Artikel: Veröffentlichung der vorzuhaltenden Kapazitäten für den Gelegenheitsverkehr im Netzfahrplan
§ 56 Abs. 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) sieht vor, dass der Betreiber der Schienenwege prüfen muss, ob Kapazitätsreserven für den Gelegenheitsverkehr (GelV) innerhalb des Netzfahrplans vorzuhalten sind. Diese Prüfung und das gesamte Verfahren sind in den Nutzungsbedingungen (INB) in Abschnitt 4.2.1.18 beschrieben.
Allgemeine Informationen
Zur weiteren Information zu diesem Thema stellt die DB InfraGO AG das Regelungskonzept zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Gelegenheitsverkehr im Netzfahrplan im Downloadbereich in der Anlage 1 zur Verfügung. Die Anlage 2 enthält Fragen und Antworten aus der Marktkonsultation anlässlich der erstmaligen Einführung des Verfahrens.
Netzfahrplan 2025
In der Anlage 3 im Downloadbereich finden Sie die final vorgehaltenen Fahrlagen des Gelegenheitsverkehrs im Netzfahrplan 2025.
Netzfahrplan 2026
In der Anlage 4 im Downloadbereich finden Sie die final vorgehaltenen Fahrlagen des Gelegenheitsverkehrs im Netzfahrplan 2026.