Das Entgeltsystem - transparent, übersichtlich und stabil

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Artikel: Das Entgeltsystem - transparent, übersichtlich und stabil

Die gesetzlichen Grundlagen zur Entgeltbildung sind im Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) festgelegt.

Mit der DB InfraGO AG treten zum Fahrplanwechsel 2024/25 modifizierte Entgeltregelungen für den Stationshalt in Kraft.

Die gebildeten Entgelte sind von der Bundesnetzagentur überprüft und gemäß § 33 ERegG genehmigt worden. Gemäß der Geltung des eisenbahnrechtlichen Diskriminierungsverbots und nach § 33 Abs. 2 ERegG dürfen andere als die genehmigten Entgelte nicht vereinbart werden.

Die Entgeltgrundsätze finden Sie in den Ziffern 7.3.2.1.4.1 für Verkehrsleistungen im Sinne des § 36 Abs. 2 ERegG (verkürzt „SPNV“) und Ziffer 7.3.2.1.4.2 für den Schienenpersonenfernverkehr der Infrastrukturnutzungsbedingungen DB InfraGO AG und der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH (INB 2025).

Bildung der Stationsentgelte für den SPNV

Es wird zwischen den Verkehrssegmenten i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 ERegG (kurz: SPNV) und den Schienenpersonenfernverkehrsdiensten (kurz: SPFV) unterschieden. Die INB 2025 verwenden die Bezeichnung SPFV als Oberbegriff für alle sonstigen Verkehre, die nicht unter § 36 Abs. 2 Nr. 2 ERegG fallen.

Die Stationsentgelte für Verkehrsleistungen des SPNV richten sich nach festgelegten Preisklassen. Die Preisklasse wird bestimmt durch die Zuordnung der Station zu einer Kategorie, in der sie im Jahr 2017 zugehörig war.

Beispiel: Berlin Hbf war Kategorie 1 im Jahr 2017 = Preisklasse 1 im Jahr 2018 sowie in den folgenden Jahren bis heute

Hintergrund der Einordnung in die Preisklassen ist die gesetzlich vorgegebene jährliche Anpassung der Stationsentgelte im SPNV um die Anpassungsrate der Regionalisierungsmittel. Der am 01.01.2021 geltende Stationspreis ist die „Absprungbasis“ für die Anpassung der Stationspreise nach dem ERegG.

Der Preis aus 2021 wird nach den Vorgaben des ERegG einheitlich in Höhe der Änderungsrate des Gesamtbetrages der den Ländern zustehenden Regionalisierungsmittel gemäß § 5 Abs. 6 Regionalisierungsgesetz fortgeschrieben. Dieser entspricht nach aktueller Gesetzeslage einem Wert von 1,8 % p.a..

Beispiel: Entgelt 2022 + 1,8 % = Entgelt 2023

               Entgelt 2023 + 1,8 % = Entgelt 2024

Die Anpassung der Entgelte im SPNV erfolgt weiterhin jährlich im Wege einer Dynamisierung. Bis einschließlich 2022 betrug die Dynamisierungsrate 1,8 % aus den Regionalisierungsmitteln. Auch in 2025 werden die Stationsentgelte einmalig mit 1,8 % fortgeschrieben, obwohl die Regionalisierungsmittel nun jährlich um 3,0 % steigen. Die Bundesnetzagentur hat für die Entgelte 2025 eine Dynamisierung in Höhe von 1,8% genehmigt. Gegen diese Regelung hat die DB InfraGO AG Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben.

Die Zuordnung der jeweiligen Station zu einer Preisklasse ist ersichtlich aus der veröffentlichten Stationspreisliste. Die Stationsentgelte gelten jeweils für ein Kalenderjahr und werden von der Bundesnetzagentur genehmigt.


Besonderheit: Vereinbarungen zwischen DB InfraGO AG (ggf. als Rechtsnachfolgerin der DB Station&Service AG) und Gebietskörperschaft/Aufgabenträger

Das vorhergehend beschriebene im SPNV gebildete Entgelt kann aufgrund einer Vereinbarung nach § 37 Abs. 3 ERegG zwischen der DB InfraGO AG (ggf. als Rechtsnachfolgerin der DB Station&Service AG) und einer Gebietskörperschaft oder Aufgabenträger des SPNV abweichen. 

Beispiel: Entgelt 2023 + 1,8 % (aktuell umgesetzte Rate aus Regionalisierungsmittel) + x % aus Vereinbarungen nach § 37 Abs. 3 ERegG (im jeweiligen AT-Gebiet) = SPNV-Entgelt 2024

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Bildung der Stationsentgelte für den SPFV und sonstige Verkehre

Die Entgeltbildung im SPFV erfolgt in Anlehnung an die Entgeltbildung im SPNV.

Um einen weitestgehenden Gleichlauf mit den Entgelten im SPNV herzustellen, sind die Stationsentgelte im SPFV für das aktuelle Jahr ebenfalls auf Grundlage der Entgelte im Schienenpersonenfernverkehr je Preisklasse und Aufgabenträgergebiet mit gleicher Systematik fortgeschrieben. Die Entgelte wurden dazu ebenfalls einheitlich gemäß der aus der Höhe der Änderungsrate der den Ländern zur Verfügung stehenden Regionalisierungsmittel und den entgeltwirksamen Vereinbarungen nach § 37 Abs. 3 ERegG-Vereinbarungen dynamisiert, zuzüglich eines prozentualen Aufschlags zur Verringerung der Kostendeckungslücke zwischen Stationsentgelten und Entgeltobergrenze im Sinne des § 32 Abs. 1 ERegG und § 36 Abs. 1 ERegG. Der Aufschlag wurde erstmalig mit den Entgelten, gültig ab 01.01.2023 durch die Bundesnetzagentur genehmigt.

Beispiel: Entgelt 2023 + 1,8 % (aktuell umgesetzte Rate aus Regionalisierungsmittel) + x % aus Vereinbarungen nach § 37 Abs. 3 ERegG (im jeweiligen AT-Gebiet) + prozentualer Aufschlag = Entgelt 2024

Diese Systematik wird auch für die Entgelte der folgenden Jahre fortgeführt.

Das jeweilige Entgelt für die jeweilige Station ist der Stationspreisliste zu entnehmen. Die so ermittelten Entgelte gelten für ein Kalenderjahr.

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Zuordnung zu einer Preisklasse

Grundlage für die Zuordnung zu einer Preisklasse und damit zum Stationsentgelt ist die Zuordnung der rund 5.400 Bahnhöfe nach dem bisherigen Kategoriesystem in eine Kategorie. Die Kategorie im Jahr 2017 entspricht der Preisklasse 2018. Die Preisklasse 2019 entspricht der Preisklasse 2018 und dementsprechend entspricht die Preisklasse 2020 der Preisklasse 2019. Die Einteilung sämtlicher Bahnhöfe für die Entgelte des Jahres 2022 folgte nach der bisherigen Einteilung im Jahr 2017. Diese Systematik wurde für das Jahr 2024 fortgeführt und bleibt darüber hinaus bestehen.

Neu nach dem Fahrplanwechsel 2017/2018 in Betrieb genommene Stationen werden nach dem bisherigen Kategoriesystem bundesweit nach einheitlichen Kriterien einer Kategorie und damit einer Preisklasse zugeordnet.

Jeder Bahnhof wird nach bundesweit einheitlichen Merkmalen einer Preisklasse (bisher Kategorie) zugeordnet, wobei Bahnhöfe der oberen Preisklassen (ehemals Kat. 1 und 2) grundsätzlich vor allem große Knotenbahnhöfe darstellen, während von den unteren Preisklassen (ehemals Kat. 5 und 6) in der Regel eher Bahnhöfe mit geringerer verkehrlicher Bedeutung bzw. Infrastruktur oder in der Preisklasse 7 einfache Haltepunkte erfasst werden.

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