Artikel: Vereinfachter Prozess für die Kompensation begründeter Schadensersatzforderungen
Die DB InfraGO AG bietet dem ZB oder einbezogenen EVU in Ziffer 3.3.4.7.6 der INB die optionale Möglichkeit einer pauschalierten Schadensregulierung bei reinen Vermögensschäden. Im Nachfolgenden werden die Kernelemente dargestellt, die grds. rückwirkend zum 01.01.2026 gelten.
Folgende Schadenscluster sind Bestandteil der pauschalierten Schadensregulierung:
1. Nicht-/Unterbesetzung von Stellwerken
2. Überziehung von Baumaßnahmen
3. Infrastrukturmängel
4. Verspätete Bereitstellung von ZvF-Entwürfen und ZvF-Endstücken bei A-Maßnahmen
Schadencluster 1 - 3
Für Schadenssachverhalte in den Schadensclustern 1 bis 3 gelten folgende Standardkostensätze zur pauschalierten Schadensregulierung:
SGV Mehrkilometer je Mehr-km | SPFV Mehrkilometer je Mehr-km | SPNV Ausfallkilometer je Ausfall-km | |||
|---|---|---|---|---|---|
Zusätzl. Kosten Personal | 2,31 EUR | Zusätzl. Kosten Personal | 1,80 EUR | Entg. Bestellerentgelt und Fahrgeld | 20,29 EUR |
Zusätzl. Energiekosten | 3,06 EUR | Zusätzl. Energiekosten | 1,77 EUR | abzgl. Energiekosten | -1,52 EUR |
Zusätzl. Laufleistungsabhängige IH | 1,01 EUR | Zusätzl. Laufleistungsabhängige IH | 3,18 EUR | abzgl. Infrastrukturkosten | -7,27 EUR |
Zusätzl. Fahrgastrechte | 0,18 EUR | ||||
abzgl. Vorsorge Vermögens-betreuungspflicht | ca. 10 % | abzgl. Vorsorge Vermögens-betreuungspflicht | ca. 10 % | abzgl. Vorsorge Vermögens-betreuungspflicht | ca. 10 % |
| Pauschaler Kostensatz | 5,70 EUR | Pauschaler Kostensatz | 6,20 EUR | Pauschaler Kostensatz | 10,40 EUR |
Schadenscluster 4
Schadenscluster 4 betrifft ausschließlich A-Maßnahmen und gilt unabhängig von der jeweiligen Verkehrsart bezogen auf in der ZvF enthaltene Züge und Verkehrstage. Nicht umfasst sind Fälle, deren Kommunikation auf Grundlage von Abschnitt 10 der Richtlinie 402.0305 erfolgte. Folgende Pauschalen gelten je Zugnummer und Verkehrstag. Verfristungszeitraum in Wochen, z = Baubeginn:
| Verfristungszeitraum ZvF-Entwurf | Pauschale je Zugnummer und Verkehrstag |
|---|---|
| < z-24 bzw. kein Versand | 1,00 EUR |
| Verfristungszeitraum ZvF-Endstück | Pauschale je Zugnummer und Verkehrstag |
|---|---|
| z-15 – z-11 | 2,00 EUR |
| < z-11 – z-8 | 5,00 EUR |
| < z-8 – z-3 | 20,00 EUR |
| < z-3 bzw. kein Versand | 30,00 EUR |
Für A-Maßnahmen mit Baubeginn ab dem 01.04.2026 findet anstelle von Schadenscluster 4 die Regelung zu Vertragsstrafen nach Ziffer 3.3.4.7.7 Anwendung, sobald diese in Kraft getreten ist.
SEV-Kostenerstattung bei verfristeten ZvF-Dokumenten
Die DB InfraGO AG bietet dem ZB oder einbezogenen EVU darüber hinaus rückwirkend zum 01.01.2025 die optionale Möglichkeit einer anteiligen Erstattung von Kosten für Schienenersatzverkehr (SEV), die durch die verspätete Bereitstellung von ZvF-Dokumenten bei A-Maßnahmen entstanden sind. Nicht umfasst sind Fälle, deren Kommunikation auf Grundlage von Abschnitt 10 der Richtlinie 402.0305 erfolgte. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach der Dauer der Verfristung und wird als prozentualer Anteil der nachgewiesenen SEV-Kosten gewährt:
| Verfristungszeitraum A-Maßnahmen | Erstattungsanteil |
|---|---|
| z-15 – z-11 | 9 % |
| < z-11 – z-8 | 22 % |
| < z-8 – z-6 | 36 % |
| < z-6 – z-3 | 54 % |
| < z-3 | 72 % |
Für Baumaßnahmen, auf die die Regelung zu Vertragsstrafen nach Ziffer 3.3.4.7.7 Anwendung findet, ist die SEV-Kostenerstattung auf den Zeitraum bis einschließlich z-8 (bei A-Maßnahmen) und z-6 (bei B-Maßnahmen) beschränkt, da das Strafzahlungsmodell spätere Verfristungen ohne Ausnahmetatbestand nicht mehr zulässt.
Verfristungszeitraum A-Maßnahmen | Verfristungszeitraum B-Maßnahmen | Erstattungsanteil |
|---|---|---|
| z-15 – z-11 | z-10 – z-9 | 9 % |
| < z-11 – z-8 | < z-9 – z-6 | 22 % |
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Die vorstehenden Regelungen finden rückwirkend Anwendung auf Schadenssachverhalte, die ab dem 01.01.2026 entstanden sind und ab dem 19.03.2026 (nach dem Inkrafttreten der vorstehenden Regelungen in den INB) über das Infraportal eingereicht wurden. Maßgeblich ist der jeweilige Betriebstag bzw. bei Schadenscluster 4 der tatsächliche (verfristete) Versandtermin des ZvF-Entwurfs oder ZvF-Endstücks. Für Baumaßnahmen mit Baubeginn ab dem 01.04.2026 findet die Regelung zu Cluster 4 keine Anwendung mehr.
Für folgende Schadenssachverhalte gelten untenstehende, abweichende Kostensätze fort:
- Schadenssachverhalte, die zwischen dem 01.12.2024 - 31.12.2025 entstanden sind
- Schadenssachverhalte, die nach dem 01.01.2026 entstanden sind, jedoch vor dem Inkrafttreten der o.g. Kostensätze am 19.03.2026 über das Infraportal eingereicht wurden
Standardkostensätze Schadenscluster 1 bis 3 (bis 31.12.2025):
SGV Mehrkilometer je Mehr-km | SPFV Mehrkilometer je Mehr-km | SPNV Ausfallkilometer je Ausfall-km | |||
|---|---|---|---|---|---|
Zusätzl. Kosten Personal | 0,83 EUR | Zusätzl. Kosten Personal | 0,96 EUR | Entg. Bestellerentgelt und Fahrgeld | 17,20 EUR |
Zusätzl. Energiekosten | 4,19 EUR | Zusätzl. Energiekosten | 3,03 EUR | abzgl. Energiekosten | -2,68 EUR |
Zusätzl. Laufleistungsabhängige IH | 1,00 EUR | Zusätzl. Laufleistungsabhängige IH | 2,50 EUR | abzgl. Infrastrukturkosten | -6,71 EUR |
Zusätzl. Fahrgastrechte | 0,17 EUR | ||||
abzgl. Vorsorge Vermögens-betreuungspflicht | ca. 10 % | abzgl. Vorsorge Vermögens-betreuungspflicht | ca. 10 % | abzgl. Vorsorge Vermögens-betreuungspflicht | ca. 10 % |
| Pauschaler Kostensatz | 5,40 EUR | Pauschaler Kostensatz | 6,00 EUR | Pauschaler Kostensatz | 7,00 EUR |
Pauschalen Schadenscluster 4 - ZvF-Verfristung (bis 31.12.2025):
| Verfristungszeitraum | Pauschale je Zugnummer und Verkehrstag |
|---|---|
| z-15 – z-11 | 1,00 EUR |
| < z-11 – z-8 | 5,00 EUR |
| < z-8 – z-3 | 10,00 EUR |
| < z-3 | 20,00 EUR |
Die SEV-Erstattungssätze der vorherigen Fassung entsprechen den vorstehenden Sätzen und bleiben unverändert.
Übergangsbestimmungen
Für die Anwendung der Kostensätze gelten folgende Übergangsregelungen:
| Schaden entstanden | Eingereicht über Infraportal | Kostensätze |
|---|---|---|
| 1. Dezember 2024 - 31. Dezember 2025 | jederzeit | bisherige |
| ab 1. Januar 2026 | vor dem 19. März 2026 | bisherige |
| ab 1. Januar 2026 | ab dem 19. März 2026 | neue |
Für A-Maßnahmen mit Baubeginn ab dem 01.04.2026 findet anstelle von Schadenscluster 4 die Regelung zu Vertragsstrafen nach Ziffer 3.3.4.7.7 Anwendung, sobald diese in Kraft getreten ist.