereinbarung Grenzbetriebsstrecke Frankfurt (Oder) – Oderbrücke – Rzepin“
Durch Änderung der zulässigen Gesamtzuglängen auf polnischem Gebiet, wurde eine Anpassung der Werte für den Bahnhof Oderbrücke notwendig. Ohne den Inhalt grundlegend zu ändern, wurden die Themen der Streckenklasse neu formuliert, die in den jeweiligen Infrastrukturregistern veröffentlichten Angaben für Verkehre, welche nicht die Staatsgrenze überqueren, werden in der vorliegenden ÖGV nicht mehr wiedergegeben. Das Thema „anzuwendende Vorschriften“ wurde um „mitzuführende Unterlagen“ erweitert, und die Zugänglichmachung der La  -Angaben TSI-gerecht geregelt.
Die Änderungen treten zum 01.04.2025 in Kraft.

Ril 302.2205Z01 „Örtliche Grenzvereinbarung Grenzbetriebsstrecke Guben Gubin“
Die geplanten Änderungen der Richtlinie 302.2205Z01 waren bereits vom 25.07.2024 bis zum 26.08.2024 für die ZB zur Stellungnahme veröffentlicht. Aufgrund von Hinweisen wurde die Richtlinie nochmals überarbeitet:
-    Beschreibung der Bahnanlagen und Einrichtungen der Grenzbetriebsstrecke – und des Bahnhofes Guben hinsichtlich der Ausrüstung mit Zugsicherungssystemen;
-    Fahrzeugausrüstung mit Zugsicherungssystem und Zugfunk
-    Transition der Zugsicherungssysteme und des Zugfunksystems.
Die Änderungen treten zum 01.04.2025 in Kraft.

Richtlinie 420.0200A01
Die DB InfraGO AG hat die Prozesse zur Bewältigung von Großstörungen, die in der Richtlinie 420.0200A01 auszugsweise beschrieben sind, angepasst. Hierbei kommen auch den ZB wichtige Rollen zu, bspw. die Mitarbeit in Arbeitsstäben. 
Die Änderungen treten zum 01.04.2025 in Kraft.

Richtlinie 420.0240 inkl. A01
Die Änderungen in der Richtlinie 420.0240 inkl. A01 wurden bereits im Regelverfahren der INB 2026 den ZB zur Stellungnahme vom 23.08.2024 bis zum 23.09.2024 zur Verfügung gestellt. Anschließend wurden die Änderungen an die BNetzA unterrichtet und waren Teil des Beschlusskammerverfahrens BK10-24-0395_Z und wurden nicht abgelehnt. Somit treten die Änderungen zum 14.12.2025 in Kraft.
Da die hierzu prozessuntersetzende   IT früher als angenommen zur Verfügung steht, sollen die Änderungen bereits zum 08.06.2025 für die INB 2025 in Kraft gesetzt werden. Mit dem neuen Prozess zur Bearbeitung von EVU-Anträgen wegen kurzfristiger Änderung der Zugeigenschaften (fehlende Mindestbremshundertstel (Mbr) etc.) beschleunigt sich der Bearbeitungsprozess signifikant. Im vollautomatischen Verfahren, d.h. bei Mbr-Abweichungen bis minus 10% vom Soll, erfolgt der Datentransfer auf die Führerraumanzeigen der Triebfahrzeuge maschinell. Durch diese Automatisierung entfällt das Risiko händischer Fehleingaben bei der Datenbearbeitung seitens der Betriebszentrale (BZ) und seitens der Triebfahrzeugführer:innen (Tf). 
Die Änderungen treten zum 08.06.2025 in Kraft.

Die aktuell gültigen INB 2025 und 2026 sowie die jeweils beabsichtigten Änderungen sind unter den nebenstehenden Links abrufbar.

Zugangsberechtigte haben bis zum 10.02.2025 die Möglichkeit zu den beabsichtigten Änderungen der INB 2025 und 2026 Stellung zu nehmen. Stellungnahmen erfolgen ausschließlich per E-Mail an folgende Adresse: 

Stellungnahmen.zu.Nutzungsbedingungen@deutschebahn.com.

Die aktuell gültigen INB werden auf unserer Internetseite über folgenden Link zur Verfügung gestellt:

www.dbinfrago.com/inb