Vereinfachter Prozess für die Kompensation begründeter Schadensersatzforderungen

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Seit dem 01.12.2024 haben Kund:innen der DB InfraGO AG die Möglichkeit, Schadensersatzforderungen mittels Pauschalen geltend zu machen. In diesem Fall müssen keine forderungsbegründende Unterlagen mehr eingereicht werden.

Die DB InfraGO AG bietet dem ZB oder einbezogenen EVU in Ziffer 3.3.4.7.6 der INB die optionale Möglichkeit einer pauschalierten Schadensregulierung bei reinen Vermögensschäden. Im Nachfolgenden werden die Kernelemente dargestellt, die grds. rückwirkend zum 01.01.2026 gelten.

Folgende Schadenscluster sind Bestandteil der pauschalierten Schadensregulierung:

1. Nicht-/Unterbesetzung von Stellwerken

2. Überziehung von Baumaßnahmen

3. Infrastrukturmängel

4. Verspätete Bereitstellung von ZvF-Entwürfen und ZvF-Endstücken bei A-Maßnahmen 

Schadencluster 1 - 3

Für Schadenssachverhalte in den Schadensclustern 1 bis 3 gelten folgende Standardkostensätze zur pauschalierten Schadensregulierung:

SGV

Mehrkilometer

je Mehr-km 

 

SPFV

Mehrkilometer

je Mehr-km

 

SPNV

Ausfallkilometer

je Ausfall-km

 

Zusätzl. 

Kosten Personal

2,31 EUR

Zusätzl. 

Kosten Personal

1,80 EUR

Entg. 

Bestellerentgelt und Fahrgeld

20,29 EUR

Zusätzl. 

Energiekosten

3,06 EUR

Zusätzl. 

Energiekosten

1,77 EUR

abzgl. 

Energiekosten

-1,52 EUR

Zusätzl. 

Laufleistungsabhängige IH

1,01 EUR

Zusätzl. 

Laufleistungsabhängige IH

3,18 EUR

abzgl. 

Infrastrukturkosten

-7,27 EUR
  

Zusätzl. 

Fahrgastrechte

0,18 EUR  

abzgl. 

Vorsorge Vermögens-betreuungspflicht

ca. 10 %

abzgl. 

Vorsorge Vermögens-betreuungspflicht

ca. 10 %

abzgl. 

Vorsorge Vermögens-betreuungspflicht

ca. 10 %
Pauschaler Kostensatz5,70 EURPauschaler Kostensatz6,20 EURPauschaler Kostensatz10,40 EUR
Schadenscluster 4

Schadenscluster 4 betrifft ausschließlich A-Maßnahmen und gilt unabhängig von der jeweiligen Verkehrsart bezogen auf in der ZvF enthaltene Züge und Verkehrstage. Nicht umfasst sind Fälle, deren Kommunikation auf Grundlage von Abschnitt 10 der Richtlinie 402.0305 erfolgte. Folgende Pauschalen gelten je Zugnummer und Verkehrstag. Verfristungszeitraum in Wochen, z = Baubeginn:

Verfristungszeitraum ZvF-Entwurf

Pauschale je Zugnummer und Verkehrstag

< z-24 bzw. kein Versand

1,00 EUR

 

Verfristungszeitraum ZvF-Endstück

Pauschale je Zugnummer und Verkehrstag

z-15 – z-11 

2,00 EUR

< z-11 – z-8

5,00 EUR

< z-8 – z-3

20,00 EUR

< z-3 bzw. kein Versand

30,00 EUR

Für A-Maßnahmen mit Baubeginn ab dem 01.04.2026 findet anstelle von Schadenscluster 4 die Regelung zu Vertragsstrafen nach Ziffer 3.3.4.7.7 Anwendung, sobald diese in Kraft getreten ist. 

SEV-Kostenerstattung bei verfristeten ZvF-Dokumenten

Die DB InfraGO AG bietet dem ZB oder einbezogenen EVU darüber hinaus rückwirkend zum 01.01.2025 die optionale Möglichkeit einer anteiligen Erstattung von Kosten für Schienenersatzverkehr (SEV), die durch die verspätete Bereitstellung von ZvF-Dokumenten bei A-Maßnahmen entstanden sind. Nicht umfasst sind Fälle, deren Kommunikation auf Grundlage von Abschnitt 10 der Richtlinie 402.0305 erfolgte. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach der Dauer der Verfristung und wird als prozentualer Anteil der nachgewiesenen SEV-Kosten gewährt:

Verfristungszeitraum A-Maßnahmen

Erstattungsanteil

z-15 – z-11

9 %

< z-11 – z-8

22 %

< z-8 – z-6

36 %

< z-6 – z-3

54 %

< z-3

72 %

Für Baumaßnahmen, auf die die Regelung zu Vertragsstrafen nach Ziffer 3.3.4.7.7 Anwendung findet, ist die SEV-Kostenerstattung auf den Zeitraum bis einschließlich z-8 (bei A-Maßnahmen) und z-6 (bei B-Maßnahmen) beschränkt, da das Strafzahlungsmodell spätere Verfristungen ohne Ausnahmetatbestand  nicht mehr zulässt.

Verfristungszeitraum  

A-Maßnahmen

Verfristungszeitraum  

B-Maßnahmen

Erstattungsanteil

z-15 – z-11z-10 – z-9

9 %

< z-11 – z-8< z-9 – z-6

22 %

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Die vorstehenden Regelungen finden rückwirkend Anwendung auf Schadenssachverhalte, die ab dem 01.01.2026 entstanden sind und ab dem 19.03.2026 (nach dem Inkrafttreten der vorstehenden Regelungen in den INB) über das Infraportal eingereicht wurden. Maßgeblich ist der jeweilige Betriebstag bzw. bei Schadenscluster 4 der tatsächliche (verfristete) Versandtermin des ZvF-Entwurfs oder ZvF-Endstücks. Für Baumaßnahmen mit Baubeginn ab dem 01.04.2026 findet die Regelung zu Cluster 4 keine Anwendung mehr. 

Für folgende Schadenssachverhalte gelten untenstehende, abweichende Kostensätze fort: 

  • Schadenssachverhalte, die zwischen dem 01.12.2024 - 31.12.2025 entstanden sind 
  • Schadenssachverhalte, die nach dem 01.01.2026 entstanden sind, jedoch vor dem Inkrafttreten der o.g. Kostensätze am 19.03.2026 über das Infraportal eingereicht wurden

Standardkostensätze Schadenscluster 1 bis 3 (bis 31.12.2025):

SGV

Mehrkilometer

je Mehr-km 

 

SPFV

Mehrkilometer

je Mehr-km

 

SPNV

Ausfallkilometer

je Ausfall-km

 

Zusätzl. 

Kosten Personal

0,83 EUR

Zusätzl. 

Kosten Personal

0,96 EUR

Entg. 

Bestellerentgelt und Fahrgeld

17,20 EUR

Zusätzl. 

Energiekosten

4,19 EUR

Zusätzl. 

Energiekosten

3,03 EUR

abzgl. 

Energiekosten

-2,68 EUR

Zusätzl. 

Laufleistungsabhängige IH

1,00 EUR

Zusätzl. 

Laufleistungsabhängige IH

2,50 EUR

abzgl. 

Infrastrukturkosten

-6,71 EUR
  

Zusätzl. 

Fahrgastrechte

0,17 EUR  

abzgl. 

Vorsorge Vermögens-betreuungspflicht

ca. 10 %

abzgl. 

Vorsorge Vermögens-betreuungspflicht

ca. 10 %

abzgl. 

Vorsorge Vermögens-betreuungspflicht

ca. 10 %
Pauschaler Kostensatz5,40 EURPauschaler Kostensatz6,00 EURPauschaler Kostensatz7,00 EUR

 

Pauschalen Schadenscluster 4 - ZvF-Verfristung (bis 31.12.2025):

Verfristungszeitraum

Pauschale je Zugnummer und Verkehrstag

z-15 – z-11

1,00 EUR

< z-11 – z-8

5,00 EUR

< z-8 – z-3

10,00 EUR

< z-3

20,00 EUR

Die SEV-Erstattungssätze der vorherigen Fassung entsprechen den vorstehenden Sätzen und bleiben unverändert. 

Übergangsbestimmungen

Für die Anwendung der Kostensätze gelten folgende Übergangsregelungen:

Schaden entstandenEingereicht über InfraportalKostensätze
1. Dezember 2024 - 31. Dezember 2025jederzeitbisherige
ab 1. Januar 2026vor dem 19. März 2026bisherige
ab 1. Januar 2026ab dem 19. März 2026neue

Für A-Maßnahmen mit Baubeginn ab dem 01.04.2026 findet anstelle von Schadenscluster 4 die Regelung zu Vertragsstrafen nach Ziffer 3.3.4.7.7 Anwendung, sobald diese in Kraft getreten ist.