Artikel: Veröffentlichung der vorzuhaltenden Kapazitäten für den Gelegenheitsverkehr im Netzfahrplan
§ 56 Abs. 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) sieht vor, dass der Betreiber der Schienenwege prüfen muss, ob Kapazitätsreserven für den Gelegenheitsverkehr (GelV) innerhalb des Netzfahrplans vorzuhalten sind. Diese Prüfung und das gesamte Verfahren sind in den Nutzungsbedingungen (INB) in Abschnitt 4.2.1.18 beschrieben.
Allgemeine Informationen
Zur weiteren Information zu diesem Thema stellt die DB InfraGO AG das Regelungskonzept zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Gelegenheitsverkehr im Netzfahrplan im Downloadbereich in der Anlage 1 zur Verfügung. Die Anlage 2 enthält Fragen und Antworten aus der Marktkonsultation anlässlich der erstmaligen Einführung des Verfahrens.
Netzfahrplan 2024
In der Anlage 3 im Downloadbereich finden Sie die final vorgehaltenen Fahrlagen des Gelegenheitsverkehrs im Netzfahrplan 2024.
Netzfahrplan 2025
Für den Netzfahrplan 2025 veröffentlichen wir die gemäß Ziffern 4.2.1.18.1 und 4.2.1.18.2 der INB vorgenommene Aktualisierung der Bedarfsermittlung und gemäß Ziffer 4.2.1.18.3 der INB nach der am 09.02.2024 abgeschlossenen Marktkonsultation die im Netzfahrplan 2025 vorgehaltenen Kapazitäten für den Gelegenheitsverkehr (siehe Anlagen 4 und 5 im Downloadbereich).
Die Bedarfsermittlung hat ebenfalls ergeben, dass Anpassungen der Verkehrsartenmixe in der Anlage 3a zu den Planungsparametern (netzfahrplanrelevante Baumaßnahmen mit Verkehrsartenmix) erforderlich sind. Die angepassten Verkehrsartenmixen sind der Anlage 3a der Planungsparameter in PlaTo zu entnehmen.