Artikel: Unberechtigte Nutzung von Serviceeinrichtungen
Unabhängig von den vorübergehenden Anpassungen der kommerziellen Regelungen im Kontext der aktuellen Störung im Großraum Hannover, vgl. nebenstehende Kund:inneninformation aus KW 23 in 2026, möchten wir im Folgenden die maßgeblichen Regelungen zur Nachmeldepflicht bei Abstellungen insbesondere in Serviceeinrichtungen präzisieren.
Mit den Infrastrukturnutzungsbedingungen 2026 der DB InfraGO AG (INB 2026) wurden die Regelungen zur unberechtigten Nutzung von Serviceeinrichtungen weiterentwickelt (siehe Ziffer 7.3.1.4.7 der INB 2026). Ziel ist eine sachgerechte Abbildung der tatsächlichen Kapazitätsnutzung sowie die Sicherstellung eines fairen Zugangs für alle Zugangsberechtigten (vgl. nebenstehende Kund:inneninformation aus KW 7, 2026).
Aufgrund vermehrter Kund:innenrückmeldungen zur Nachmeldepflicht bei Abstellungen werden die maßgeblichen Regelungen nachfolgend präzisiert.
Informationen, welchem Produkt ein Gleis zugeordnet ist, erhalten Sie im System Anlagenportal Netz (APN) bzw. in den dort hinterlegten Lageplanskizzen.
1. Ungeplante Abstellungen
Auf dem Trassengleis:
Abrechnung gemäß Ziffer 5.4.1 INB:Bei ungeplanten Abstellungen auf Trassengleisen gibt es keine Pflicht zur Nachmeldung über APN; EVU laufen nicht Gefahr unberechtigte Nutzungen abgerechnet zu bekommen. Die Abrechnung der Abstellung auf Schienenwegen richtet sich im Übrigen nach Ziffer 5.4.1 der INB 2026.
In Gleisen der Serviceeinrichtungen:
Abrechnung nach Regelentgelt
- Durch DB InfraGO bedingte Abstellungen in Serviceeinrichtungen, die auf Weisung des Fahrdienstleiters (Fdl) oder der Betriebszentrale (BZ) erfolgen und eine Dauer von bis zu 60 Minuten nicht überschreiten, werden zum Regelentgelt gemäß des Anlagenpreissystems der DB InfraGO bepreist und unterliegen keiner Nachmeldepflicht über das APN.
- DB InfraGO bedingte Abstellungen in Serviceeinrichtungen, die länger als 60 Minuten andauern, sind über APN zur Abbildung der tatsächlichen Kapazitätsnutzung nachzumelden und werden zum Regelentgelt bepreist. Eine Abrechnung gemäß unberechtigten Nutzungen erfolgt bei Versäumnis der Nachmeldung nicht.
Abrechnung gemäß „unberechtigte Nutzung“EVU-bedingte Abstellungen in Serviceeinrichtungen sind ab der ersten Minute entgeltpflichtig und gemäß Ziffer 7.3.1.6.1.5 lit. e) der INB innerhalb von drei Werktagen nach Nutzungsbeginn über APN an- bzw. nachzumelden.
Bitte beachten Sie, dass die jeweiligen Nachmeldungen über APN die einzige Möglichkeit sind, „unberechtigte Nutzungen“ in Serviceeinrichtungen bei EVU-bedingten Abstellungen in Serviceeinrichtungen zu vermeiden. Bei Versäumnis der Nachmeldung erfolgt eine Abrechnung gemäß Ziffer 7.3.1.4.7 der INB 2026 als unberechtigte Nutzung.
2. Geplante Abstellungen:
Über das Trassenportal DB InfraGO (TPN) bestellte Kundenhalte müssen nur nachgemeldet werden, wenn diese dispositiv in Gleise der Serviceeinrichtungen durchgeführt werden und länger als 60 Minuten andauern. Die Nachmeldung hat gemäß Ziffer 7.3.1.6.1.5 lit. e) der INB innerhalb von drei Werktagen nach Nutzungsbeginn über APN zu erfolgen. Nach 60 Minuten wird das Regelentgelt gemäß des Anlagenpreissystems der DB InfraGO abgerechnet. Der über TPN bestellte Halt wird dann nicht noch einmal separat abgerechnet, dieser ist dann mit der nachgemeldeten Anmeldung der Serviceeinrichtung abgegolten.
3. Unberechtigte Nutzung von Gleisen mit der Produktkategorie Disposition:
Grundlage für die Berechnung der unberechtigten Nutzung ist zukünftig nicht mehr das bisherige „Slot-Entgelt“ in Höhe von 50 Euro, sondern das jeweils zugrunde liegende Entgelt gemäß der Funktionalität Abstellung. Diese Berechnung werden wir mit sofortiger Wirkung vornehmen und zudem rückwirkend für das Jahr 2026 anwenden. Die Gutschriften in Höhe des Differenzbetrages zur neuen Abrechnungslogik werden bis Juli 2026 erfolgen.