Artikel: Rahmenvertrag
Aktuelles (Stand August 2026)
In den beabsichtigten Änderungen zu INB 2028, die am 18. August zur Stellungnahme veröffentlicht wurden, plant die DB InfraGO AG den Abschluss von neuen Rahmenverträgen auf Basis der Verordnung (EU) 2026/1184 zur Netzfahrplanperiode 2031 (vgl. Ziffer 3.3.1 INB 2028).
Die ursprünglich beabsichtigten und unterrichteten Änderungen zu Rahmenverträgen wurden im Beschlusskammerverfahren zurückgenommen. Eine entsprechende unterjährige Änderung der INB 2027 mit dem Zeitplan und den Eckpunkten eines weiterentwickelten Vergabemodells wurde am 12. Dezember 2025 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt und zur Stellungnahme veröffentlicht.
Ausführliche Informationen zur Diskussion um die Wiedereinführung von Rahmenverträgen finden Sie in den verlinkten Kund:inneninformation.
Aktuelle Veröffentlichungen
- Eröffnung Stellungnahmeverfahren zu den Infrastrukturnutzungsbedingungen (INB) der DB InfraGO AG und der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH 2028
- Italo-Verfahren: Stellungnahme der DB InfraGO zur heutigen Mitteilung der Bundesnetzagentur
- Zwischenstand zur beabsichtigten Wiedereinführung von Rahmenverträgen zum Fahrplan 2029 ff.
Umgang mit neuen Rahmenverträgen (Planungsstand Herbst 2025)
Die DB InfraGO AG schlägt aufgrund von Kund:innenwünschen den Abschluss von neuen Rahmenverträgen für die Netzfahrplanperioden 2028 – 2032 vor (neue vierte Rahmenvertragsperiode). Die hierfür vorgesehenen Nutzungsbedingungen wurden im August 2025 mit dem Entwurf der INB 2027 zur Stellungnahme veröffentlicht (vgl. nebenstehenden Link). Anfang September 2025 fanden zudem zwei Online-Vertiefungsveranstaltungen zur geplanten Wiedereinführung der Rahmenverträge statt. Die in diesen Veranstaltungen präsentierten Chart-Unterlagen stellen wir Ihnen in nebenstehendem Link ebenfalls zur Verfügung.
Umgang mit bestehenden Rahmenverträgen
Eisenbahnverkehrsunternehmen und alle anderen Zugangsberechtigte, die bereits Rahmenverträge abgeschlossen haben, können diese gemäß §4 Muster-Rahmenvertrag ändern.
Die Änderungen oder auch außerordentliche Kündigung bestehender Rahmenverträge muss vorbehaltlich etwaiger behördlicher oder gerichtlicher Verfahren spätestens bis zum Ablauf der Trassenanmeldefrist des Netzfahrplans erfolgt sein, sofern die Wirkung zum jeweiligen Netzfahrplan erlangt werden soll. Nähere Details zu den Anmeldungen und den Fristen enthalten die Ziffern 4.2 und 4.4 der Nutzungsbedingungen Netz (NBN) , die Sie über den nebenstehenden Link einsehen können.
Zusammenstellung von Musterrahmenverträgen, Anlagen, Formularen und Leitfäden: