Artikel: Veröffentlichung der vorzuhaltenden Kapazitäten für den Gelegenheitsverkehr im Netzfahrplan
§ 56 Abs. 3 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) sieht vor, dass der Betreiber der Schienenwege prüfen muss, ob Kapazitätsreserven für den Gelegenheitsverkehr (GelV) innerhalb des Netzfahrplans vorzuhalten sind. Diese Prüfung und das gesamte Verfahren sind in den Nutzungsbedingungen (INB) in Abschnitt 4.2.1.18 beschrieben.
Allgemeine Informationen
Zur weiteren Information zu diesem Thema stellt die DB InfraGO AG das Regelungskonzept zur Vorhaltung von Kapazitäten für den Gelegenheitsverkehr im Netzfahrplan im Downloadbereich in der Anlage 1 zur Verfügung. Die Anlage 2 enthält Fragen und Antworten aus der Marktkonsultation anlässlich der erstmaligen Einführung des Verfahrens.
Netzfahrplan 2025
In der Anlage 3 im Downloadbereich finden Sie die final vorgehaltenen Fahrlagen des Gelegenheitsverkehrs im Netzfahrplan 2025.
Netzfahrplan 2026
Für den Netzfahrplan 2026 veröffentlichen wir die gemäß Ziffer 4.2.1.18.3 der INB vorgesehene Aktualisierung der Bedarfsermittlung und den Entwurf der zur Vorhaltung vorgesehenen Kapazitäten für den Gelegenheitsverkehr im Netzfahrplan 2026 (siehe Anlagen 4 und 5 im Downloadbereich).
Zu den veröffentlichten Bedarfen und ggf. hiervon bislang nicht erfassten oder zukünftig zusätzlich erforderlichen oder strukturell veränderten Bedarfen haben Sie bis zum 14.02.2025 die Möglichkeit, uns eine Rückmeldung per E-Mail an die Adresse gelv2nfpl@deutschebahn.com zukommen zu lassen. Sie können auch den auf der rechten Seite eingeblendeten Link „E-Mail“ nutzen.
Die Bedarfsermittlung hat ebenfalls ergeben, dass Anpassungen der Verkehrsartenmixe in der Anlage 3a zu den Planungsparametern (netzfahrplanrelevante Baumaßnahmen mit Verkehrsartenmix) erforderlich sind. Die sich aus der Bedarfsermittlung ergebenden Anpassungen der Anlage 3a zu den Verkehrsartenmixen, der die hier vorgelegten Kapazitäten für den Gelegenheitsverkehr berücksichtigt, sind im Downloadbereich als Anlage 6 veröffentlicht.
Wir weisen darauf hin, dass der für die Baumaßnahme „1019_Köpenick-Pillgram_Umbau Bf Köpenick“ zugrunde gelegte Verkehrsartenmix noch nicht verbindlich ist. Dieser Verkehrsartenmix war Bestandteil des Stellungnahmeverfahrens vom 06.12.2024 bis zum 19.12.2024 und wurde auf Grund der Bedarfsermittlung angepasst. Die Änderungen in der Anlage 6 stellen diesen geänderten Verkehrsartenmix dar. Das Beschlusskammerverfahren BK10-25-0005_Z zum Verkehrsartenmix aus dem oben genannten Stellungnahmeverfahren ist noch nicht abgeschlossen.