Artikel: Nationale Technische Regeln
Nationale Technische Regeln (NTR) werden immer dann benötigt, wenn in der ETCS-Spezifikation zu einer konkreten betrieblichen Situation keine technische Funktion zur Beherrschung derselben enthalten ist.
Zugangsberechtigte (ZB), die ein Fahrzeug mit einer ETCS-Ausrüstung einsetzen wollen bzw. einsetzen, haben sich unter Berücksichtigung des Einsatzbereiches über den Inhalt der NTR-Liste zu informieren, diese Inhalte auf Relevanz zu prüfen und bedarfsbezogen umzusetzen.
Hinweis 1:
Der Lenkungskreis Fahrzeuge hat am 14.02.2024 die Aktualisierung der „Bekanntgabe 09 - AK ZZS - Regelwerk zu den Anforderungen an fahrzeugseitige ZZS-Komponenten und deren sichere Integration“ in der Ausgabe 8.0 (inkl. der NTR-Liste Stand 13.09.23) freigegeben.
Die Notifizierung dieser Vorschrift (inkl. der NTR-Liste Stand 13.09.23) gemäß Artikel 14 Abs. 1 b) der Richtlinie 2016/797 erfolgte am 19.08.2024, da in Verbindung mit der Neuregelung einer Anforderung für ETCS Level 1 Limited Supervision (LS) eine Ausnahmegenehmigung zur TSI ZZS erforderlich war, die nunmehr vorliegt.
Es handelt sich hierbei u.a. um folgende geänderte Technische Regel:
- NTR-Liste (für ETCS) mit Stand vom 13.09.2023: Diese NTR-Liste ersetzt die bisherige NTR-Liste (ETCS) vom 18.07.2022 und enthält insbesondere die neu formulierte Anforderung für ETCS L1 LS für die Schweizer Grenzbetriebsstrecken.
- Die weiteren Änderungen können Sie dem Hinweis 2 entnehmen.
Die neue Fassung der Bekanntgabe 09, Ausgabe 8.0 und die dort referenzierten, oben genannten Technischen Regeln sind auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes unter dem Verzeichnis Themen/Fahrzeuge/Fahrzeugtechnik/ZZS abrufbar.
Hinweis 2:
Aufgrund der "Opinion" der ERA zur Notifizierung der NTR-Liste vom 18.07.2022, der Einführung der neuen TSI ZZS (2023/1695), dem unter „Hinweis 1“ genannten Grund und der Umfirmierung der DB Netz AG zur DB InfraGO AG musste die NTR-Liste überarbeitet werden.
Folgende Änderungen haben sich dabei ergeben:
- Löschung der NTR 3, da diese Anforderung bereits in der Bekanntgabe 09 enthalten ist.
- Zusammenlegung der NTR 17 und NTR 19 mit Änderung des Anforderungstextes der NTR 19 und geografische Beschränkung auf die Schweizer Grenzbetriebsstrecken auf Wunsch der ERA, da die bisherige NTR 19 (Ausgabestand 18.07.2022) während des Notifizierungsverfahrens durch die ERA abgelehnt wurde. Durch die am 19.08.24 erfolgte Notifizierung wurde der Status dieser NTR auf "N" für notifiziert gesetzt.
- Anpassung der Liste an die neue TSI ZZS (2023/1695), deshalb wurden die Spalten der ETCS-Baselines durch ETCS-Systemversionen ersetzt.
- Zur besseren Information wurden in die NTR-Liste nun die jeweilige Blueprints je NTR eingebettet.
- Änderungen, die sich aus der Umfirmierung der DB Netz AG zur DB InfraGO AG ergeben.
- Korrektur bzgl. der NTR 7, Aufnahme in Pkt. 4 der Legende, dass diese Anforderung nur für die SV 1.0 gilt.
Hinweis 3:
Die NTR für ETCS fordern für Strecken mit Baseline 2 die Bremskurvenfunktionalitäten gemäß CR595. Für Fahrzeuge, deren EVC nicht den CR595 implementiert haben, steht eine Alternativlösung zur Verfügung. Damit können – erfolgreiches Bestehen des alternativen Nachweises vorausgesetzt – mit Baseline 2 ausgerüsteten Strecken trotz fehlendem CR595 befahren werden.