Artikel: Veröffentlichung der vorzuhaltenden Kapazitäten für den Gelegenheitsverkehr im Netzfahrplan
§ 56 Abs. 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) sieht vor, dass der Betreiber der Schienenwege prüfen muss, ob Kapazitätsreserven für den Gelegenheitsverkehr (GelV) innerhalb des Netzfahrplans vorzuhalten sind. Diese Prüfung und das gesamte Verfahren sind in den Nutzungsbedingungen (INB) in Abschnitt 4.2.1.18 beschrieben.
Allgemeine Informationen
Zur weiteren Information zu diesem Thema stellt die DB InfraGO AG das Regelungskonzept zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Gelegenheitsverkehr im Netzfahrplan im Downloadbereich in der Anlage 1 zur Verfügung. Die Anlage 2 enthält Fragen und Antworten aus der Marktkonsultation anlässlich der erstmaligen Einführung des Verfahrens.
Netzfahrplan 2026
In der Anlage 3 im Downloadbereich finden Sie die final vorgehaltenen Fahrlagen des Gelegenheitsverkehrs im Netzfahrplan 2026.
Netzfahrplan 2027
Für den Netzfahrplan 2027 veröffentlichen wir die gemäß Ziffer 4.2.1.18 der INB ermittelten und vom 30. Januar 2026 bis 13. Februar 2026 mit dem Markt konsultierten im Netzfahrplan vorzuhaltenden Kapazitäten für den Gelegenheitsverkehr (siehe Anlagen 4 und 5 im Downloadbereich).
Nach Abschluss der Marktkonsultation (30. Januar bis 13. Februar 2026) haben sich keine Änderungen an den geplanten zeitlichen Lagen der Kapazitäten ergeben.