Nutzungsbedingungen Netz der DB Netz AG (NBN) 2024

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Artikel: Nutzungsbedingungen Netz der DB Netz AG (NBN) 2024

Nachfolgend veröffentlicht die DB InfraGO AG die NBN 2024 in der Fassung vom 11.12.2022 (nachfolgend "NBN 2024" genannt). Die geänderte Fassung tritt am 10.12.2023 in Kraft.

1.   Allgemein

Die Entgeltgrundsätze und Entgelte der NBN 2024, die das Mindestzugangspaket betreffen und nach § 45 ERegG der Genehmigung unterliegen, wurden mit Beschluss vom 30. März 2023 genehmigt.
Es sind verwaltungsgerichtliche Verfahren anhängig, die auch Änderungen der hier veröffentlichten Entgeltgrundsätze mit sich bringen können. Es gelten abschließend die Entgelte nach Entscheidung der zuständigen Gerichte.

 Die Änderungen in den Ziffern 4.2 und 4.2.2.4 f) sowie in der Anlage 4.2.2 "Nutzungsbedingungen Click&Ride" treten am 07.03.2024 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft.

Beachten Sie: Die Nutzungsbedingungen Netz der DB Netz AG (NBN) 2024 behalten - trotz der Umfirmierung zu DB InfraGO AG - ihre Gültigkeit bis zu ihrem Außerkrafttreten am 15.12.2024.

2. Anhängige Gerichtsverfahren zu Untersagungen einzelner Klauseln

Aufgrund von Gerichtsverfahren können folgende Klauseln noch geändert werden:


  • Ziffer 2.9.6.1

Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 02.10.2020 – BK10-20-0266_Z - die beabsichtigte Neufassung der SNB in der Ziffer 2.9.6.1 abgelehnt.

Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lautet die Ziffer 2.9.6.1 wie folgt:

„Im Falle des Eintritts eines Drittunternehmens nach § 22 ERegG müssen die angegebenen Kommunikationswege auch während der Dauer der Trassennutzung durch das Drittunternehmen im Sinne des § 22 ERegG erreichbar sein und befugt sein, binnen kürzester Zeit für die Vertragspartner verbindliche Entscheidungen zu treffen, sowie in der Lage sein, binnen kürzester Zeit die Kommunikation zur Leitstelle des Drittunternehmens herzustellen.“


  • Ziffer 2.10

Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 12.11.2019 – BK10-19.0212_Z – die beabsichtigte Änderung in Ziffer 2.10 der SNB 2021 abgelehnt.

Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lautet Ziffer 2.10 wie folgt:

„2.10 Besondere Zugangs- und Nutzungsbedingungen; Pilotierungen und Betriebsversuche

Besondere Zugangsbedingungen sind im netzzugangsrelevanten Regelwerk enthalten (vgl. die technischen Netzzugangsbedingungen Ziffer F.2, Anlage 2.4.2 der SNB).

Die DB Netz AG führt zur Verbesserung und Weiterentwicklung von Produkten und Prozessen Pilotierungen und Betriebsversuche durch oder beteiligt sich an solchen. Einzelheiten und Ansprechpartner werden im Internet zur Verfügung gestellt:

http://www.dbinfrago.com/pilotierungen

Weiterhin erfolgt eine Vorabinformation der Zugangsberechtigten über die regelmäßigen Kundeninformationen der DB Netz AG.

Regelungen zur Abwicklung des Bahnbetriebs auf den Schienenwegen der DB Netz AG enthält das betrieblich-technische Regelwerk (vgl. Ziffer 2.4.3 der SNB).“


  • Ziffer 4.2.1.18

Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 13.11.2018 – Az.: BK-18-0201_Z die beabsichtige Neufassung von Ziffer 4.2.1.18 Absatz 2 der SNB abgelehnt. Die Ablehnung wurde mit der Vorgabe verbunden, in Ziffer 4.2.1.18 eine Formulierung aufzunehmen, wonach die Betroffenen in die Prüfung i.S.d. § 56 Abs. 3 Satz 1 ERegG mindestens die Anträge auf Zuweisung von Schienenwegkapazität einbeziehen, die innerhalb der letzten beiden Netzfahrplanperioden außerhalb des Netzfahrplans gestellt worden sind. Die vorstehende Vorgabe war bis spätestens zur Veröffentlichung der endgültigen Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß § 19 Abs. 6 Satz 1 ERegG umzusetzen.

Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lautet Ziffer 4.2.1.18 Absatz 2 der SNB wie folgt:

„4.2.1.18 Prüfung der Vorhaltung von Restkapazitäten nach § 56 Abs. 3 ERegG

Die DB Netz AG stellt sicher, dass auch nach Abschluss der Netzfahrplanerstellung kurzfristige Trassenanfragen im Gelegenheitsverkehr bedient werden können. Dazu prüft die DB Netz AG ob das Vorhalten zusätzlicher Kapazitätsreserven notwendig wird.

Im Rahmen dieser Prüfung führt die DB Netz AG eine Vergangenheitsbetrachtung der letzten zwei Netzfahrplanperioden in Bezug auf Änderungen zum Netzfahrplan und die Stornierungsquote von Netzfahrplantrassen durch und bewertet außerdem die Anzahl der Trassenablehnungen.

Weiterhin werden die Erkenntnisse berücksichtigt, die sich vor der jeweils aktuellen Netzfahrplanerstellung im Rahmen der Kundenbetreuung im regionalen Vertrieb hin-sichtlich Fahrplangestaltung, Vorbereitung von Neuverkehren sowie bei der zentralen Fahrlagenberatung ergeben haben.“


  • Ziffer 4.2.1.3

Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 12.11.2019 – BK10-19-0212_Z – die beabsichtigten Änderungen in Zeilen 2 und 3 der Tabelle in Ziffer 4.2.1.3 der SNB 2021 abgelehnt.

Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lauten Zeilen 2 und 3 der Tabelle in Ziffer 4.2.1.3 wie folgt:

Netzfahrplanerstellung

Termin

Fahrlagenberatung gemäß Ziffer 4.3.5 ohne Inanspruchnahme der Testierung

bis 13.03.2020

Fahrlagenberatung gemäß Ziffer 4.3.5 mit Inanspruchnahme der Testierung

bis 10.01.2020

  • Ziffer 4.2.1.6

Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 12.11.2019 – BK10-19.0212_Z – die beabsichtigten Änderungen in Ziffer 4.2.1.6 der SNB 2021 abgelehnt.

Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lautet die Ziffer 4.2.1.6 wie folgt:

„4.2.1.6 Konstruktionsspielräume (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)

Die DB Netz AG macht die Berücksichtigung bestimmter Konstruktionsspielräume von der vorherigen Durchführung einer Fahrlagenberatung nach Ziffer 4.3.5 der SNB abhängig.

Soweit nicht Im SPFV das Marktsegment Punkt-zu-Punkt-Verkehre (vgl. 6.2.1.2.8) oder im SGV Marktsegmente mit dem Zusatz „Z-Flex“ oder „R-Flex“ (vgl. 6.2.1.4.8 und 6.2.1.4.9) bestellt werden, versucht die DB Netz AG innerhalb folgender Spielräume ein Trassenangebot für Trassen, die mindestens einen überlasteten Schienenweg nach Ziffer 4.3 der SNB tangieren, zu erstellen:

  • Schienenpersonenverkehr mit erfolgreicher Fahrlagenberatung (Testat): +/-3 Minuten,
  • Schienengüterverkehr mit erfolgreicher Fahrlagenberatung (Testat): +/- 30 Minuten,
  • Übrige Zugtrassen (z.B. Schienenpersonenverkehr ohne Fahrlagenberatung oder ohne Testat,):  +/- 30 Minuten,
  • Übrige Zugtrassen (z. B. Güterzüge, Triebfahrzeugfahrten ohne Fahrlagenberatung oder ohne Testat): +/-60 Minuten.

Soweit nicht im SPFV das Marktsegment Punkt-zu-Punkt-Verkehre (vgl. 6.2.1.2.8) oder im SGV Marktsegmente mit dem Zusatz „Z-Flex“ oder „R-Flex“ (vgl. 6.2.1.4.8 und 6.2.1.4.9) bestellt werden und kein überlasteter Schienenweg nach Ziffer 4.3. der SNB tangiert wird, versucht die DB Netz AG innerhalb folgender Spielräume ein Trassenangebot zu erstellen:

  • Schienenpersonenverkehr: +/-3 Minuten,
  • Übrige Zugtrassen (z. B. Güterzüge, Triebfahrzeugfahrten): +/-30 Minuten.

Für das Marktsegment Punkt-zu-Punkt-Verkehre im SPFV gilt immer ein Konstruktionsspielraum von +/- 30 Minuten, für die Marktsegmente mit dem Zusatz Z-Flex und R-Flex immer ein Konstruktionsspielraum von +/- 120 min.

Die Konstruktion innerhalb dieser Spielräume erfolgt ohne Rücksprache mit dem Antragsteller.“


  • Ziffer 4.2.1.10

Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 24.11.2020 – Az.: BK10-20-0354_Z die beabsichtige Änderung von Ziffer 4.2.1.10 der NBN abgelehnt.

Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lautet Ziffer 4.2.1.10 wie folgt:

„4.2.1.10 Regelentgeltverfahren (erste Phase der Netzfahrplanerstellung)

Ergibt die Anwendung der Vorrangregeln weiterhin eine Gleichrangigkeit, stellt die DB Netz AG die Entgelte der konfliktbehafteten Zugtrassen gem. § 52 Abs. 8 Satz 1 ERegG gegenüber. Hierbei werden alle konfliktbehafteten Verkehrstage der Zugtrasse innerhalb des Konfliktzeitraums und der gesamte Laufweg berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wird ein ggf. gewährter Neuverkehrsnachlass nach Ziffer 5.2.6.1. Der Anmeldung mit dem höheren Entgelt wird der Vorrang eingeräumt.“


  • Ziffer 4.2.1.18.3

Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 17.12.2021 – Az.: BK10-21-0346_Z die DB Netz AG dazu verpflichtet, Ziffer 4.2.1.18.3 der Nutzungsbedingungen Netz (NBN) im dritten Anstrich so zu ändern, dass dort folgende Regelung getroffen wird:

Sobald die Bearbeitung der Zweiten Phase der Netzfahrplanerstellung abgeschlossen ist, steht die Kapazitätsreserve für Trassenanmeldungen im Gelegenheitsverkehr zur Verfügung. Es gelten hierbei  grundsätzlich die Zuweisungsregeln des Prozesses Gelegenheitsverkehr. Jedoch kann die geschützte Kapazität nur für Verkehre gebucht werden, deren erster Verkehrstag maximal zwei Monate nach der Trassenanmeldung geplant ist.

Sollte die Änderung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lautet der dritte Anstrich in Ziffer 4.2.1.18.3 der NBN wie folgt:

  • "Sobald die Bearbeitung der Zweiten Phase der Netzfahrplanerstellung abgeschlossen ist, steht die Kapazität der Kapazitätsreserve als Teil der Restkapazität gem. Ziffer 4.2.2.6 für alle Arten von Trassenanmeldungen im Prozesses Gelegenheitsverkehr zur Verfügung. Es gelten hierbei die Zuweisungsregeln des Prozesses Gelegenheitsverkehr.”


  • Ziffer 4.2.5.1

Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 22.09.2015 – Az.: 10.030-F-15-404 der beabsichtigen Streichung folgender Passage in Ziffer 4.2.5.1 widersprochen:

Für den Fall des technischen Ausfalls von PCS bietet RNE die Möglichkeit, Trassenanmeldungen für PaPs unter Verwendung des aktuellen RNE-Anmeldeformulars an den unter Ziffer 1.9.2 genannten Ansprechpartner zu übermitteln.


  • Ziffer 4.3.5

Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 12.11.2019 – BK10-19-.0212_Z – die beabsichtigten Änderungen in Ziffer 4.3.5 Absätze 2 bis 4 der SNB 2021 abgelehnt.

Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lautet die Ziffer 4.3.5 wie folgt:

„4.3.5 Fahrlagenberatung

Zur Unterstützung der Trassenplanung und -anmeldung von vorgenannten Nutzungs-vorgaben betroffener Strecken, bietet die DB Netz AG dem ZB die Möglichkeit einer unentgeltlichen Fahrlagenberatung.

Mit der Fahrlagenberatung bietet DB Netz AG ab 8 Monate vor der Trassenanmeldung zum Netzfahrplan jedem ZB die Möglichkeit, sich individuell und vertraulich zu konkreten Trassenwünschen beraten zu lassen. Für die Trassenwünsche, die vertaktete oder ins Netz eingebundene Verkehrskonzepte (Vgl. Ziffer 4.2.1.9 der SNB) sind und die auf ihrem Laufweg mindestens einen Überlasteten Schienenweg (Vgl. Ziffer 4.3 der SNB) tangieren, besteht die Möglichkeit, ein Testat zu erhalten. Diese Verkehre für die Testierung müssen vollständig bis spätestens 10.01.2020 bei der DB Netz für das Fahrplan-jahr 2021 eingebracht werden.

Das Testat beinhaltet eine Vorprüfung des angemeldeten Konzepts des ZB auf Widerspruchsfreiheit zu allen zum Anmeldezeitpunkt bekannten Verkehrskonzepten anderer ZB und bestätigt damit eine grundsätzliche Fahrbarkeit zum Zeitpunkt x. Ein Rechtsanspruch auf eine Trassenzuweisung im Netzfahrplan besteht nicht.

Das Vorliegen des Testates und die Anmeldung dem Testat gemäß sind Voraussetzungen für die Anwendung der engeren Konstruktionsspielräume im Rahmen der Trassenkonstruktion (Vgl. Ziffer 4.2.1.6 der SNB).

Nähere Informationen über die Möglichkeit einer Fahrlagenberatung sind bei den Regionalbereichen erhältlich:

www.dbinfrago.com/kontakte


  • Anlage 4.3.2 Ziffer 2 Satz 2

Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 13.11.2018 – Az.: BK10-18-0201_Z die beabsichtigte Neufassung der SNB in Ziffer 2 Satz 2 der Anlage 4.3.2 Nutzungsvorgaben für den als überlastet erklärten Schienenweg Köln Hbf – Köln-Mülheim (Strecken 2633, 2639, 2650, 2652, 2658 und 2659) abgelehnt. Die Ablehnung wurde mit der Vorgabe verbunden, im ersten Satz der unter Ziffer 2 genannten Regelung das Wort „verpflichtet“ durch das Wort „bittet“ zu ersetzen. Die vorstehende Vorgabe war bis spätestens zur Veröffentlichung der endgültigen Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß § 19 Abs. 6 Satz 1 ERegG umzusetzen.

Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lautet Ziffer 2 Satz 2 der Anlage 4.3.2 der SNB Nutzungsvorgaben für den als überlastet erklärten Schienenweg Köln Hbf – Köln-Mülheim (Strecken 2633, 2639, 2650, 2652, 2658 und 2659) wie folgt:

Die DB Netz AG verpflichtet die EVU eine Trassenanmeldung aller zu- und abbringen-den Leerfahrten für in Köln Hbf beginnende und endende Zügen des SPV zur Netzfahrplanerstellung abzugeben.

Trassenanmeldungen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, werden als nicht plausibel behandelt.

Bei Leerfahrten, die als Rangierfahrten durchgeführt werden müssen, soll die Zielbetriebsstelle der Rangierfahrt für endende Züge und die Startbetriebsstelle der Rangier-fahrt für beginnende Züge bei der Anmeldung mit angegeben werden.


  • Richtlinie 402.0202 Abschnitt 2 Absätze 3 bis 5

Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 13.11.2018 – Az.: BK10-18-0201_Z die beabsichtigten Änderungen der SNB in der Richtlinie 402.0202 Abschnitt 2, Absätze 3 bis 5 abgelehnt.

Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lautet die Richtlinie 402.0202 Abschnitt 2, Absätze 3 bis 5 wie folgt:

„(3) Es gelten folgende Mindesthaltezeiten:

  • 0,5 Minuten Mindesthaltezeit bei Zügen des Nahverkehrs
  • 0,7 Minuten Mindesthaltezeit bei Zügen des Nahverkehrs, wenn die technischen Bedingungen des Fahrzeugs (z.B. ausfahrbare Trittstufen) eine längere Haltezeit erfordern
  • 2,0 Minuten Mindesthaltezeit bei veröffentlichten Kundenhalten von Zügen des Schienenpersonenfernverkehrs (SPFV), Wechsel der Zugnummer (gilt für SPFV und SPNV), Übergang von Stammfahrplan auf Flügelfahrplan und umgekehrt oder auf/von Doppelfahrpläne(n) (wegen Neuaufrufs in EBuLa) (gilt für SPFV und SPNV), Wirbelstrombremse sperren/entsperren.
  • 3,0 Minuten Mindesthaltezeit bei Flügeln/Schwächen (Zeit von Ankunft des Zugverbandes bis Abfahrt des Zugteils 1), gilt nur für Triebzüge/Triebwagen mit automatischer Kupplung; darüber hinaus sind die örtlichen Besonderheiten zu beachten
  • 5,0 Minuten Mindesthaltezeit bei Vereinigen/Stärken (Zeit von Ankunft des letzten Zugteils am Zwischensignal/Zugdeckungssignal bis Abfahrt Zugverband), gilt nur für Triebzüge/Triebwagen mit automatischer Kupplung; darüber hinaus sind die örtlichen Besonderheiten zu beachten.
  • Bei Wenden am Zugendbahnhof für Triebwagen, Triebzüge und Wendezüge; für ETCS-geführte Züge ist eine weitere Zusatzminute anzusetzen.
  • Bei Fahrtrichtungswechsel innerhalb eines Zuglaufes. In Abhängigkeit der Zuglänge kann ein zweiter Triebfahrzeugführer gefordert werden, andernfalls ist eine höhere Wendezeit anzumelden.
  • 8,0 Minuten Mindesthaltezeit bei Vereinigen konventioneller Züge mit wirksamer Magnetschienenbremse.

(4)      Bei nachfrageschwachen Kundenhalten des SPFV kann zur Generierung von Fahrzeitreserven im nachfolgenden Streckenabschnitt die Mindesthaltezeit auf eine Mi-nute reduziert werden, wenn dafür eine Minute zusätzlicher Puffer in den Ausfahrabschnitt gelegt wird (1+1-Halte). Die Auswahl der Halte erfolgt in Abstimmung mit dem EVU.

(5) Die Mindesthaltezeiten gelten nicht bei Haltezeitkonzepten aus Verkehrsverträgen, die am 15.12.2019 wirksam sind, Ausschreibungen, die bis zum 15.12.2019 bekanntgegeben worden sind oder Testaten der DB Netz AG, die bis zum 15.12.2019 vorlagen, soweit das zugrunde gelegte Fahrzeugmaterial und die Infrastruktur identisch sind.

Mindesthalte- und Wendezeiten im SPV dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen und nach Abstimmung mit der DB Netz AG je Haltestelle unterschritten werden. Voraussetzung dafür ist, dass das EVU gegenüber der DB Netz AG für diese Haltestelle den schriftlichen Nachweis zu den technischen und verkehrlichen Bedingungen erbringt, dass die beabsichtigte Verkürzung der Haltezeit auch tatsächliche sichergestellt wird. Dies wird in regelmäßigen Abständen durch die DB Netz AG überprüft.

(6) Eine Sonderform des Kundenhaltes ist der Bedarfshalt (Zug hält z.B. nur, wenn ein Reisendenaufkommen tagesaktuell vorliegt). Wenn mehrere Bedarfshalte einander folgen, wird ein situationsabhängiger Zeitzuschlag eingearbeitet. Bedarfshalte dürfen auf Strecken mit Betrieb nach Ril 408 für Bahnhöfe ohne Ausfahrsignal und auf Strecken mit ZLB auf Zuglaufstellen mit Zuglaufmeldungen nicht geplant werden.


  • Richtlinie 402.0203 Abschnitt 6 Absatz 4, Spiegelstrich 4 und 5

Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 13.11.2018 – Az.: BK10-18-0201_Z die beabsichtigten die beabsichtigten Änderungen der SNB in der Richtlinie 402.0203 Ab-schnitt 6, Absatz 4, Spiegelstriche 4 und 5 abgelehnt.

Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lautet die Richtlinie 402.0203 Abschnitt 6, Absätze 4, Spiegelstriche 4 und 5 wie folgt:

„(4) Grundsätze des Koordinierungsverfahrens

Für das durchzuführende Koordinierungsverfahren gelten folgende Grundsätze:

  • … (Anm.: Spiegelstriche 1 bis 3 hier nicht wiedergegeben)
  • DB Netz AG wirkt durch Verhandlungen auf einvernehmliche Lösungen hin, wobei sie maximal zwei eigene Vorschläge unterbreitet. Diese können auch in zeitlicher und räumlicher Lage von der Trassenanmeldung abweichen,
  • Die Zugangsberechtigten können eigene Lösungsvorschläge einbringen (ebenfalls maximal zwei), die durch die DB Netz AG auf Realisierbarkeit geprüft werden,
  • … (Anm.: Spiegelstriche 6 bis 9 hier nicht wiedergegeben)“


  • Richtlinie 402.0203 Abschnitt 3 Absatz 2

Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 12.11.2019 – BK10-19-0212_Z - die beabsichtigte Änderung der SNB in der Richtlinie 402.0203 Abschnitt 3 Absatz 2 abgelehnt.

Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lautet die Richtlinie 402.0203 Abschnitt 3 Absatz 2 wie folgt:

Mit der Fahrlagenberatung bietet DB Netz AG bis 8 Monate vor der Trassenanmeldung zum Netzfahrplan jedem ZB die Möglichkeit, sich individuell und vertraulich zu konkreten Trassenwünschen beraten zu lassen. Für die Trassenwünsche, die vertaktete oder ins Netz eingebundene Verkehrskonzepte (Vgl. Ziffer 4.2.1.10 der SNB) sind und die auf ihrem Laufweg mindestens einen Überlasteten Schienenweg (Vgl. Ziffer 4.3 der SNB) tangieren, besteht die Möglichkeit, ein Testat zu erhalten.

Das Testat beinhaltet eine Vorprüfung des angemeldeten Konzepts des ZB auf Widerspruchsfreiheit zu allen zum Anmeldezeitpunkt bekannten Verkehrskonzepten Dritter und bestätigt damit eine grundsätzliche Fahrbarkeit zum Zeitpunkt x. Ein Rechtsanspruch auf eine Trassenzuweisung im Netzfahrplan besteht nicht.

Das Vorliegen des Testats und die Anmeldung dem Testat gemäß sind Voraussetzungen für die Anwendung der engeren Konstruktionsspielräume im Rahmen der Trassenkonstruktion (vgl. Abschnitt 5 (7)).


  • Richtlinie 402.0305 Abschnitt 2 Absatz 3

Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 24.11.2020 – Az.: BK10-20-0354_Z die beabsichtige Änderung der NBN in der Richtlinie 402.0305 Abschnitt 2, Absatz 3 Nr. 1 bis 5 sowie in Abschnitt 2, Absatz 3 unter der Ziffer 2. a) Nr. 1 bis 5 und b) Nr. 1 bis 3  abgelehnt.

Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lautet die Richtlinie 402.0305 Abschnitt 2 Absatz 3 wie folgt:

„(3) Umleitungsstrecken

Für Einschränkungen auf mittelbar betroffenen Strecken auf Grund von Umleitungsverkehren für im Netzfahrplan berücksichtigte Baumaßnahmen erarbeitet die DB Netz AG ebenfalls einen Vorschlageines Verkehrsartenmixes gemäß folgender Vorgehensweise:

  1. Die DB Netz AG ermittelt zunächst den auf Grund der Baumaßnahme zu erwartenden Umleitungsbedarf für die betroffene Strecke.
  2. Die DB Netz AG ermittelt anschließend die vsl. zum Bauzeitraum bestehende Kapazitätsverteilung und prüft, inwiefern für Umleiterverkehre genügend Restkapazitäten zur Verfügung stehen.
  3. Sofern nicht genügend Restkapazitäten zur Verfügung stehen, erarbeitet die DB Netz AG einen Vorschlag zur Anpassung der vsl. Zum Bauzeitraum bestehenden Kapazitätsverteilung. Neben einer Reduktion der Zugzahlen pro Verkehrsart auf Grund von Umleitungen oder (Teil-)Ausfall kann der Vorschlag auch andere, kapazitätssteigernde Maßnahmen (etwa Halteausfall oder Anpassung der zeitlichen Lagen) enthalten.

Der Vorschlag zur Reduktion der Zugzahlen pro Verkehrsart bzw. zu anderen kapazitätssteigernden Maßnahmen basiert insbesondere auf folgenden Bewertungskriterien:

  • Abgleich technischer Parameter Züge/Strecke
  • Nutzung alternativer Verkehrsträger
  • Anpassung/Optimierung der Zugcharakteristik
  • Paarigkeit
  • Zugangsmöglichkeit zu (angrenzender) Infrastruktur
  • Fahrgastaufkommen
  • Haltekonzepte
  • Bedienungsbedürfnisse (z.B. Kraftwerksversorgung, Lieferketten)

Die DB Netz AG kann auf Basis von Bewertungskriterien weitere Vorgaben an Umleiterzüge defininren, die auf der Umleitungsstrecke verkehren sollen (etwa KV-Profile, Lasten oder Anpassung der zeitlichen Lagen.

  1. Die DB Netz AG begründet ihren Vorschlag entsprechend. Die für die Umleiter vorgesehene Kapazität wird je Verkehrsart gesondert ausgewiesen
  2. Die DB Netz AG erarbeitet ebenfalls einen Verkehrsartenmix auch für den Fall, dass auf der mittelbar betroffenen Strecke vsl. genügend Kapazitäten für Umleiterverkehre bestehen werden. Die für die Umleiter vorgesehene Kapazität wird als zusätzliche Verkehrsart „Umleiter“ gesondert ausgewiesen

Die BbEI übersendet die DB Netz AG im Rahmen der Abstimmung der Planungspara-meter 17 Monate vor Fahrplanwechsel. Über den aktuellen Stand der Vorschläge für die Festlegung der Verkehrsartenmixe informiert die DB Netz AG vorab im Rahmen der Planungsphase Integrierte Bündelung (ca. 21 Monate vor Fahrplanwechsel).

Zugangsberechtigte haben die Möglichkeit innerhalb von drei Wochen eine Stellungnahme hinsichtlich der vorgesehenen Dimensionierung ihrer Verkehrsart abzugeben. Sie haben damit die Möglichkeit, durch Nennung individueller Gründe die Kapazitätsverteilung unter den Verkehrsarten zu beeinflussen. Die DB Netz AG prüft die Stellungnahmen und berücksichtigt diese im möglichen Umfang. Das Ergebnis übersendet die DB Netz AG im Rahmen der abgestimmten Planungsparameter bis 16 Monate vor Fahrplanwechsel. Sofern die DB Netz AG einem Wunsch nach Anpassung einer Verkehrsart nicht nachkommen kann, begründet sie dies gegenüber dem betreffenden Zugangsberechtigten.

Nach Unterrichtung der Bundesnetzagentur hat diese sechs Wochen Zeit, die beabsichtigte Festlegung des Verkehrsartenmixes zu prüfen. Sofern die Bundesnetzagentur nicht die beabsichtigte Festlegung des Verkehrsartenmixes inner-halb der o.g. Frist ablehnt, sind die Verkehrsartenmixe ab 14 Monate vor Fahrplanwechsel verbindlich. Die DB Netz AG veröffentlicht die verbindlichen Verkehrsartenmixe. Sofern beabsichtigte Festlegungen von Verkehrsartenmixen von der Bundesnetzagentur abgelehnt wurden, erfolgt eine Überarbeitung durch die DB Netz AG.

Die Veröffentlichung der verbindlichen Verkehrsartmixe enthält die festgelegte Verteilung der baubedingt eingeschränkten Kapazität auf die Verkehrsarten sowie die Benennung der Kriterien, welche bei der Bewertung der Umleitfähigkeit der Verkehrsarten herangezogen wurden. Diese Kriterien stellen Vorrangkriterien bei der Zuweisung von Schienenwegkapazität im Zeitraum der betreffenden Baumaßnahme dar.

Im Rahmen des weiteren Planungsprozesses (insbesondere durch Erkenntnisse aus der Fahrlagenberatung) kann es erforderlich werden, den mit dem Entwurf der Planungspa-rameter versendeten Entwurf der verbindlichen Verkehrsartenmixe anzupassen. Gründe hierfür können sich z. B. daraus ergeben, dass sich die erwartete Verkehrsnachfrage oder die aufgrund des technischen Planungsfortschritts verfügbare Kapazität verändert hat.

Sofern Anpassungen erforderlich werden, findet der erforderliche Abstimmungsprozess mit den ZB spätestens im Rahmen der Aktualisierung der Planungsparameter) statt. Nach anschließender Prüfung der beabsichtigten Änderungen durch die Bundesnetzagentur, werden die veränderten verbindlichen Verkehrsartenmixe einen Monat vor Beginn der Trassenanmeldefrist als verbindliche Verkehrsartenmixe bekannt gegeben.

Im Rahmen der Bekanntgabe der aktualisierten Planungsparameter (10 Monate vor Fahrplanwechsel) kommuniziert die DB Netz AG sämtliche, für die Netzfahrplanerstellung verbindlichen Verkehrsartenmixe.

Im Nachgang der Netzfahrplanerstellung können etwaige baubedingte Änderungen gemäß Abschnitt 6 Absatz (3) Unterabsatz 2 erfolgen.

Zuweisung von Schienenwegkapazitäten im Rahmen der Netzfahrplanerstellung auf Basis verbindlicher Verkehrsartenmixe

  1. Zuweisungsverfahren für unmittelbar betroffene Strecken

Sofern mehr Anträge auf Schienenwegkapazität im Rahmen der Netzfahrplanerstellung gestellt werden, als für die betreffende Verkehrsart im verbindlichen Verkehrsartenmix festgelegt ist, erfolgt die Zuweisung der Schienenwegkapazität abweichend von § 52 ERegG gemäß folgendem Verfahren:

  1. Alle Anmeldungen, die nicht den in den verbindlichen Verkehrsartenmixen enthaltenen Kriterien genügen, erhalten ein alternatives Angebot. Dieses kann eine Einkürzung der angemeldeten Trasse oder Nutzung eines alternativen Laufweges beinhalten. Dabei kommen Konstruktionsspielräume abweichend von Ziffer 4.2.1.6 NBN von +/- 60 Minuten im Schienenpersonenverkehr und +/- 120 Minuten im Schienengüterverkehr zur Anwendung. Dies erfolgt ohne Rücksprache mit dem Antragsteller.
  2. Führt die Vorgehensweise nach Absatz (3) 1. nicht zu einer Lösung, wendet die DB Netz AG Konstruktionsspielräume abweichend von Ziffer 4.2.1.6 NBN von +/- 30 Minuten im Schienenpersonenverkehr und + / - 90 Minuten im Schienengüterverkehr an. Dies erfolgt ohne Rücksprache mit dem Antragsteller.
  3. Führt die Anwendung der Konstruktionsspielräume nicht zu einem Erfolg, hält die DB Netz AG Rücksprache mit den betroffenen EVU (vereinfachte Koordinierung, vgl. Ril. 402.0203 Abschnitt 6 (5)).
  4. Führt die vereinfachte Koordinierung nicht zu einem Erfolg, so räumt die DB Netz AG den Zugtrassen den Vorrang ein, welche das höchste Regelentgelt erzielen. Ist eine Entscheidung auf dieser Basis nicht möglich, so erfolgt ein Höchstpreisverfahren gemäß § 52 Abs. 8 ERegG.
  1. Zuweisungsverfahren für mittelbar betroffene Strecken:

Sofern mehr Anträge auf Zuweisung von Schienenwegkapazität im Rahmen der Netzfahrplanerstellung gestellt werden, als für die betreffende Verkehrsart im verbindlichen Verkehrsartenmix festgelegt ist, erfolgt die Zuweisung der Schienenwegkapazität abweichend von § 52 ERegG gemäß folgendem Verfahren:

  1. Umleiterverkehre
  1. Für Anmeldungen, aus denen gemäß entsprechender Hinweise des ZB in der Trassenanmeldung ersichtlich ist, dass die Strecke nur abweichend von seinem üblichen Laufweg auf Grund und nur im Zeitraum von Baumaßnahmen angemeldet wird, erfolgt die Trassenvergabe nur im Rahmen der im Verkehrsartenmix „Umleiter“ ausgewiesenen Kapazitäten. Gleiches gilt für Verkehre, welche die DB Netz AG gemäß 1.1 dieses Absatzes auf einem alternativen Laufweg umrouten muss.
  2. Entsprechen angemeldete Umleiterverkehre nicht den Vorgaben an Umleiterverkehre für die Strecke, so erhalten diese ein alternatives Angebot. Dieses kann eine Einkürzung der angemeldeten Trasse oder Nutzung eines alternativen Laufweges beinhalten. Dabei kommen Konstruktionsspielräume abweichend von Ziffer 4.2.1.6 NBN von +/- 60 Minuten im Schienenpersonenverkehr und +/- 120 Minuten im Schienengüterverkehr zur Anwendung. Dies erfolgt ohne Rücksprache mit dem Antragsteller.
  3. Übersteigen die Anmeldungen die Anzahl der ausgewiesenen Zugzahlen im Verkehrsartenmix „Umleiter“, so wendet die DB Netz AG Konstruktionsspielräume abweichend von Ziffer 4.2.1.6 NBN von +/- 30 Minuten im Schienenpersonenverkehr und + / - 90 Minuten im Schienengüterverkehr an. Dies erfolgt ohne Rücksprache mit dem Antragsteller.
  4. Führt die Anwendung der Konstruktionsspielräume nicht zu einem Erfolg, hält die DB Netz AG Rücksprache mit den betroffenen EVU (vereinfachte Koordinierung, vgl. Ril. 402.0203 Abschnitt 6 (5)).
  5. Führt die vereinfachte Koordinierung nicht zu einem Erfolg, so räumt die DB Netz AG den Zugtrassen den Vorrang ein, welche das höchste Regelentgelt erzielen. Ist eine Entscheidung auf dieser Basis nicht möglich, so erfolgt ein Höchstpreisverfahren gemäß § 52 Abs. 8 ERegG. Für die nicht vorrangig behandelten Anmeldungen unterbreitet die DB Netz AG ein alternatives Angebot.
  1. Übrige Anmeldungen
  1. Alle Anmeldungen, die nicht den in den verbindlichen Verkehrsartenmixen enthaltenen Kriterien genügen, erhalten ein alternatives Angebot. Dieses kann eine Einkürzung der angemeldeten Trasse oder Nutzung eines alternativen Laufweges beinhalten. Dabei kommen Konstruktionsspielräume abweichend von Ziffer 4.2.1.6 SNB von +/- 60 Minuten im Schienenpersonenverkehr und +/- 120 Minuten im Schienengüterverkehr zur Anwendung. Dies erfolgt ohne Rücksprache mit dem Antragsteller.
  2. Übersteigen die Anmeldungen die Anzahl der ausgewiesenen Zugzahlen in ihrem jeweiligen Verkehrsartenmix, so wendet die DB Netz AG Konstruktionsspielräume abweichend von Ziffer 4.2.1.6 NBN von +/- 30 Minuten im Schienenpersonenverkehr und + / - 90 Minuten im Schienengüterverkehr an. Dies erfolgt ohne Rücksprache mit dem Antragsteller.
  3. Führt die Anwendung der Konstruktionsspielräume nicht zu einem Erfolg, hält die DB Netz AG Rücksprache mit den betroffenen EVU (vereinfachte Koordinierung, vgl. Ril. 402.0203 Abschnitt 6 (5)).
  4. Führt die vereinfachte Koordinierung nicht zu einem Erfolg, so räumt die DB Netz AG den Zugtrassen den Vorrang ein, welche das höchste Regelentgelt erzielen. Ist eine Entscheidung auf dieser Basis nicht möglich, so erfolgt ein Höchstpreisverfahren gemäß § 52 Abs. 8 ERegG.“


  • Richtlinie 402.0305 Abschnitt 3 Absatz 8

Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 12.11.2019 – BK10-19-0212_Z - die beabsichtigte Neufassung der SNB in der Richtlinie 402.0305 Absatz 3 Abschnitt 8, abgelehnt.

Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lautet die Richtlinie 402.0305 Absatz 3 Abschnitt 8 wie folgt:

Bei baubedingten Einschränkungen der Infrastruktur mit Berücksichtigung im Netzfahr-plan, für die keine verbindlichen Verkehrsartenmixe im Rahmen der aktualisierten Planungsparameter kommuniziert worden sind, wendet die DB Netz AG abweichend von Ziffer 4.2.1.6 der SNB Konstruktionsspielräume von +/- 30 Minuten im Schienenpersonenverkehr und +/- 90 Minuten im Schienengüterverkehr im Rahmen der Trassenkonstruktion an.


  • Richtlinie 402.0203 Abschnitt 4 Absatz 4

Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 12.11.2019 – BK10-19-0212_Z - die be-absichtigte Änderung der SNB in der Richtlinie 402.0203 Abschnitt 4 Absatz 4 abgelehnt.

Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lautet die Richtlinie 402.0203 Abschnitt 4 Absatz 4 wie folgt:

Sofern ein Testat für die angemeldete Trasse vorliegt, wird dies im Rahmen der Tras-senanmeldung vom EVU/ZB mitgeteilt.


  • Richtlinie 402.0203 Abschnitt 5 Absatz 7

Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 12.11.2019 – BK10-19-0212_Z - die beabsichtige Änderung der SNB in der Richtlinie 402.0203 Abschnitt 5 Absatz 7 abgelehnt.

Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lautet die Richtlinie 402.0203 Abschnitt 5 Absatz 7 wie folgt:

„Das Trassenangebot soll der Trassenanmeldung entsprechen. Ist dies wegen konkurrierender Trassenanmeldungen nicht möglich, gilt Folgendes:

Die DB Netz AG macht die Berücksichtigung bestimmter Konstruktionsspielräume von der vorherigen Durchführung einer Fahrlagenberatung nach Ziffer 4.3.5 der SNB abhängig.

Soweit nicht im SPFV das Marktsegment Punkt-zu-Punkt-Verkehre (vgl. 6.2.1.2 der SNB) oder im SGV Marktsegmente mit den Zusätzen „Z-Flex“ oder „R-Flex“ (vgl. 6.2.1.4 der SNB) bestellt werden, versucht die DB Netz AG innerhalb folgender Spiel-räume ein Trassenangebot für Trassen, die mindestens einen überlasteten Schienenweg tangieren, zu erstellen:

  • Schienenpersonenverkehr mit erfolgreicher Fahrlagenberatung (Testat) +/- 3 Minuten,
  • Schienengüterverkehr mit erfolgreicher Fahrlagenberatung (Testat) +/- 30 Minuten,
  • Übrige Zugtrassen (z.B. Schienenpersonenverkehr ohne Fahrlagenberatung oder ohne Testat,): +/- 30 Minuten
  • Übrige Zugtrassen (z. B. Güterzüge, Triebfahrzeugfahrten ohne Fahrlagenberatung oder ohne Testat): +/-60 Minuten.

Soweit nicht im SPFV das Marktsegment Punkt-zu-Punkt-Verkehre (vgl. 6.2.1.2.8) oder im SGV Marktsegmente mit dem Zusatz „Z-Flex“ oder „R-Flex“ (vgl. 6.2.1.4.8 und 6.2.1.4.9) bestellt werden und kein überlasteter Schienenweg nach Ziffer 4.3. der SNB tangiert wird, versucht die DB Netz AG innerhalb folgender Spielräume ein Trassenangebot zu erstellen:

  • Schienenpersonenverkehr +/- 3 Minuten,
  • Übrige Zugtrassen (z.B. Güterzüge, Triebfahrzeugfahrten): +/- 30 Minuten.

Für das Marktsegment Punkt-zu-Punkt-Verkehre im SPFV gilt immer ein Konstruktionsspielraum von +/- 30 Minuten, für die Marktsegmente mit den Zusätzen Z-Flex und R-Flex immer ein Konstruktionsspielraum von +/- 120 Minuten.“


  • Richtlinie 402.0305 Abschnitt 11 Absatz 3

Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 12.11.2019 – BK10-19-0212_Z - die beabsichtigte Neufassung der SNB in der Richtlinie 402.0305 Abschnitt 11 Absatz 3 abgelehnt.

Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lautet die Richtlinie 402.0305 Abschnitt 11 Absatz 3 wie folgt:

„Im Rahmen der Zusammenstellung vertrieblicher Folgen werden für die Erarbeitung des Fahrplankonzeptes die tatsächlich gefahrenen Züge jedes betroffenen EVU auf der baubetroffenen Strecke zugrunde gelegt, die im Zeitraum der vorhergehenden Netzfahrplanperiode verkehrten. Weiterhin berücksichtigt die DB Netz die bereits gefahrenen Verkehre der laufenden Netzfahrplanperiode. Die Anzahl der tatsächlich gefahrenen Zü-ge eines EVU wird in Relation zu den insgesamt tatsächlich gefahrenen Zügen dieser Verkehrsart gesetzt. Der sich daraus ergebende Anteil an den Verkehren der jeweiligen Verkehrsart wird anschließend in Relation zu der verfügbaren Kapazität durch die Bau-stelle gesetzt. Hieraus ergibt sich der Anteil der für das betroffene EVU von der DB Netz AG bereitgestellten Kapazität im Bauabschnitt. Eine Änderung des Verkehrsvolumens eines EVU durch Neuverkehre und/oder Verkehre, die durch einen Mengentausch zwischen den EVU bzw. ZB erfolgen, werden bei Anzeige durch das EVU bzw. den ZB berücksichtigt. Die DB Netz AG übersendet in dem ZvF-Entwurf jedem betroffenen EVU eine Auflistung seiner angemeldeten Züge (welche von der Baumaßnahme betroffen sind) sowie die Anzahl der ihm maximal bereitgestellten Kapazität für Fahrten durch die Baumaßnahme bis 24 Wochen vor Baubeginn. Die EVU markieren unter Berücksichti-gung der ihnen maximal zur Verfügung stehenden Kapazität in dem ZvF-Entwurf die Zü-ge, welche aus ihrer Sicht durch die Baumaßnahme verkehren sollen. Die EVU über-senden den ZvF-Entwurf inkl. der darin markierten Züge an die DB Netz AG bis 21 Wochen vor Baubeginn. Die an die DB Netz AG übersandte Auflistung ist anschließend Basis für die Erarbeitung des ZvF-Endstücks.“


  • Richtlinie 402.0305 Abschnitt 11 Absatz 4 Spiegelstrich 5

Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 12.11.2019 – BK10-19-0212_Z - die beabsichtige Neufassung der SNB in der Richtlinie 402.0305 Abschnitt 11 Absatz 4 Spie-gelstrich 5 abgelehnt.

Sollte die Ablehnung durch ein Gerichtsverfahren als rechtswidrig eingestuft werden, lautet die Richtlinie 402.0305 Abschnitt 11 Absatz 4 Spiegelstrich 5 wie folgt:

„Die DB Netz AG ist berechtigt bei Nichtnutzung der zugewiesenen Trassen, diese dem Zugangsberechtigten für den restlichen Zeitraum der Bauarbeiten zu entziehen, wenn die Nichtnutzung einen Zeitraum von zwei Verkehrstagen ab Beginn der Baumaßnahme betrifft und ein Verschulden eines Anderen nicht nachgewiesen werden kann.“

Ende des Expander-Inhaltes