Infrastrukturnutzungsbedingungen der DB InfraGO AG (INB) 2027

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Nachfolgend veröffentlicht die DB InfraGO AG die INB 2027 in der Fassung vom 12.12.2025 (nachfolgend "INB 2027" genannt). Die geänderte Fassung tritt am 13.12.2026 in Kraft.

1.   Allgemein

Die Entgeltgrundsätze und Entgelte der INB 2027, die das Mindestzugangspaket betreffen und nach § 45 ERegG der Genehmigung unterliegen, sind bisher nicht genehmigt worden. Die Fassung enthält die derzeit beantragten Entgeltgrundsätze und Entgelte des Mindestzugangspakets, die noch einer Änderung im Rahmen des verlängerten Genehmigungsverfahrens (BK10-25-0640_E) unterliegen können. Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur.

Die Änderungen in Ziffer 3.3.1 und 4.4 der INB werden am 12.12.2025 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt.

Die Änderungen in den Nutzungsvorgaben für die als überlastet erklärte Schienenwege im Bereich Berlin (ÜLS Berlin) (Abschnitt 4) werden gemäß § 19 Abs. 6 ERegG am 14.12.2026 bzw. am 05.02.2026 vorläufig in Kraft gesetzt.

Die Änderungen in Ziffer 4.2.1.9 und den Anlagen 4.6.2 und 5.6.2.3 der INB werden am 12.02.2026 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt.

Die Änderungen in der Anlage 4.6.2 (TÜLS zur Sperrung Lehrte - Berlin) werden am 18.02.2026 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt.

Die Änderungen in den Ziffern 4.2.1.10 und 4.2.1.11, in der Anlage 4.6.2 (TÜLS zur Sperrung Lehrte - Berlin, TÜLS während der Generalsanierung Fulda - Hanau, TÜLS während der Generalsanierung Rosenheim - Salzburg), sowie die Anlage 4.2.1.10 werden gemäß § 19 Abs. 6 ERegG am 26.02.2026 vorläufig in Kraft gesetzt.

Die Änderungen (Neuaufnahme) der Ziffer 4.2.1.0 „Regelung für die Netzfahrplanperiode 2026/2027“ wird gemäß § 19 Abs. 6 ERegG am 09.03.2026 vorläufig in Kraft gesetzt.

Die Änderungen in der Anlage 7.3.1.6.1.5 treten gemäß § 19 Abs. 6 ERegG am 13.03.2026 vorläufig in Kraft.

Die Änderungen in Ziffer 3.3.4.7.6 treten gemäß § 19 Abs. 6 ERegG am 19.03.2026 vorläufig in Kraft.

2. Anhängige Gerichtsverfahren zu Untersagungen einzelner Klauseln

Aufgrund von Gerichtsverfahren können folgende Klauseln noch geändert werden:  Wir weisen darauf hin, dass die DB InfraGO AG im Rahmen der nachfolgenden Gerichtsverfahren gegen Entgeltgenehmigungsbeschlüsse der Bundesnetzagentur vor dem Verwaltungsgericht Köln klagt. In diesen Verfahren kann es zu einer Änderung der Entgeltgenehmigungen im Hinblick auf die jeweils genannten Fragen kommen:TPS 2025 (18 K 1993/24; 18 L 2350/24; 18  L 678/24; C-770/24)Trassenentgelte SPNV, SGV und SPFVKostenfreie Stornierung wegen höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen und technischen Einschränkungen der Infrastruktur im Ausland

„Die Ziffer 7.3.2.1.4.1 Abs. 5 (Steigerungsrate der SPNV-Entgelte für 2026 um 3%) gilt nur unter der Voraussetzung der Bestandskraft des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 02. Dezember 2025 zur Genehmigung der Entgelte zur Nutzung der Personenbahnhöfe der DB InfraGO AG mit Wirkung ab 01.01.2026 (Stationsentgelte 2026), Verfahrenszeichen BK10-25-0065_E. Sollte der genannte Beschluss aufgehoben oder geändert werden, gelten die dann nach Maßgabe der Aufhebung oder Änderung des Beschlusses wirksamen Entgelte.“ 

Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass es weitere Klagen von ZB gegen die Entgeltgenehmigungen gibt und geben kann, die also nicht durch die DB InfraGO AG angestrengt wurden und die gleichwohl zu Änderungen der INB und/oder der Trassenentgelte führen können.

Ende des Expander-Inhaltes