Stellungnahmeverfahren zu PEK-Entwurf Lehrte - Berlin und unterjährigen Änderung der Infrastrukturnutzungsbedingungen 2027 (20.10.2026 - 20.11.2026)

Zum Inhalt springen
Stellungnahmeverfahren zu PEK-Entwurf Lehrte - Berlin und zur unterjährigen Änderung der Infrastrukturnutzungsbedingungen (INB) 2027 

Wie mit der Kundeninformation vom 20.10.2026 bekannt gegeben, beabsichtigen wir den PEK Lehrte - Berlin zu aktualisieren und die INB 2027 unterjährig zu ändern.

Für die Sperrung der Strecke Lehrte – Berlin vom 2. Oktober 2026 bis zum 11. Dezember 2027 haben wir den Abschnitt Halle Saalebrücke – Angersdorf der Strecke 6343 am 9. Oktober 2026 als temporär überlastet erklärt. Die Abschnitte Bamme – Schönhausen West und Möringen Abzweig - Gardelegen der Lehrter Stammstrecke 6107 gelten dagegen nicht mehr als temporär überlastet. Da die Strecke nicht elektrifiziert ist, steht sie nicht als Umleitungsstrecke zur Verfügung.

Aufgrund dieser Entwicklungen sollen auch die Nutzungsbedingungen für die temporär überlasteten Schienenwege (TÜLS) während der Sperrung Lehrte – Berlin (Anlage 4.6.2 der INB) unterjährig geändert werden. 

Anlage 4.6.2 - Temporär überlastete Schienenwege (TÜLS) während der Sperrung Lehrte – Berlin (2. Oktober 2026 bis 11. Dezember 2027) (Anlage 4.6.2 der INB)

In den TÜLS während der Sperrung Lehrte – Berlin sind verschiedene Änderungen beabsichtigt, unter anderem:

  • Die Abschnitte Bamme – Schönhausen West und Möringen Abzweig – Gardelegen der Strecke 6107 gelten nicht mehr als temporär überlastet und werden aus den Nutzungsbedingungen gestrichen.

  • Für den Abschnitt Vechelde und Groß Gleidingen der Strecke 1730 wird aufgrund der angenommenen eingleisigen Befahrbarkeit eine maximale Anzahl an Kapazitäten je Verkehrsart für diesen Streckenabschnitt festgesetzt.

  • Für den Abschnitt Halle Saalebrücke - Angersdorf wird ebenfalls eine maximale Anzahl an Kapazitäten je Verkehrsart vorgegeben, um den Umleitungsbedarf über die Strecke Halle – Eichenberg, die im Abschnitt Halle Saalebrücke – Angersdorf als temporär überlasteter Schienenwieg erklärt wurde, gerecht zu werden.

  • Die Fahrzeitvorgabe für den Abschnitt Magdeburg-Sudenburg – Helmstedt wurde gestrichen.

  • Eine neue Regelung zur Sicherstellung von Zügen für militärische Zwecke und Gefahrguttransporte wurde aufgenommen.

Die einzelnen und weiteren beabsichtigen Änderungen sind den veröffentlichten Unterlagen zu entnehmen.

Die Änderungen werden zum 20. Oktober 2026 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt. Ohne die Änderungen wären die Regulierungsziele Nr. 2 und Nr. 5 des § 3 ERegG wesentlich beeinträchtigt. Weitergehende Ausführungen zur Begründung der vorläufigen Inkraftsetzung entnehmen Sie bitte den Unterlagen im dazugehörigen Stellungnahmeverfahren (insb. der Synopse).

Anlage 5.6.2.3 „Entgeltnachlass bei Umleitungen durch Generalsanierungsmaßnahmen“

Aufgrund der Anpassungen am PEK-Entwurf Lehrte – Berlin und der Nutzungsvorgaben „TÜLS während der Sperrung Lehrte – Berlin“ ergeben sich Anpassungen an der Anlage 5.6.2.3, hier werden die folgenden Streckenabschnitte aufgenommen:

  • Brieselang (bei Berlin) – Wittenberge – Hamburg-Harburg – Sagehorn – Osnabrück – Hamm
  • Halle – Eichenberg – Hannover

Die Änderungen werden zum 20. Oktober 2026 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt. Ohne die Änderungen wären die Regulierungsziele Nr. 2 und Nr. 5 des § 3 ERegG wesentlich beeinträchtigt. Weitergehende Ausführungen zur Begründung der vorläufigen Inkraftsetzung entnehmen Sie bitte den Unterlagen im dazugehörigen Stellungnahmeverfahren (insb. der Synopse).

Anlage 3.4.3.1 „Nutzungsbedingungen Infraportal“

Mit der Änderung kommt die DB InfraGO AG dem Wunsch des Markts nach, weitere technische Optionen für die Zwei-Faktor-Authentifizierung im Rahmen des Anmeldeprozesses für das Infraportal bereit zu stellen.

Ril. 302.2204Z01 Regelwerk Grenzbetriebsstrecke Frankfurt (Oder) - Rzepin

Des Weiteren gibt es Änderungen an der Ril. 302.2204Z01 Regelung zu Grenzbetriebsstrecken, die auf Änderungen des polnischen Infrastrukturbetreibers zurückzuführen sind.

Die unterjährige Änderung ist erforderlich, da die PKP PLK auf dem polnischen Teil der Grenzstrecke ETCS Level 2 in Betrieb nimmt.

Die Änderungen werden zum 13. Dezember 2026 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt. Ohne die Änderungen wären die Regulierungsziele Nr. 2 und Nr. 5 des § 3 ERegG wesentlich beeinträchtigt. Weitergehende Ausführungen zur Begründung der vorläufigen Inkraftsetzung entnehmen Sie bitte den Unterlagen im dazugehörigen Stellungnahmeverfahren (insb. der Synopse).

Richtlinie 420.0209

Die Vorgaben des Beschlusses BK10-23-0076_Z zum Weigern von Zügen wurden in der Richtlinie 420.0209 für die Fahrplanjahre 2025 und 2026 umgesetzt. Sie sollen nun auch in die Richtlinie 420.0209 für das Fahrplanjahr 2027 überführt werden. 

Die Änderungen werden ebenfalls zum 20. Oktober 2026 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt. Ohne die Änderungen wären die Regulierungsziele Nr. 2 und Nr. 5 des § 3 ERegG wesentlich beeinträchtigt. Weitergehende Ausführungen zur Begründung der vorläufigen Inkraftsetzung entnehmen Sie bitte den Unterlagen im dazugehörigen Stellungnahmeverfahren (insb. der Synopse).

Fahrdienstvorschrift; FV-NE (Anlage 3.2.1.2.3)

Die Berichtigung 23 (B 23) der FV-NE des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) wird zum 13. Dezember 2026 vorläufig in Kraft gesetzt. Die DB InfraGO AG veröffentlicht diese als als Teil Ihres betrieblich-technischen Regelwerks (Anlage 3.2.1.2.3). Mit der B 23 werden in der FV-NE geändert: 

• Verhalten bei Gefahr (§ 2a (2) sowie Anlagen 13 & 14): Änderung des Wortlauts des Nothaltauftrages, um die Einheitlichkeit des Nothaltauftrages in allen Betriebsverfahren in Deutschland zu erhalten. 

• Schriftlicher Befehl (§ 9 und Anlagen 10 & 11): Änderungen bzw. Präzisierungen in den Verfahren (§ 9), Aufhebung des Befehlsformulars nach Anlage 10 und vollständige Neufassung des Befehlsformulars nach Anlage 11. (Hinweis: Zur Verwendung der Befehlsformulare ab Dezember 2025 hatte der VDV am 15.08.2025 eine Fachinformation1 herausgegeben.) 

• Stichwortverzeichnis: Ersatzloser Entfall

Wie weisen darauf hin, dass bereits vom VDV ein Stellungnahmeverfahren gemäß § 19 Abs. 6 Satz 4 ERegG zu diesen Änderungen durchgeführt wurde.

Die Änderungen werden zum 13. Dezember 2026 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt. Ohne die Änderungen wären das Regulierungsziel Nr. 5 des § 3 ERegG wesentlich beeinträchtigt. Weitergehende Ausführungen zur Begründung der vorläufigen Inkraftsetzung entnehmen Sie bitte den Unterlagen im dazugehörigen Stellungnahmeverfahren (insb. der Synopse).

Der PEK-Entwurf, die Nutzungsbedingungen sowie die Richtlinien sind bei den aktuellen Stellungnahmeverfahren unter untenstehendem Link abrufbar.

Sie haben die Möglichkeit, zum PEK-Entwurf, der unterjährigen Änderung der Nutzungsbedingungen sowie den Richtlinien bis zum 20. November 2026 Stellung zu nehmen. 

Stellungnahmen.zu.Nutzungsbedingungen@deutschebahn.com.

Die aktuell gültigen INB werden auf unserer Internetseite über folgenden Link zur Verfügung gestellt:

www.dbinfrago.com/inb