Artikel: TraFöG – Trassenpreisförderung im Schienengüterverkehr 2025
Mit TraFöG fördert der Bund den Schienengüterverkehr (SGV) durch eine anteilige Übernahme der Trassenpreise. Wir als DB InfraGO AG unterstützen den Bund und die SGV-Unternehmen bei der Umsetzung der Förderung.
Bei der Trassenpreisförderung im Güterverkehr (TraFöG) handelt es sich um eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) initiierte Fördermaßnahme, mit der der umwelt- und klimafreundliche Schienengüterverkehr über eine anteilige Finanzierung der Trassenpreise gefördert werden soll.
Die Förderung wurde zum 01.07.2018 eingeführt und läuft aktuell noch bis 30.11.2028. Für 2025 sind 200 Mio. Euro Fördermittel im Haushalt hinterlegt. Dies ist ein vorläufiger Wert, welcher mit Beschluss des Bundeshaushaltsgesetzes 2025 final festgelegt wird. Sobald der Fördersatz für 2025 feststeht, wird er auf dieser Homepage veröffentlicht. Für die Folgejahre sieht die vorläufige Finanzplanung 180 Mio. Euro für 2026 und 130 Mio. Euro für 2027 vor.
Den rechtlichen Rahmen für die Fördermaßnahme bildet die vom BMDV veröffentlichte Richtlinie zur Förderung des Schienengüterverkehrs über eine anteilige Finanzierung der genehmigten Trassenentgelte (af-TP) vom 30. Mai 2023. In den INB sind die Regelungen zur Trassenpreisförderung in Kapitel 5.10 geregelt.
Ermittlung der Fördersätze
Die DB InfraGO AG berechnet für den Bund auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, der genehmigten Trassenentgelte und der prognostizierten Betriebsleistung den Fördersatz je Fahrplanperiode und beantragt diesen beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA). Dieses Vorgehen ist in §5 der Richtlinie zur Förderung des Schienengüterverkehrs über eine anteilige Finanzierung der genehmigten Trassenentgelte (af-TP) geregelt und durch die DB InfraGO AG verbindlich anzuwenden.
Die Fördersätze sind so berechnet, dass bei gegebenen Trassenentgelten und der prognostizierten Betriebsleistung die zur Verfügung stehenden Fördermittel vollständig ausgeschöpft werden. Bliebe die tatsächliche Entwicklung der Betriebsleistung hinter der erwarteten zurück, würden ohne Fördersatzanpassung die zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft werden. Überstiege die tatsächliche Entwicklung die erwartete, würden die Fördermittel entsprechend der Vorgabe der Förderrichtlinie so lange ausgezahlt werden wie möglich. Später erbrachte Verkehre erhielten keine Förderung mehr. Damit dies nicht eintritt und sowohl ein deutliches Unter- als auch ein Überschreiten der zur Verfügung stehenden Fördermittel vermieden wird, monitort die DB InfraGO AG die Ausschöpfung der Förderung laufend. Wird absehbar, dass die Fördermittel voraussichtlich nicht ausgeschöpft werden oder nicht ausreichend sein werden, berechnet die DB InfraGO AG auf Basis der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der aktuellen Betriebsleistungsprognose eine Anpassung des Fördersatzes für den verbleibenden Zeitraum und stimmt sie mit dem Bund ab.
Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen
Ab dem 01.07.2023 ist es erforderlich, dass die Letztempfänger schriftlich bestätigen, dass Sie über die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB in Kenntnis gesetzt wurden. Dazu ist die nebenstehende Erklärung einmalig zum Zeitpunkt der Erstförderbeantragung unterschrieben im Original an folgende Adresse zu senden:
DB InfraGO AG
Preis- und Produktmanagement – TraFöG
I.IBV 22
Adam-Riese-Straße 11-13
60327 Frankfurt am Main
Welche Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des SubvG bezeichnet werden, können der Anlage rechts im Downloadbereich entnommen werden.
Beauftragung
Damit die DB InfraGO AG die Förderung für die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) beantragen, berechnen und bei der Bundeskasse abrufen darf, muss sie hierzu von den SGV-Unternehmen beauftragt werden. Die Beauftragung muss für jede Fahrplanperiode vorgelegt werden. Für EVU, die eine Beauftragung eingereicht haben, ermittelt die DB InfraGO AG monatlich auf Grundlage der förderfähigen SGV die jeweilige Förderhöhe und weist sie mit der Trassenabrechnung aus. Vom EVU ist dann jeweils nur noch der in der Rechnung ausgewiesene Betrag zu zahlen.
Die Beauftragung erfolgt über das DB NetzCockpit (NeCo, www.dbinfrago.com/neco) online mit wenigen Clicks. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung hierfür befindet sich rechts im Download-Bereich. Falls eine Online-Beauftragung vorübergehend nicht möglich sein sollte, kann das entsprechende Beauftragungsformular (Anlage 5.10.1 der INB, nebenstehend als Download) ausgefüllt und als Scan per E-Mail an trafoeg@deutschebahn.com geschickt werden.
Fristen
Unabhängig davon, ob die Beauftragung online über NeCo oder als Scan per E-Mail eingereicht wird, muss sie bis zum 15. des Monats vorliegen, ab dem eine Förderung in Anspruch genommen werden soll. Um zu Beginn an der Förderung in der Netzfahrplanperiode 2024/2025 teilzunehmen, muss die Beauftragung daher spätestens am 15.12.2024 bei der DB InfraGO AG eingegangen sein. Der Beginn der Förderung ist aber nicht an den Beginn der Fahrplanperiode gebunden, sondern kann auch während einer laufenden Fahrplanperiode erfolgen.
Tatsächlich gefahrene Betriebsleistung
Der Bund fördert nur tatsächlich gefahrene Betriebsleistungen. Nicht gefahrene, nicht stornierte Trassen müssen der DB InfraGO AG daher im Rahmen der Trassenpreisförderung unverzüglich gemeldet werden. Hierfür kann die csv-Formatvorlage, die sich rechts im Downloadbereich befindet, genutzt werden, welche an den regionalen Vertrieb zu senden ist.
Als Schnittstelle zwischen Fördergeber und Fördernehmer hat die DB InfraGO AG ihre Sollfahrplan-Abrechnung zu Beginn der Fördermaßnahme um einen Abgleich mit Ist-Daten erweitert. Dadurch werden eindeutig als nicht gefahren identifizierte Trassen von vorneherein von der Förderung ausgenommen, was den Aufwand bei allen Beteiligten reduziert und die korrekte Durchführung der Fördermaßnahmen erleichtert. Im Laufe der Fördermaßnahme konnte der Abgleich anhand von Kundenrückmeldungen weiter verfeinert werden. Systemseitige Restriktionen können aber dazu führen, dass nicht alle nicht-gefahrenen Züge automatisiert erkannt werden. Der Abgleich entbindet die EVU im Rahmen der Förderung daher grundsätzlich nicht von ihrer Meldepflicht für nicht-gefahrene und nicht-stornierte Züge. Weitere Rückmeldungen zur Weiterentwicklung der bestehenden Verfahren zur Identifikation nicht gefahrener Züge werden gerne entgegengenommen.
Für den Fall, dass über den Abgleich ein Zug als nicht gefahren identifiziert wurde, der nachweislich gefahren ist, steht rechts im Downloadbereich eine Vorlage zur Meldung initial nicht berücksichtigter Züge zur Verfügung, die an abrechnung.trasse@deutschebahn.com oder den Ansprechpartner:innen im Vertrieb gesendet werden kann. Die Förderung wird dann mit dem nächsten Abrechnungslauf nachgeholt.
Für Fragen rund um die Förderung stehen unsere Kundenberater:innen gerne zur Verfügung.