Weitere Entgeltelemente

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Artikel: Weitere Entgeltelemente

Entgelt für Angebotserstellung

Bei Nichtannahme einer bestellten Zugtrasse muss der Teil des Trassenentgelts entrichtet werden, der für die bereits entstandenen Aufwendungen der Angebotserstellung angefallen ist.

Das Entgelt für die Angebotserstellung errechnet sich aus den Fahrplankosten (entspricht für das Fahrplanjahr 2024/2025 0,03 Euro/Trassenkilometer für den SPFV und 0,04 Euro/Trassenkilometer für den SGV und den SPNV) multipliziert mit den konstruierten Trassenkilometern (Trkm) und der Anzahl der beantragten Verkehrstage:

Entgelt für Angebotserstellung = Fahrplankosten * Trkm * Anzahl der Verkehrstage

Zudem besteht eine Deckelung des Angebotserstellungsentgelts von 1.266 € im SPFV, 1.142 € im SPNV und 1.087 € im SGV.

Detaillierte Informationen zum Angebotserstellungsentgelt befinden sich in Kapitel 5.6.3.1 der INB.

Ende des Expander-Inhaltes
Entgelt für Trassenänderung

Eine Änderung nach Vertragsschluss durch den Zugangsberechtigten ist nur bis zur geplanten Abfahrtszeit möglich. Für jede Änderung, die einen Fahrplankonstruktionsaufwand mit sich bringt, wird ein Änderungsentgelt erhoben.

Folgende Tatbestände stellen Änderungen dar, für die ein Änderungsentgelt erhoben wird:

  • Änderung der Geschwindigkeit ohne Änderung des Verkehrstages
  • Änderung zeitliche Lage ohne Änderung des Verkehrstages
  • Laufwegsänderung bei gleichem Start- und Zielpunkt

Soweit ein Marktsegmentwechsel durch den Zugangsberechtigten unter Beibehaltung der Trasse möglich ist, d.h. keine der vorgenannten Änderungstatbestände vorliegt, erhebt die DB InfraGO AG für diese Marktsegmentänderung kein gesondertes Änderungsentgelt.

Änderungen der Verkehrsarten sind ausgeschlossen. Zudem ausgeschlossen ist die Änderung der gesamten Zugtrasse von Last- auf Leerfahrten sowie der Wegfall des Zusatzes „Express“ oder „Schnell“.

Die Höhe des Änderungsentgelts errechnet sich ebenso wie das Angebotserstellungsentgelt aus den Fahrplankosten (entspricht für das Fahrplanjahr 2024/2025 0,03 Euro/Trassenkilometer für den SPFV und 0,04 Euro/Trassenkilometer für den SGV und den SPNV) multipliziert mit den betroffenen Trassenkilometern (Trkm) und der Anzahl der geänderten Verkehrstage:

Änderungsentgelt = Fahrplankosten * Trkm * Anzahl der Verkehrstage

Das Änderungsentgelt ist gedeckelt und beträgt deshalb maximal 1.266 € im SPFV, 1.142 € im SPNV und 1.087 € im SGV.

Detaillierte Informationen zum Änderungsentgelt befinden sich in Kapitel 5.6.1 der INB.

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Entgeltregelungen für nicht durchgeführte Zugfahrten

Die DB InfraGO AG erhebt Entgelte für vertraglich vereinbarte aber letztlich nicht durchgeführte Zugfahrten. Dies beinhaltet Stornierungsentgelte (Mindeststornierungsentgelt und Regelstornierungsentgelt) sowie eine Pönale für nicht stornierte und nicht genutzte Trassen (Entgelt für Nichtstornierung). Ziel dieser Entgelte ist, dass nicht benötigte Kapazität so früh wie möglich freigeben wird, weshalb Stornierungen günstiger sind, je eher sie erfolgen. Stornierungen sind möglich bis 20 Stunden nach geplanter Abfahrtszeit, ansonsten wird das Entgelt für Nichtstornierung erhoben.

Die Entgelthöhen dieser drei Komponenten in Relation zum Trassenentgelt bei durchgeführter Fahrt richten sich nach folgender Logik:

Logik Entgeltregelung
Logik Entgeltregelung
Quelle: DB InfraGO AG


Eine genaue Erläuterung dieser Komponenten befindet sich zusätzlich rechts im Downloadbereich.

Mindeststornierungsentgelt
Zwischen Ablauf der Angebotsannahmefrist zum endgültigen Netzfahrplanentwurf der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung bis zum 30.11 desselben Jahres wird das Mindeststornierungsentgelt erhoben. Dieses errechnet sich ebenso wie das Angebotserstellungsentgelt und das Änderungsentgelt aus den Fahrplankosten (entspricht für das Fahrplanjahr 2024/2025 0,03 Euro/Trassenkilometer für den SPFV und 0,04 Euro/Trassenkilometer für den SGV und den SPNV) multipliziert mit den betroffenen Trassenkilometern (Trkm) und der Anzahl der stornierten Verkehrstage:

Mindeststornierungsentgelt = Fahrplankosten * Trkm * Anzahl der Verkehrstage

Das Mindeststornierungsentgelt ist gedeckelt (maximal 1.266 € im SPFV, 1.142 € im SPNV und 1.087 € im SGV) und entspricht den Kosten, die unmittelbar für die Bearbeitung von Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen anfallen und somit bei Stornierung bereits angefallen sind.

Detaillierte Informationen zum Mindeststornierungsentgelt befinden sich in Kapitel 5.6.4.2 der INB.

Regelstornierungsentgelt

Stornierungen, die nach dem 30.11 der vorherigen Netzfahrplanperiode bis 20 Stunden nach Abfahrt erfolgen werden gemäß des Regelstornierungsentgelts abgerechnet. Die Höhe dieses Entgelts wird abgeleitet vom Entgelt der stornierten Trasse und dem Zeitpunkt der Stornierung. Der aufgrund der Stornierung ersparte Anteil der unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs (d.h. die Kosten für Instandhaltung und Abschreibung) wird bei der Ermittlung des Regelstornierungsentgelts abgezogen, woraus sich die Berechnungsbasis ableitet. Das Regelstornierungsentgelt ergibt sich als gestaffelter prozentualer Anteil dieser Berechnungsbasis, multipliziert mit der Anzahl der stornierten Trassenkilometer:

Regelstornierungsentgelt = (Entgelt der stornierten Trasse – Kosten für Instandhaltung und Abschreibung) * gestaffelter Prozentsatz in Abhängigkeit vom Stornierungszeitpunkt und dem betroffenen Segment

Die zeitliche Staffelung der Prozentsätze lautet wie folgt:

Zeitpunkt der Stornierung

Prozentsatz von Berechnungsbasis

SGV

SPFV und SPNV

Bis einschließlich 31 Tage vor Abfahrt

15 %

2 %

30 bis 5 Tage vor Abfahrt

20 %

20 %

4 bis 1 Tage vor Abfahrt

40 %

40 %

Ab 24 Stunden vor Abfahrt bis Abfahrt

70 %

70 %

Nach Abfahrt bis 20 Stunden nach Abfahrt

120 %

100 %

Detaillierte Informationen zum Regelstornierungsentgelt befinden sich in Kapitel 5.6.4.1 der INB.

Entgelt für Nichtstornierung

Wird eine Trasse durch den Zugangsberechtigten nicht genutzt und nicht innerhalb von 20 Stunden nach der geplanten Abfahrt storniert, wird das Entgelt für Nichtstornierung (bzw. „No-Cancel Fee“) erhoben. Ziel des Entgelts für Nichtstornierung ist die grundsätzliche Freigabe nicht-benötigter Trassen für den Markt. Die Höhe dieses Entgelts berechnet sich nach derselben Logik wie das Regelstornierungsentgelt. Dementsprechend werden die Kosten für Instandhaltung und Abschreibung vom Entgelt der nicht stornierten Trasse abgezogen. Im Anschluss wird diese Differenz mit einem Prozentsatz in Abhängigkeit vom betroffenen Segment multipliziert:

Entgelt für Nichtstornierung = (Entgelt der nicht stornierten Trasse – Kosten für Instandhaltung und Abschreibung) * Prozentsatz in Abhängigkeit vom betroffenen Segment

Die Prozentsätze in Abhängigkeit vom Segment lauten wie folgt:

Prozentsatz von Berechnungsbasis

SGV

SPFV und SPNV

Keine Stornierung bis 20 Stunden nach Abfahrt

200 %

150 %

Detaillierte Informationen zum Entgelt für Nichtstornierung befinden sich in Kapitel 5.6.3.3 der INB.

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Erhöhtes Stornierungsentgelt nach Streitbeilegungs- und Höchstpreisverfahren

Für alle Stornierungen von Trassen, welche durch das Streitbeilegungs- oder Höchstpreisverfahren gem. Ziffer 4.2.1.8 und 4.2.1.11 der INB 2025 zugewiesen wurden und welche zwischen Ablauf der Angebotsannahmefrist zum endgültigen Netzfahrplanentwurf der ersten Phase der Netzfahrplanerstellung bis zum 30.11. desselben Jahres storniert werden, beträgt das Stornierungsentgelt 2.532 € im SPFV, 2.284 € im SPNV und 2.174 € im SGV.

Ziel der neuen Regelung ist es, Anreize für einen umsichtigen Umgang mit hochnachgefragten Kapazitätsrechten zu setzen.

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20 Stunden Regelung

Um einen sicheren und reibungslosen Eisenbahnbetrieb gewährleisten zu können, sind Zugfahrten ab einem Zuganfangsbahnhof oder einem Unterwegsaufenthalt nicht möglich, wenn die Verspätung gegenüber der vertraglich vereinbarten Zugtrasse 20 Stunden oder mehr beträgt. Der Zugangsberechtigte benötigt für die Weiterfahrt die Zuweisung einer neuen Zugtrasse (Fahrplan für einen „20 Stunden-Zug“) und muss hierfür ein Trassenentgelt entrichten. 

Wird die 20-Stunden-Grenze bereits am Startbahnhof erreicht, fällt zusätzlich ein Entgelt für Stornierungen weniger als 24 Stunden vor Abfahrt an. Diese Regelung kommt nicht zum Tragen, wenn die Verspätung von 20 Stunden oder mehr von der DB InfraGO AG verschuldet wurde.

Die Anmeldung eines 20 Stunden-Zuges erfolgt unter folgendem Link: https://20hzug.dbinfrago.com. Über dieses Webformular wird der Auftrag zur Fahrplan-Neubearbeitung aufgrund einer Zugverspätung von mehr als 20 Stunden angestoßen. Die Mitarbeiter:innen der Betriebszentrale und des Gelegenheitsverkehrs prüfen den Auftrag, weisen eine neue Zugtrasse zu und geben den Fahrplan für den 20 Stunden-Zug bekannt.

Es gilt zu beachten: Die gewünschte E-Mail-Adresse zur Kommunikation ist vor Nutzung des Webformulars den zuständigen Kundenbetreuer:innen der DB InfraGO AG mitzuteilen.

Die Regelungen zu 20 Stunden-Zügen befinden sich in Kapitel 5.6.3.2 in Verbindung mit Ziffer 6.3.3.4.2 der INB.

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Entgelt für Fahrten außerhalb der Streckenöffnungszeiten

Die Besetzung der Stellwerke ist mit dem Trassenentgelt abgegolten, wenn es sich um eine Trassenanmeldung im Rahmen des Netzfahrplans handelt oder das Stellwerk im Gelegenheitsverkehr bereits besetzt ist. Ein Entgelt für Fahrten außerhalb der Streckenöffnungszeiten wird erhoben, wenn die Besetzung von Stellwerken im Gelegenheitsverkehr zusätzlich, d.h. über die bestehenden Streckenöffnungszeiten hinaus erfolgt. Das Entgelt beträgt 30 Euro je angefangener 30 Minuten. Je angefangene Schicht werden mindestens drei Besetzungsstunden berechnet.

Die aktuellen Streckenöffnungszeiten können unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.dbinfrago.com/allgemeine-betriebsinformationen

Detaillierte Informationen zu Fahrten außerhalb der Streckenöffnungszeiten befinden sich in Kapitel 5.2.6.3 der INB.

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Entgelt für Abstellen auf Schienenwegen

Das Abstellen auf Schienenwegen für mehr als 60 Minuten außerhalb des mit einer Zugtrasse zugewiesenen Zeitraums ist eine entgeltpflichtige Zusatzleistung der DB InfraGO AG. Diese Leistung wird mit dem Entgelt der Produktkategorie Abstellung I (Entgelt für Serviceeinrichtungen) abgerechnet. Dies entspricht in der Netzfahrplanperiode 2024/2025 4,97 € pro Stunde bei einem Mindestentgelt von 50 € (s. https://www.dbinfrago.com/leistungen/serviceeinrichtungen/anlagenpreise).

Das Abstellen ist nur möglich, wenn kein anderer Trassennutzungsanspruch entgegensteht. Sofern der Halt von der DB InfraGO AG verschuldet ist, wird kein Entgelt für den Halt über 60 Minuten erhoben.

Detaillierte Informationen der Zusatzleistung Abstellen auf Schienenwegen befinden sich in Kapitel 5.4.1 der INB.

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