Artikel: Informationen und Anträge zur Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen gemäß § 136 und § 138 TKG
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) ermöglicht es Unternehmen, bestehende Infrastrukturen für den Netzausbau effizient zu nutzen.
§ 136 TKG regelt den Zugang zu Informationen über passive Netzinfrastrukturen wie Leerrohre oder Kabelschächte. So können Unternehmen prüfen, ob bereits vorhandene Strukturen für ihre Zwecke genutzt werden können. § 138 TKG ermöglicht unter bestimmten Bedingungen die Mitnutzung dieser Infrastrukturen, wodurch der Ausbau von Telekommunikationsnetzen kostengünstiger und ressourcenschonender erfolgt.
Auf dieser Seite finden Sie jene Informationen nach § 136 TKG und Antragsformulare zur Nutzung passiver Netzinfrastrukturen gemäß § 138 TKG.
Bei Fragen oder für weitere Informationen wenden Sie sich gerne an: zustaendige-stelle-tkg@deutschebahn.com