Änderungen hinsichtlich Vorgaben zur NBÜ-Pflicht

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11. Januar 2024, 14:10 Uhr

Artikel: Änderungen hinsichtlich Vorgaben zur NBÜ-Pflicht

Die DB InfraGO AG weist in ihren Nutzungsbedingungen darauf hin, dass bestehende Pflichten zu einer Notbremsüberbrückungseinrichtung (NBÜ) auch durch geeignete Kompensationsmaßnahmen erfüllt werden können.

Die Beschlusskammer der Bundesnetzagentur hatte die DB Netz AG (jetzt DB InfraGO AG) am 08.12.2023 verpflichtet, eine Regelung in ihren Nutzungsbedingungen aufzunehmen, aus der sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen für Fahrzeuge ohne eine NBÜ Trassen für grundsätzlich NBÜ-pflichtige Strecken angemeldet werden können. Dieser Vorgabe sind wir mit einer entsprechenden Ergänzung in Ziffer 2.3.15 der Nutzungsbedingungen zum 11.01.2024 nachgekommen. Demnach bedarf es einer fahrzeugseitigen technischen Lösung zur Erfüllung dieser Pflicht nicht, sofern Alternativen die gleiche Sicherheit gewährleisten. Eine Bewertung und Verantwortung derartiger Alternativen obliegt dem Zugangsberechtigten (ZB) bzw. einbezogenen EVU. 

Mit dieser vorgenommenen Änderung weist die DB InfraGO AG somit darauf hin, dass an Stelle einer fahrzeugseitigen entsprechenden Ausrüstung auch Alternativen denkbar sind, um das dahinterstehende Schutzziel zu erreichen. Über Zuständigkeit, Art und Umfang der Alternative zu einer fahrzeugseitigen Ausstattung entscheidet der betreffende ZB bzw. das einbezogene EVU gemäß seiner Sicherheitsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 Ziffer 1 AEG. Der Nachweis gleicher Sicherheit im Sinne von § 2 Abs. 2 EBO oder eines anderen zulässigen Nachweises (gemäß EU DVO 402/2013) obliegt dem ZB bzw. einbezogenen EVU. Eine Prüfung durch die DB InfraGO AG erfolgt nicht.