Artikel: SGV: Widerspruch gegen Trassenpreisförderung zur Bewältigung der Coronakrise vorbehaltlich möglich
Nachdem die EU-Kommission dem Bund am Freitag (30.07.2021) die Beihilferegelungen zur anteiligen Förderung der Trassenpreise im Schienengüterverkehr (SGV) nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt hat, ist ein weiterer wichtiger Meilenstein zur Einführung der beabsichtigten Förderung erreicht.
Bevor die beabsichtigte ergänzende, rückwirkende Förderung Inkrafttreten kann, muss
- die Förderrichtlinie durch den Bund erlassen werden,
- das Stellungnahme- und Unterrichtungsverfahren zu den beabsichtigten Änderungen der Schienennetznutzungsbedingungen (SNB) im Rahmen der ergänzenden Förderung bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) abgeschlossen sein und
- die Förderung von DB Netz beantragt und vom Eisenbahnbundesamt (EBA) genehmigt werden.
Hiermit möchten wir als DB Netz AG die Förderempfänger darauf hinweisen, dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung gem. §4 (5) des vorläufigen Entwurfs der Förderrichtlinie das Vorliegen von Beauftragungen für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.05.2021 ist. Wenn für diesen Zeitraum gültige Beauftragungen für die Trassenpreisförderung vorliegen, kann die Beauftragung auch für die ergänzende, rückwirkende Förderung unterstellt werden.
- Es ist dann keine neue Beauftragung notwendig und Sie müssen, falls Sie die ergänzende, rückwirkende Förderung erhalten möchten, nichts weiter tun.
- Wollen die Letztempfänger die ergänzende Förderung NICHT in Anspruch nehmen, sieht die Förderrichtlinie vor, dass die Letztempfänger innerhalb von zwei Wochen ggü. uns als DB Netz AG aktiv der Ausreichung der ergänzenden Förderung widersprechen müssen. In diesem Fall müssen Sie als Letztempfänger Ihren Widerspruch bis zum 20.08.2021 bei uns einreichen. Dies können Sie mit Einsendung der nachfolgenden Erklärung an die E-Mail-Adresse Foerderung-COVID19@deutschebahn.com erklären.
- Eine nachträgliche Beauftragung für den genannten Förderzeitraum ist nicht möglich.
Wenn Sie nichts unternehmen, erhalten Sie, sobald die formalen Voraussetzungen für die Ausschüttung der Förderung geschaffen sind, die ergänzende, rückwirkende Förderung einmalig im Rahmen der Trassenentgeltrechnung.
Wenn Sie eine Widerspruchserklärung eingereicht haben, erhalten Sie keine ergänzende, rückwirkende Förderung. Eine laufende Trassenpreisförderung bleibt hiervon unberührt.
Die betroffenen Letztempfänger werden parallel zu dieser Kundeninformation aktiv schriftlich über die Möglichkeit des Widerspruchs bis spätestens zum 06.08.2021 informiert. Sollten Sie Letztempfänger sein und bis zum 06.08.2021 keine E-Mail mit der Information über die Widerspruchsmöglichkeit erhalten haben, melden Sie sich bitte umgehend bei uns. Sie erreichen uns über das E-Mail-Postfach Foerderung-COVID19@deutschebahn.com.
Für Fragen zur Widerspruchsmöglichkeit und zur beabsichtigten Förderung im SGV allgemein sowie zur beabsichtigten Förderung im Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) stehen wir Ihnen nächste Woche im Rahmen von zwei Info-Workshops gerne zur Verfügung. Die Veranstaltungen finden am 11.08.2021 von 9:30 - 10:30 Uhr für den SGV und von 10:45 - 12:15 Uhr für den SPFV statt. Die Einladung mit den Teilnahmelinks zur Veranstaltung finden Sie im nebenstehenden Downloadbereich.
Bei Frage zur ergänzenden, rückwirkenden Förderung kommen Sie gerne auf uns zu: Foerderung-COVID19@deutschebahn.com.