Artikel: Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG (INB) 2027
1. Allgemein
Die Entgeltgrundsätze und Entgelte der INB 2027, die das Mindestzugangspaket betreffen und nach § 45 ERegG der Genehmigung unterliegen, sind bisher nicht genehmigt worden. Die Fassung enthält die derzeit beantragten Entgeltgrundsätze und Entgelte des Mindestzugangspakets, die noch einer Änderung im Rahmen des verlängerten Genehmigungsverfahrens (BK10-25-0640_E) unterliegen können. Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur.
Die Änderungen in Ziffer 3.3.1 und 4.4 der INB werden am 12.12.2025 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt.
Die Änderungen in den Nutzungsvorgaben für die als überlastet erklärte Schienenwege im Bereich Berlin (ÜLS Berlin) (Abschnitt 4) werden gemäß § 19 Abs. 6 ERegG am 14.12.2026 bzw. am 05.02.2026 vorläufig in Kraft gesetzt.
Die Änderungen in Ziffer 4.2.1.9 und den Anlagen 4.6.2 und 5.6.2.3 der INB werden am 12.02.2026 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt.
Die Änderungen in der Anlage 4.6.2 (TÜLS zur Sperrung Lehrte - Berlin) werden am 18.02.2026 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt.
Die Änderungen in den Ziffern 4.2.1.10 und 4.2.1.11, in der Anlage 4.6.2 (TÜLS zur Sperrung Lehrte - Berlin, TÜLS während der Generalsanierung Fulda - Hanau, TÜLS während der Generalsanierung Rosenheim - Salzburg), sowie die Anlage 4.2.1.10 werden gemäß § 19 Abs. 6 ERegG am 26.02.2026 vorläufig in Kraft gesetzt.
Die Änderungen (Neuaufnahme) der Ziffer 4.2.1.0 „Regelung für die Netzfahrplanperiode 2026/2027“ wird gemäß § 19 Abs. 6 ERegG am 09.03.2026 vorläufig in Kraft gesetzt.
Die Änderungen in der Anlage 7.3.1.6.1.5 treten gemäß § 19 Abs. 6 ERegG am 13.03.2026 vorläufig in Kraft.
Die Änderungen in Ziffer 3.3.4.7.6 treten gemäß § 19 Abs. 6 ERegG am 19.03.2026 vorläufig in Kraft.