Vorläufige Inkraftsetzung weiterer Nutzungsbedingungen für die temporär überlasteten Schienenwege (TÜLS) der Sperrungen Oberhausen – Emmerich

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22. März 2024, 13:00 Uhr

Artikel: Vorläufige Inkraftsetzung weiterer Nutzungsbedingungen für die temporär überlasteten Schienenwege (TÜLS) der Sperrungen Oberhausen – Emmerich

Für die o.g. temporär überlasteten Schienenwege (TÜLS) ergänzt die DB InfraGO AG die am 08.03.2024 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzten Nutzungsbedingungen in Anlage 4.6.2 der Infrastrukturnutzungsbedingungen (INB) 2025 um weitere Regelungen, damit diese im Rahmen der Netzfahrplanerstellung für den Netzfahrplan 2025 Anwendung finden können.

Die von der DB InfraGO AG ergänzten Regelungen in den Nutzungsbedingungen für die TÜLS im Zuge der Sperrungen Emmerich – Oberhausen betreffen die Anpassung der maximalen Anzahl an Kapazitäten je Verkehrsart für die Strecke 2510 Viersen – Kaldenkirchen Grenze sowie eine Ergänzung der in den Vorrangregeln im Schienengüterverkehr (SGV) enthaltenen Angaben der Quelle-Ziel-Relationen. 

Damit diese geänderten Nutzungsbedingungen bereits im Rahmen der laufenden Netzfahrplanerstellung zur Anwendung kommen können, wurden die von der DB InfraGO AG zum 08.03.2024 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzten Regelungen in der Anlage 4.6.2 der INB 2025 entsprechend angepasst und heute veröffentlicht.