Artikel: Aktuelle Information zum Status der Kündigung von Trassenverträgen nach Ziffer 3.3.4.4.3 lit. a) der INB 2025
Aktuell erfolgt keine Anwendung der Ziffer 3.3.4.4.3 lit. a) der INB 2025 “Kündigung von Trassenverträgen (§ 60 ERegG)”; bei Aufnahme des Verfahrens erfolgt eine Kund:inneninformation durch die DB InfraGO AG.
Die Regelung nach Ziffer 3.3.4.4.3 lit. a) der INB 2025 zur Kündigung von Trassenverträgen wird weiterhin nicht angewendet.
Der Grund für dieses Vorgehen ist zurückzuführen auf die aufwändige Erhebung der monatsbezogenen Daten und deren Aufbereitung unmittelbar nach Ende des Auswertezeitraums und das nicht erwartete hohe Volumen an Stornierungen mit entsprechend vielen Datensätzen, was zu aufwändigen internen Prozessen und hohem manuellen Aufwand führt. Die DB InfraGO AG muss die Daten für die Stornierungen binnen sieben Arbeitstagen nach Ende des Auswertezeitraums bereitstellen. Diese Frist ist mit den aktuellen Systemen noch nicht fehlerfrei einzuhalten.
Die DB InfraGO AG informiert die Zugangsberechtigten mit einer weiteren Kund:inneninformation, wenn eine fehlerfreie Lieferung und Anwendung der Regelung gemäß Ziffer 3.3.4.4.3 lit. a) der INB 2025 möglich ist.