Artikel: Konkretisierung Abstimmungsprozess bei havarierten Fahrzeugen; Kostensätze ab 2024
Im Falle einer von einem Zugangsberechtigten (ZB) oder einbezogenem Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) zu vertretenden Störung (vgl. Ziffer 6.3.3.3 NBN 2024 bzw. INB 2025), wird die Betriebszentrale (BZ) der DB InfraGO AG zunächst den ZB oder den einbezogenen EVU über diese informieren. Hierbei wird die BZ auch zur Rückmeldung innerhalb von 30 Minuten nach Eingang der Information auffordern
- ob,
- unter welchen Bedingungen und
- mit eigenen Mitteln
die Störung durch den ZB oder das einbezogene EVU behoben werden kann.
Unterbleibt eine Rückmeldung innerhalb der gesetzten Frist, erfolgt die Räumung der blockierten Infrastruktur, unter Einbeziehung der Bestimmungen der NBN bzw. INB, Ziffer 6.3.3.3.3, durch die DB InfraGO AG. Für die Leistung muss durch den betroffenen ZB oder das einbezogene EVU eine Kostenerstattung erfolgen. Ist hierzu ein Einsatz der Notfalltechnik erforderlich, bzw. ist ein Fahrzeug oder sind mehrere Fahrzeuge hierfür aufzugleisen, erfolgt der Kostenerstattungsanspruch entweder aus dem ggf. erteilten Auftrag oder aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag.
Die DB InfraGO AG weist daraufhin, dass sie einen Letztentscheid hinsichtlich der Notwendigkeit der Räumung der Infrastruktur besitzt, vgl. Ziffer 6.3.3.3.4 NBN 2024 bzw. INB 2025.
Kostensätze Notfalltechnik
Der Einsatz der Notfalltechnik wird auf Basis der nachfolgenden derzeitigen Kostensätze abgerechnet:
Hilfszug
- Stundensatz: 2.439,80 €
Notfallkran
- Stundensatz: 2.330,76 €
- Stundensatz Bedienpersonal: 192,26 € pro Person, mindestens 5 Personen
Die Kostensätze für Hilfszugmannschaft, Triebfahrzeug und Triebfahrzeugführer sind in der Regel Fremdleistungen und werden durch die DB InfraGO AG an den ZB oder das eingebundene EVU im Rahmen der Rechnungsstellung unverändert weiterverrechnet.
Für kommerzielle Vertragsleistungen der Notfalltechnik, außerhalb der NBN bzw. INB, gelten die Kostensätze des jeweiligen Angebotes.