Artikel: Veröffentlichung der Auswerteabschnitte zur Berechnung der Höchstkapazität gemäß Ziffer 4.4.1 f) NBN
Der Rahmenvertrag darf die Nutzung des betreffenden Schienennetzes durch andere Zugangsberechtigte nicht ausschließen. Daher lehnen wir als DB Netz AG den Abschluss von Rahmenverträgen gemäß Ziffer 4.4.1 f) ab, sofern durch deren rahmenvertraglich gebundene Schienenwegskapazität eine Höchstkapazität von 60 Prozent (in Ausnahmefällen 90 Prozent) pro Strecke im Kontrollzeitraum von 2 Stunden gemäß Artikel 8 Absatz 2 EU DVO 2016/545 überschritten wurde.
Zur Berechnung der Höchstkapazität bzw. Belegung des Streckennetzes mit Rahmenverträgen wurde das Streckennetz der DB Netz AG gemäß UIC Code 406 räumlich segmentiert. Eine Liste der gebildeten Abschnitte steht ab dem 19.08.2022 zur Einsicht unter nebenstehenden Link zur Verfügung.