Grundlogik TPS

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Artikel: Grundlogik TPS

Die Trassenpreisbildung berücksichtigt insbesondere die Tragfähigkeiten des Eisenbahnverkehrsmarktes.

Hintergrund

1994 hat die DB Netz AG (heute DB InfraGO AG) als erstes Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Europa ein Trassenpreissystem für die Nutzung der Schieneninfrastruktur eingeführt. Im Jahr 2001 folgte ein modulares Trassenpreissystem („TPS 2001“), welches sich aufgrund seiner diskriminierungsfreien und transparenten Entgeltbildung bis zum Netzfahrplan 2017 bewährt hatte. Aufgrund angepasster rechtlicher Vorgaben der EU-Richtlinie 2012/34 und des im September 2016 in Kraft getretenen Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) hat die DB Netz AG (heute DB InfraGO AG) ihr Trassenpreissystem weiterentwickelt. Dieses wurde im Dezember 2017 eingeführt und ist bis dato gültig.

Grundlogik des TPS

Im Mittelpunkt der Trassenpreisbildung steht die Frage, welcher Zug die Schieneninfrastruktur der DB InfraGO AG nutzt bzw. welchem Marktsegment dieser Zug zugeordnet werden kann.

Danach bemisst sich der erste Preisbestandteil des Trassenentgeltes – die unmittelbaren Kosten, die eine Zugfahrt verursacht. Da diese Kosten aber nur einen kleinen Teil der Vollkosten für die Vorhaltung der Schienenwege der DB InfraGO AG decken, berechtigt das Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) die DB InfraGO AG, Aufschläge zu erheben, um die Lücke zur Vollkostendeckung zu schließen. Dabei muss nach Verkehrsarten bzw. nach Marktsegmenten innerhalb der Verkehrsarten differenziert und die Belastbarkeit dieser Einzelmärkte berücksichtigt werden. Es erfolgt demnach eine nachfrageorientierte Entgeltbildung, bei der die relative Markttragfähigkeit der jeweiligen Verkehrsarten bzw. Marktsegmente im Mittelpunkt steht.

Darüber hinaus können durch Zu- oder Abschläge u. a. Anreize für Mehrverkehre gesetzt oder aber die durch Verkehre hervorgerufene Umweltbelastung bzw. die Wirkung überlasteter Schienenwege berücksichtigt werden.

Die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte für die Nutzung der Zugtrassen („Trassenpreise“) werden gegenüber jedem Zugangsberechtigten (ZB) bzw. Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) in gleicher Weise erhoben.