Artikel: Europäischer Gerichtshof erklärt Trassenpreisbremse im SPNV für unvereinbar mit dem Europarecht
§ 37 Absatz 2 ERegG gibt den Infrastrukturbetreibern eine verbindliche Methode zur Berechnung der Trassenentgelte im SPNV vor. Eine solche nationale Regelung beeinträchtigt nach Auffassung des EuGH den unternehmerischen Gestaltungsspielraum und die unabhängige Geschäftsführung der Betreiber, die durch die Richtlinie 2012/34/EU gewährleistet sind.Quelle: EuGH, Rechtssache C 770/24, Urteil vom 19. März 2026
Weiteres Verfahren
Wir analysieren das Urteil nun im Detail.
Das Verwaltungsgericht Köln setzt das Verfahren fort. Mit einer Entscheidung ist voraussichtlich nicht vor Sommer 2026 zu rechnen.
Hintergrund des Verfahrens
Ausgangspunkt ist die Trassenpreisgenehmigung 2025. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) genehmigte dabei eine Erhöhung der Trassenentgelte gegenüber 2024
- im SPNV um lediglich 0,6 %,
- im Schienengüterverkehr (SGV) um 16,2 %,
- im Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) um 17,7 %.
Gegen diese Entscheidung haben zahlreiche Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie die DB InfraGO AG und die DB RegioNetz Infrastruktur GmbH Klage erhoben. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des ERegG mussten die beiden DB Infrastrukturgesellschaften zusätzlich ein Eilverfahren einleiten.
Das Verwaltungsgericht Köln legte das Verfahren im November 2024 dem EuGH zur Klärung vor. Im Kern ging es um die Frage, ob die nationalen Vorgaben zur Entgeltbestimmung im SPNV (§ 37 Abs. 2 ERegG) mit dem europäischen Rechtsrahmen (Richtlinie 2012/34/EU) vereinbar sind – insbesondere die gesetzliche Kopplung an Basisjahr 2020 / 2021 und die feste gesetzlich vorgegebene jährliche Anpassungsrate. Das Verwaltungsgericht sah darin eine mögliche Einschränkung des unternehmerischen Handlungsspielraums der Infrastrukturbetreiber und einen Eingriff in die Unabhängigkeit der Geschäftsführung.