Aktuelle Information zur ersten Phase der Netzfahrplanerstellung 2027: Überprüfung Ihrer Storno- und Annahmequote

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12. Februar 2026, 14:10 Uhr
In der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung 2027 werden die Storno- und Annahmequoten der Zugangsberechtigten gemäß Ziffer 4.2.1.9 lit. c) und d) der Infrastrukturnutzungsbedingungen (INB) 2027 betrachtet. Am 20. Februar 2026 erfolgt die Information über die Quoten, mit der Möglichkeit, bis zum 26. März 2026 Stellung dazu zunehmen.

Kurzüberblick:

Betrachtungszeitraum verändert sich (Ausgangspunkt: Regelung in Ziffer 4.2.1.9 lit. c) – d) der INB 2027):

  • Grundlage der Entscheidung sind
    • für die Stornoquote die Netzfahrplanperioden (1. NEP) 2023, 2024 UND 2025 und
    • für die Annahmequote die Netzfahrplanperioden (1. NEP) 2024, 2025 UND 2026
  • Die Möglichkeit zur Stellungnahme für die 1. NEP 2027 betrifft lediglich die Stornoquote aus dem Jahr 2025 (1. NEP) und die Annahmequote aus dem Jahr 2026 (1. NEP); (die Stellungnahme zu den jeweiligen anderen zwei Jahren erfolgte bereits in den vergangenen Netzfahrplanerstellungsphasen) 
  • Als verlässlich gilt, wer die Grenzwerte zur Storno- (30 % ) UND Annahmequote (95 % ) in mindestens 2 der 3 Jahre nicht über- bzw. nicht unterschreitet

Anfrage an die Zugangsberechtigten in zwei separaten, zeitlich versetzten Schreiben

1. Möglichkeit zur Stellungnahme bei

(1) überschrittener Stornoquote bezogen auf die letzte abgeschlossen Netzfahrplanperiode (1. NEP 2025) und/oder

(2) unterschrittener Annahmequote bezogen auf die aktuelle Netzfahrplanperiode (1. NEP 2026)

  • Versand durch DB InfraGO AG: 15 Arbeitstage vor dem Beginn der Trassenanmeldephase (1. NEP)

2. Akzeptanz eines höheren Stornierungsentgeltes, um als verlässlich zu gelten (trotz überschrittener Stornoquote und/oder unterschrittener Annahmequote in mindestens 2 der 3 Jahre)

  •  Versand durch DB InfraGO AG: Nach Abschluss des Stellungnahme- und darauf basierenden Prüfverfahrens

Im Detail:

Im Rahmen der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung 2027 werden gemäß Ziffer 4.2.1.9 lit. c) und d) der INB 2027 die Storno- und Annahmequoten der Zugangsberechtigte betrachtet. Am 20. Februar 2026 werden alle Zugangsberechtigten, die Trassen zum letzten abgeschlossenen sowie zum laufenden Netzfahrplan bestellt haben, über die Stornoquote der Trassenkilometer der gesamten Trassenverträge des Netzfahrplans 2025 und über die ENP-Annahmequote aller angebotenen Trassenverträge im laufenden Netzfahrplan 2026 informiert, jeweils bezogen auf die erste Phase der Netzfahrplanerstellung (1. NEP).

Hiermit möchten wir Sie über den dann stattfindenden Prozess informieren.

Für Zugangsberechtigte, die die Stornoquote über- und/oder die Annahmequote unterschreiten:

Sollten Sie die festgelegte Stornoquote im Sinne der Ziffer 4.2.1.9 lit. c) der INB 2027 in der Netzfahrplanperiode 2025 (1. NEP) überschreiten (>30 % ) und / oder die Annahmequote im Sinne der Ziffer 4.2.1.9 lit. d) der INB 2027 in der Netzfahrplanperiode 2026 (1. NEP) unterschreiten (< 95 % ), erhalten Sie von uns ein Exceldokument mit einer genauen Berechnung aller relevanten Trassenanmeldungen. Im Anhang dieser Information finden Sie ein Beispiel zu einer solchen Auswertung.

In dem Exceldokument haben Sie die Möglichkeit, zu jeder Stornierung und / oder Nichtannahme, die aus nichtwirtschaftlichen Gründen entstanden ist und sich Ihrem Einfluss entzieht, eine Stellungnahme abzugeben. Nutzen Sie hierfür die Spalte L bei der Stornoquote bzw. J bei der Annahmequote in dem Exceldokument. Die Details und Anforderungen zu Nachweisen zu den nichtwirtschaftlichen Gründen finden Sie in den Ziffern 3.3.4.4.3 lit. a) Absatz 4 und 4.2.1.9 lit. c) Absätze 7 und 11-13 der INB 2027. Bitte beachten Sie, dass sie Ihre Erklärungen auch anhand von entsprechenden Unterlagen nachzuweisen haben.

Sie haben bis zum 26. März 2026, 10 Arbeitstage vor dem Ende der Trassenanmeldephase, Zeit, uns Ihre Erklärungen zukommen zu lassen. Sollten Sie nach Prüfung der Stellungnahmen weiterhin in zwei der letzten drei abgeschlossenen Netzfahrplanperioden (1. NEP) die Stornoquote überschreiten und / oder in der aktuellen und den beiden vorliegenden Netzfahrplanperioden (1. NEP) in zwei von drei Jahren die Annahmequote unterschreiten, erfolgt Ihnen gegenüber eine separate Anfrage zur Akzeptanz des höheren Stornierungsentgelts (siehe unten).

Für Zugangsberechtigte, die die Stornoquote nicht über- und die Annahmequote nicht unterschreiten:

Sollten Sie die Stornoquote in der Netzfahrplanperiode 2025 (1. NEP) unterschreiten und die Annahmequote in der Netzfahrplanperiode 2026 (1. NEP) überschreiten, erhalten Sie lediglich eine Information mit den entsprechenden Quoten. In diesem Fall sind keine weiteren Maßnahmen Ihrerseits erforderlich, sofern Sie nicht in den abgeschlossenen Netzfahrplanperioden (1. NEP) 2023 und 2024 die Stornoquote überschritten oder in den Annahmephasen der Netzfahrplanperioden (1. NEP) 2024 und 2025 die Nichtannahmequote unterschritten haben. Sollte dies zutreffen, erfolgt Ihnen gegenüber eine Abfrage zum erhöhten Stornierungsentgelt (siehe unten).

Abfrage zum erhöhten Stornierungsentgelt:

Am Ende des Stellungnahme- und des darauf basierenden Prüfungsprozesses, spätestens jedoch 10 Arbeitstage nach Ende der Trassenanmeldefrist der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung i. S. d. Ziffer 4.2.1.3 der INB 2027 werden Zugangsberechtigte, die (weiterhin) in zwei der letzten drei abgeschlossenen Netzfahrplanperioden (1. NEP) die Stornoquote überschreiten und / oder in der aktuellen und den beiden vorliegenden Netzfahrplanperioden (1. NEP) in zwei von drei Jahren die Annahmequote unterschreiten, dazu aufgefordert gemäß der Ziffer 4.2.1.9 lit. c) Abs. 14 (i.V.m. lit. d)) der INB 2027 Stellung zu nehmen, ob Sie ein erhöhtes Stornierungsentgelt akzeptieren. Diesbezüglich haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Vorab erhöhtes Stornierungsentgelt akzeptieren: Sie können ein erhöhtes Stornierungsentgelt pauschal für alle möglichen Konflikttrassen akzeptieren.
  2. Erklärung im Konfliktfall: Möchten Sie das erhöhte Stornierungsentgelt erst im Konfliktfall akzeptieren, müssen Sie uns dies mitteilen.

Dazu erhalten Sie die Möglichkeit, uns innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Anfrage Ihre Erklärungen zum erhöhten Stornierungsentgelt zukommen zu lassen.

Sofern Sie nicht oder nicht fristgerecht das erhöhte Stornierungsentgelt akzeptiert haben, werden Ihre Trassenanmeldungen im Falle von Kapazitätskonflikten (auch auf einem für temporär überlasteten Schienenweg) oder Streitbeilegungsverfahren nach Maßgabe der Ziffer 4.2.1.9 lit. c) – e) der INB 2027 nachrangig behandelt.  

Details zum genauen Verfahrensablauf entnehmen Sie bitte Ziffer 4.2.1.9 lit. c) – e) der INB 2027. Die Regelungen gelten nicht für Zugangsberechtigte, die in den letzten drei Jahren keine Trassenanmeldungen in der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung vorgenommen haben (Ziffer 4.2.1.9 lit. c) Abs. 4 f. (i. V. m. lit. d)) der INB 2027). Ausgenommen sind zudem Trassenanmeldungen, die eine neue Relation im Sinne der Ziffer 4.2.1.9 lit. c) Abs. 6 der INB 2027 bedienen.

Eine schematische Übersicht können Sie zudem über den nebenstehenden Download herunterladen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich über die nebenstehende Kontaktmöglichkeit zur Verfügung.