Artikel: Grundstücksanlieger:innen
Schienenwege betreibende Unternehmen sind seit 01.07.2021 nach §24a AEG berechtigt, Grundstücke von Dritten zum Zweck der Vegetationsinspektion zu betreten.
Nach § 24a Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG, in der Fassung vom 09.06.2021, BGBl. I S. 1730) sind Schienenwege betreibende Unternehmen (wie hier wir als DB InfraGO AG) berechtigt, Baumbestände auf angrenzenden Grundstücken innerhalb eines 50 Meter breiten Streifens beidseits entlang der Gleise (gemessen von der Gleismitte des außen liegenden Gleises) zu sichten. Um einen sicheren Bahnbetrieb zu gewährleisten, wird dabei geprüft, ob auf dem Gelände umsturzgefährdete Bäume, herausbrechende oder herabstürzende Äste oder sonstige Vegetation vorhanden sind.
Schienenwege betreibende Unternehmen sind nach § 24a Abs. 2 AEG zudem berechtigt, diese Grundstücke zu dem vorgenannten Zweck zu betreten. Solche Sichtungen sind dem Verfügungsberechtigten mindestens 14 Tage vor ihrer Durchführung anzuzeigen. Dem Verfügungsberechtigten ist auf vorherige Anforderung Gelegenheit einzuräumen, bei den Sichtungen anwesend zu sein.
Die wichtigsten Inhalte im Überblick:
- Die Verkehrssicherungspflicht bzgl. Vegetation liegt weiterhin beim Verfügungsberechtigten (Eigentümer / Mieter / Pächter), vgl. § 24 AEG
- Wir als DB InfraGO AG sind berechtigt, angrenzende Grundstücke Dritter zu betreten, um Baumbestände auf ihre Stand- und Bruchsicherheit hin zu inspizieren, vgl. § 24a (2) AEG
- Inspektionen auf Grundstücken Dritter müssen vorher angekündigt werden, der Besitzer ist zur Teilnahme berechtigt, vgl. § 24a (2) AEG
- Die Inspektionsergebnisse werden dokumentiert und dem Besitzer auf Anfrage zur Verfügung gestellt, vgl. § 24a (3) AEG
- Grundstücke Dritter mit erkennbarem Wohnzusammenhang werden durch DB-Mitarbeitende nur bei Gefahr in Verzug betreten, vgl. § 24a (4) AEG
- Nur bei Gefahr in Verzug kann auch ohne vorherige Ankündigung die Vegetation im Auftrag der DB InfraGO AG unverzüglich beseitigt werden, vgl. § 24a (4) AEG