Artikel: Unberechtigte Nutzung von Serviceeinrichtungen
Wir möchten Sie darüber informieren, dass wir mit den Infrastrukturnutzungsbedingungen (INB) 2026 die Regelungen zur unberechtigten Nutzung von Serviceeinrichtungen angepasst haben. Ziel ist es, die tatsächlichen Nutzungen von Kapazitäten korrekt abzubilden und einen fairen Zugang für alle Zugangsberechtigten sicherzustellen.
In den vergangenen Jahren wurde bei unberechtigten Nutzungen das doppelte Nutzungsentgelt berechnet. Ab den INB 2026 erfolgt die Berechnung nun gemäß Ziffer 7.3.1.4.7 INB 2026 nach folgender Formel:
Nutzungsentgelt (Nutzungsstunden x Regelentgelt) × Pönalefaktor (20) + Pönalefixbetrag (200 €)
Diese Anpassung soll einen klaren Anreiz schaffen, jede Nutzung von Serviceeinrichtungen ordnungsgemäß anzumelden. Eine Anmeldung – oder falls erforderlich eine Nachmeldung – ist weiterhin möglich, und zwar bis zu 73 Stunden nach Nutzungsbeginn (siehe Ziffer 7.3.1.6.1.5 lit. e) der INB 2026).
Gleichzeitig haben wir mit den INB 2026 das Mindestentgelt von 50 € pro Nutzung abgeschafft. Kund: innen zahlen nun ausschließlich das Regelentgelt für die tatsächlich angemeldete Nutzung, was in vielen Fällen zu deutlich geringeren Kosten als zuvor führt. Diese Erleichterung setzt jedoch voraus, dass Nutzungen korrekt angemeldet werden.
Nicht angemeldete Nutzungen verfälschen die im Buchungssystem (Anlagenportal Netz - APN) dargestellten Kapazitäten und führen zu betrieblichen Problemen. Dies schadet dem gesamten Markt und benachteiligt andere Zugangsberechtigte.
Vor diesem Hintergrund wird unberechtigtes Nutzen von Serviceeinrichtungen wie oben beschrieben gemäß Ziffer 7.3.1.4.7 INB 2026 sanktioniert. Wir bitten alle Kund: innen, ihre Nutzungen rechtzeitig anzumelden bzw. nachzumelden und damit zu einem transparenten und fairen Bahnbetrieb beizutragen.