Entgeltkompensationen und Nachlässe im Schienenpersonenfernverkehr (SPFV)

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Neuverkehrsnachlass

Zur Förderung der Entwicklung neuer Eisenbahnverkehre gewährt die DB InfraGO AG allen Zugangsberechtigten zeitlich begrenzte Nachlässe in Form eines prozentualen Abschlags in Höhe von 20 Prozent auf das Trassenentgelt. Der Nachlass wird für die Dauer von 12 Monaten und ab einer Mindestanzahl von 10 Zugtrassen innerhalb von 12 Monaten ab Betriebsaufnahme gewährt.

Der Neuverkehrsnachlass muss vor Anmeldung der entsprechenden Zugtrasse über folgenden Link bei der DB InfraGO AG beantragt werden: https://neuverkehrsnachlass.dbinfrago.com

Weitere Informationen zu den Bedingungen zur Erreichung des Neuverkehrsnachlasses befinden sich in den INB unter Ziffer 5.2.6.1.

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Nachlass zur Weiterentwicklung von PzP

Zur Weiterentwicklung von Schienenpersonenfernverkehren, die derzeit im Marktsegment Punkt-zu-Punkt (PzP) verkehren, gewährt die DB InfraGO AG allen Zugangsberechtigten zeitlich begrenzte Nachlässe in Form eines prozentualen Abschlags auf das reguläre Trassenentgelt. Fördervoraussetzung sind Verkehre mit mindestens 30 Verkehrstagen im Fahrplanjahr vor Beginn der Förderung (Basisjahr) im Marktsegment PzP, die für das nachfolgende Fahrplanjahr in einem anderen Marktsegment des Schienenpersonenfernverkehrs angemeldet werden.

Der Nachlass wird einmalig für die Dauer von 36 Monaten ab Betriebsaufnahme der zu fördernden Trasse gewährt. Im ersten Jahr beträgt die Förderung 20 % des Trassenentgelts, im zweiten Jahr 15 % und im dritten Jahr 10 %. Die Ermäßigung bezieht sich auf das Trassenentgelt des für die zu fördernde Trasse gültigen Marktsegmentes.

Der Nachlass für die entsprechende PzP Trasse kann über folgenden Link bei der DB InfraGO AG beantragt werden: https://pzpnachlass.dbinfrago.com/

Anschließend wird per E-Mail eine „PzP-Nummer“ versendet, die bei der Trassenanmeldung der PzP-Trasse im Bestellportal in dem Feld „Neuverkehrsnachlass“ angeben werden muss. Die DB InfraGO AG prüft den Antrag und wird den Nachlass bei Genehmigung des Antrags bei der Trassenabrechnung berücksichtigen.

Detaillierte Bedingungen zum Nachlass von PzP-Verkehren befinden sich unter Ziffer 5.2.6.2 der INB.

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Entgeltminderung bei nicht vertragsgemäßem Zustand & Minderung auf Verlangen

Bei nicht vertragsgemäßem Zustand des Schienenweges, der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme, der streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom sowie bei personal oder betriebsplanungsbedingten Mängeln, mindert die DB InfraGO AG unaufgefordert das Trassenentgelt, wenn es infolgedessen zu Zusatzverspätungen kommt. Weitere Mängel können von den Zugangsberechtigten in einer konkreten schriftlichen Mängelanzeige angezeigt werden und zu einer Minderung des Trassenentgelts auf Verlangen führen.

Informationen zur Entgeltminderung befinden sich in den INB unter Ziffer 5.6.5.1.

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Entgeltnachlass für baubetroffene Trassen aufgrund einer Generalsanierungsmaßnahme

Zugtrassen des SPFV, die von einer Generalsanierungsmaßnahme betroffen sind und daher einen längeren Umleitungslaufweg nutzen müssen, zahlen ab dem Fahrplanwechsel 2026 ein reduziertes Trassenentgelt. Hierfür wurde eine neue Entgeltziffer eingeführt (Ziffer 5.6.2.3 der INB 2026 in Verbindung mit Anlage 5.6.2.3) mit dem Ziel, Eisenbahnverkehrsunternehmen, die von einer Generalsanierungsmaßnahme betroffen sind, zu entlasten.

Das reduzierte Entgelt ergibt sich aus dem regulären Trassenentgelt gemäß Umleitungsweg multipliziert mit einem verkehrsspezifischen Umleitungsfaktor kleiner eins. Dieser Faktor basiert auf den durchschnittlich zurückgelegten Mehrkilometern je Verkehrsart und Generalsanierungsmaßnahme und kann Anlage 5.6.2.3 der INB 2026 entnommen werden. Um den Entgeltnachlass zu erhalten, müssen betroffene Trassen über den Rechnungsbahnhof gemeldet werden. Weitere Informationen zur neuen Entgeltregelung und eine Kurzanleitung des Meldeprozesses finden Sie nebenstehend als Download.

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