Artikel: Nationale Technische Regeln
Zugangsberechtigte (ZB), die ein Fahrzeug mit einer ETCS-Ausrüstung einsetzen wollen bzw. einsetzen, haben sich unter Berücksichtigung des Einsatzbereiches über den Inhalt der NTR-Liste zu informieren, diese Inhalte auf Relevanz zu prüfen und bedarfsbezogen umzusetzen.
Hinweis 1:
Der Lenkungskreis Fahrzeuge hat am 02.09.2025 die Aktualisierung der „Bekanntgabe 09 - AK ZZS - Regelwerk zu den Anforderungen an fahrzeugseitige ZZS-Komponenten und deren sichere Integration“ in der Ausgabe 9.0 (inkl. der NTR-Liste Stand 02.09.25) freigegeben.
Die neue Ausgabe 9.0 wurde daraufhin als geänderte bereits notifizierte Technische Vorschrift (NNTR) gemäß Artikel 14 Abs. 1 b) der Richtlinie 2016/797 notifiziert.
Eine der Änderungen der Ausgabe 9.0 gegenüber der Ausgabe 8.0 ist die redaktionelle Überarbeitung des Blueprints zur NTR 19 der NTR-Liste. In der Zeile „Checking“ wurde der Text insofern geändert, dass das Update der Schweizer NNTV 008 im Jahr 2024 und bei zukünftigen Updates des Schweizer NNTV 008 eine zukunftssichere Formulierung berücksichtigt wurden.
Fahrzeuge, die bereits die NTR-Liste vom 13.09.2023, aktualisiert am 30.08.2024, erfüllt haben, erfüllen auch diese NTR-Liste, Stand 02.09.25.
Die neue Fassung der Bekanntgabe 09, Ausgabe 9.0 ist auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes unter dem Verzeichnis Themen/Fahrzeuge/Fahrzeugtechnik/ZZS abrufbar.
Hinweis 2:
Die NTR für ETCS fordern für Strecken mit Baseline 2 die Bremskurvenfunktionalitäten gemäß CR595. Für Fahrzeuge, deren EVC nicht den CR595 implementiert haben, steht eine Alternativlösung zur Verfügung. Damit können – erfolgreiches Bestehen des alternativen Nachweises vorausgesetzt – mit Baseline 2 ausgerüsteten Strecken trotz fehlendem CR595 befahren werden.