Artikel: Abgabe von Infrastruktur
Die DB InfraGO AG bietet Infrastruktureinrichtungen zur Übernahme und zum Weiterbetrieb an.
Die Grundlage für die Abgabe von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen ergibt sich aus § 11 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG).