Artikel: Stellungnahmeverfahren zur unterjährigen Änderung der Infrastrukturnutzungsbedingungen 2026 und 2027 (08.04.2026-08.05.2026)
Wie mit der Kundeninformation vom 8. April 2026 bekannt gegeben, beabsichtigen wir die INB 2026 und 2027 unterjährig zu ändern.
Die Änderungen umfassen:
Richtlinie 402.0305 „Baubedingte Fahrplanregelungen abstimmen und kommunizieren“ (INB 2027)
Die festgelegte maximale Anzahl an Kapazitäten je Dienstleistungsart wird auch im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs oder für baubedingte Umleiter angewendet, um Qualitätsaspekte im Rahmen der Fahrplanerstellung zu berücksichtigen.
Ohne die Änderungen wären die Regulierungsziele Nr. 2 und Nr. 5 des § 3 ERegG wesentlich beeinträchtigt.
Die Änderungen werden am 8. April 2026 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt. Weitergehende Ausführungen zur Begründung der vorläufigen Inkraftsetzung entnehmen Sie bitte den Unterlagen im dazugehörigen Stellungnahmeverfahren (insb. der Synopse).
Temporär überlastete Schienenwege (TÜLS) (INB 2027)
Die Änderungen umfassen die Nutzungsvorgaben für die als temporär überlastet erklärten Schienenwege während der Generalsanierung Fulda – Hanau (13.08.27 - 04.02.2028) (Anlage 4.6.2 der INB):
- Abschnitt 2.5 (Nutzungsbedingung 5): Die festgelegte maximale Bedienung der Stationen Baunatal-Rengershausen und Kassel-Oberzwehren kommen neben dem Netzfahrplan auch im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs zur Anwendung. Dies ist notwendig, um Qualitätsaspekte im Rahmen der Fahrplanerstellung zu berücksichtigen mit dem Ziel einer mangelhaften Betriebsqualität entgegenzuwirken und um einen sicheren, leistungsfähigen und zuverlässigen Bahnbetrieb zu gewährleisten.
- Abschnitt 3.3 Nutzung von Restkapazitäten im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs oder für baubedingte Umleiter: Die festgelegten Kapazitäten gemäß den Nutzungsbedingungen 6, 7 und 8 kommen neben dem Netzfahrplan auch im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs oder für baube-dingte Umleiter zur Anwendung. Dies ist notwendig, um Qualitätsaspekte im Rahmen der Fahrplanerstellung zu berücksichtigen.
Ohne diese Änderungen wären die Regulierungsziele Nr. 2 und Nr. 5 des § 3 ERegG wesentlich beeinträchtigt.
Die Änderungen werden am 8. April 2026 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt. Weitergehende Ausführungen zur Begründung der vorläufigen Inkraftsetzung entnehmen Sie bitte den Unterlagen im dazugehörigen Stellungnahmeverfahren (insb. der Synopse).
Richtlinie 302 „Grenzüberschreitende Bahnstrecken“ (INB 2026 und 2027)
Die Richtlinie 302.6005Z98 „Gemeinsame Regelungen der Besonderheiten auf der Grenzstrecke Sarreguemines - Hanweiler-Bad Rilchingen“ muss aufgrund der Verlegung und Inbetriebnahme von Eurobalisen durch die SNCF, zur Durchführung einer automatischen Transition auf dem französischen Teil der Grenzbetriebsstrecke angepasst werden.
Ohne die Änderungen wären die Regulierungsziele Nr.2 und Nr. 4 des § 3 ERegG wesentlich beeinträchtigt.
Die Änderungen werden am 8. April 2026 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt. Weitergehende Ausführungen zur Begründung der vorläufigen Inkraftsetzung entnehmen Sie bitte den Unterlagen im dazugehörigen Stellungnahmeverfahren (insb. der Synopse).
Zugangsberechtigte haben bis zum 8. Mai 2026 die Möglichkeit zu den beabsichtigten Änderungen der INB 2026 und 2027 Stellung zu nehmen. Stellungnahmen erfolgen ausschließlich per E-Mail an folgende Adresse:
Stellungnahmen.zu.Nutzungsbedingungen@deutschebahn.com.
Die aktuell gültigen INB werden auf unserer Internetseite über folgenden Link zur Verfügung gestellt:
INB zur Stellungnahme