Rechtliche Grundlagen

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Artikel: Rechtliche Grundlagen

Übersichtliche Darstellung der europäischen und nationalen Vorgaben sowie ergänzende Regelungen der DB InfraGO AG.

Diese Website unterstützt dabei, ein Abstimmungsverfahren für Probefahrten in die Wege zu leiten, indem die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und Regelwerke aufgezeigt werden.

Grundvoraussetzung: Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung

Bevor ein Abstimmungsverfahren zwischen EVU und DB InfraGO aufgenommen werden kann, ist der Abschluss der Allgemeinen Rahmenvereinbarung zur Vorbereitung und Durchführung von Probefahrten (ErproRV) erforderlich. Hierfür senden Sie bitte eine formlose Mail an Probefahrten.DBInfraGO@deutschebahn.com mit folgendem Inhalt:

  • Name des EVU
  • Anschrift des EVU
  • Ansprechpartner beim EVU

Wir erstellen auf dieser Grundlage eine individuelle ErproRV und senden Ihnen diese zur Unterschrift zu. Sobald uns die unterschriebene ErproRV vorliegt, kann ein Abstimmungsverfahren beantragt werden. Nähere Informationen finden Sie im weiteren Verlauf dieser Seite.

Hintergrund: Vom 4. Eisenbahnpaket über die EIGV zur ErproRV

Rechtsgrundlagen zu Probefahrten und Zulassungen

Die Grundlage für die oben erwähnte Rahmenvereinbarung sowie alle weiteren Dokumente, welche im direkten Zusammenhang mit Probefahrten stehen, ist das vierte Eisenbahnpaket. Dieses wurde 2016 eingeführt und enthält insbesondere folgende für die Durchführung von Probefahrten relevante Rechtsvorschriften:

VO (EU) 2016/796

Die Verordnung bestimmt die Gründung und die Aufgaben einer Eisenbahnagentur für die Europäische Union sowie die Aufgaben der Mitgliedstaaten. Damit wird die Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums unterstützt.

Richtlinie (EU) 2016/797

Die Richtlinie legt Bedingungen fest, welche für die Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems der EU erfüllt sein müssen. Dadurch sollen unter anderem ein optimales Maß an technischer Harmonisierung und die Erleichterung von Eisenbahnverkehrsdiensten ermöglicht werden. Hierfür werden Regelungen für die Planung, den Bau, die Inbetriebnahme, die Aufrüstung/Erneuerung und den Betrieb definiert. In Artikel 21 werden Aufgaben der nationalen Sicherheitsbehörden und Infrastrukturbetreiber im Zusammenhang mit Probefahrten beschrieben.

Richtlinie (EU) 2016/798

Diese Richtlinie hat zum Ziel, dass europaweit einheitliche Grundsätze zur Gewährleistung der Eisenbahnsicherheit existieren. Dazu zählen beispielsweise gemeinsame Sicherheitsmethoden (CSM) sowie die Zuständigkeiten der einzelnen Akteure in diesem Zusammenhang.

DVO EU 2018 545

Diese Verordnung präzisiert Inhalte der oben genannten Richtlinie (EU) 2016/797 für Eisenbahnverkehr im Allgemeinen. In Bezug auf Probefahrten im Speziellen werden in Artikel 6 Pflichten des Infrastrukturbetreibers festgelegt. Diese umfassen die Abstimmung von Betriebsbedingungen mit dem Zugangsberechtigten sowie dessen Unterstützung bei der behördlichen Fahrzeuggenehmigung.

Nationale Gesetzgebung

Die europäische internationale Gesetzgebung (4. Eisenbahnpaket, siehe oben) wird durch die Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV) und die Eisenbahn-Inbetriebnahmegenemigungsverordnung (EIGV) in nationale Gesetze überführt. Dabei regelt die ESiV Sicherheitsstandards und -anforderungen wie zum Beispiel formale Aspekte rund um Sicherheitsbescheinigungen und -genehmigungen. Die EIGV hingegen enthält Regeln, welche im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme von Fahrzeugen und Infrastruktur stehen.

Für Probefahrten relevant sind § 2 und § 15 EIGV. Bei Probefahrten handelt es sich nach § 2 EIGV um Fahrten zur praktischen Erprobung nicht genehmigter Fahrzeuge bzw. Fahrzeug- und Infrastrukturkomponenten oder sonstiger Bestandteile des Eisenbahnsystems. Die Erprobung ist nur vorübergehend und schließt einen bestimmungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Beförderung von Personen und Gütern, aus. § 15 EIGV nennt die an Probefahrten beteiligten Akteure sowie deren Aufgaben und Befugnisse. Ein wesentlicher Aspekt ist hierbei die Notwendigkeit der Abstimmung zwischen durchführendem EVU und EIU.

Das Zusammenwirken zwischen EVU und EIU werden durch die Infrastrukturbedingungen der DB InfraGO AG (INB) geregelt. Diese sind grundsätzlich sowohl für den Regelverkehr als auch für Probefahrten verbindlich anzuwenden. Als Beispiele für das Zusammenwirken sind die technische Kompatibilität von Fahrzeugen und Infrastruktur sowie die betriebliche Zusammenarbeit zu nennen.

Um die technische Kompatibilität überhaupt nachzuweisen, können jedoch Ausnahmen erforderlich sein. Damit trotz dieser Ausnahmen ein sicherer Eisenbahnbetrieb gewährleistet wird, ist ein Abstimmungsverfahren zwischen EVU und EIU durchzuführen.

Die formalen Eckpunkte für Abstimmungsverfahren sind in einer allgemeinen Rahmenvereinbarung (ErproRV) sowie zugehörigen Rahmenbedingungen (ErproRahmen) definiert. Während das ErproRV insbesondere die Aufteilung der Zuständigkeiten – losgelöst von einer bestimmten Probefahrt – beinhaltet, werden im ErproRahmen Begriffsdefinitionen gegeben sowie der grobe Ablauf eines konkreten Abstimmungsverfahrens und die resultierenden Kosten dargelegt.