Artikel: Stellungnahmeverfahren zur unterjährigen Änderung der Infrastrukturnutzungsbedingungen 2026 und 2027 (04.12.2025-05.01.2026)
Wie mit der Kundeninformation vom 04.12.2025 bekannt gegeben, beabsichtigen wir die INB 2026 und 2027 unterjährig zu ändern.
Die Änderungen umfassen:
Ril 420.0240 inkl. A01
Die geplanten Änderungen der Richtlinien 420.0240 und 420.0240A01 können nicht in der im Verfahren BK10-24-0395_Z unterrichteten Fassung, zum 14. Dezember 2025 in Kraft gesetzt werden. Bei der prozessuntersetzenden IT-Anwendung „Mbr-Tool“ wurde ein sicherheitsrelevanter Mangel erkannt. Dieser kann dazu führen, dass für Züge mit abweichenden Lichtraumprofileigenschaften unzulässige Geschwindigkeiten in den vom Mbr-Tool erzeugten Fahrplänen veröffentlicht werden.
Infolge können die in den im Dezember 2024 veröffentlichten Richtlinien 420.0420, Abschnitt 2 (4) und 420.0240A01, Abschnitt 2 (5) beschriebenen Vorgehensweisen bis auf Weiteres nicht umgesetzt werden. Aus diesem Grund werden die Richtlinien entsprechend angepasst und zum 14. Dezember 2025 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt. Weitergehende Ausführungen zur Begründung der vorläufigen Inkraftsetzung entnehmen Sie bitte den Unterlagen im dazugehörigen Stellungnahmeverfahren (insb. der Synopse).
Betriebserprobung „Fahrwechsel ETCS ohne schriftlichen Befehl“
Bei einem dispositiven Fahrtwechsel im ETCS-Bereich wird ein neues Verfahren erprobt. Ziel der Betriebserprobung ist der netzweite Entfall der schriftlichen Befehle bei einem dispositiven Fahrtwechsel unabhängig vom ausgewählten Zugsicherungssystem. Die Erprobung findet im Digitalen Knoten Stuttgart (DKS), auf der NBS Wendlingen – Ulm und im Knoten Erfurt sowie auf den angrenzenden ETCS-Strecken Halle/Leipzig – Erfurt, Erfurt – Unterleiterbach sowie Erfurt – Eisenach statt. Für ETCS-geführte Zugfahrten wird die Sicherstellung des Verbleibens im Stillstand bei einem dispositiven Fahrtwechsel abweichend zu den aktuell geltenden Regeln der Richtlinie 408 durch ein fernmündliches Gespräch mit sicherheitlich belastbaren Meldungen erfolgen. Zur Teilnahme an der Betriebserprobung genügt die Übernahme der geteilten Risiken und die Schulung der Regelungen gemäß Schulungsunterlage und Betriebserprobungsdokument. Sollte eine Teilnahme nicht gewünscht sein, wird der zuständige Fahrdienstleiter bei einem Fahrtwechsel weiterhin die gemäß Richtlinie 408 erforderlichen Befehle erteilen.
Folglich wird im Steuerbereich der folgenden Radio Block Centre (RBC) die Betriebserprobung zur Anwendung kommen: TSUX (Stuttgart Untertürkheim), TSBX für (S-Bahn Stuttgart), TSTX (Fernbahn Stuttgart), Neckartal (SFS Wendlingen – Ulm) sowie im VDE 8-Bereich UERX (Erfurt Neubaustrecke), NULX (Unterleiterbach Neubaustrecke), UE (Er-furt Hbf), UEI (Eisenach), LNW (Neuwiederitzsch) und LHW (Halle West).
Für die Schulung der Personale stellen wir einen abgestimmten Foliensatz zur Verfügung, der die geänderten Abläufe sowohl für die Triebfahrzeugführer als auch für die Fahrdienstleiter darstellt. Der Foliensatz ist im nebenstehenden Downloadbereich verfügbar.
Die Betriebserprobung „Fahrtwechsel ETCS ohne schriftlichen Befehl“ wird als Ausnahme des betrieblich-technischen Regelwerks zum 01. März 2026 in Kraft gesetzt. Weitergehende Ausführungen zur Begründung der unterjährigen Änderung entnehmen Sie bitte den Unterlagen im dazugehörigen Stellungnahmeverfahren (insb. der Synopse).
Ausnahme 250 zur Ril 408 „Manueller Wechsel in ETCS-Betriebsart SB“
Die neu aufgenommene Regel stellt sicher, dass Triebfahrzeugführer nach einem manuellen Wechsel in die ETCS-Betriebsart SB bei einem anschließenden ETCS-Startlauf den ETCS-Level wählen, in welchem sich das ETCS-Fahrzeuggerät vor dem Wechsel in die ETCS-Betriebsart SB befand. Die Regelungen der Ausnahme 250 schließen eine bestehende Lücke in der aktuellen Vorschriftenlage auf Strecken mit ETCS-Level 2 mit Hauptsignalen. Die Anpassungen in den Abschnitten 1 und 3 wurden bereits in die Neuherausgabe der Richtlinienfamilie 408 übernommen und sind im Handbuch 40820 entsprechend erläutert. Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens wurde jedoch auf die ggf. bestehenden Risiken einer späteren Inkraftsetzung hingewiesen. Daher werden die Regelungen mit der Ausnahme 250 bereits für die INB 2026 in Kraft gesetzt.
Die Ausnahme 250 zur Ril 408 wird zum 14. Dezember 2025 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt. Weitergehende Ausführungen zur Begründung der vorläufigen Inkraftsetzung entnehmen Sie bitte den Unterlagen im dazugehörigen Stellungnahmeverfahren (insb. der Synopse).
Ril 302
Unsere Nachbarinfrastrukturbetreiber SNCF Réseau und Infrabel haben aufgrund der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2238 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 in Bezug auf den Übergang zur Aufhebung der Sonderfälle für Zugschlusssignale einige örtlichen Grenzbetriebsvereinbarungen angepasst. Auf Grundlage dieser Regelungen dürfen Züge mit der Inkraftsetzung auch zwei reflektierende Zugsschlussscheiben tragen. Aus diesem Grund müssen die Richtlinien 302.6202Z01, 302.6206Z01, 302.8201Z01 und 302.8202Z01 angepasst werden.
Die Änderungen werden zum 01. Januar 2026 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft gesetzt. Weitergehende Ausführungen zur Begründung der vorläufigen Inkraftsetzung entnehmen Sie bitte den Unterlagen im dazugehörigen Stellungnahmeverfahren (insb. der Synopse).
Trassenanmeldevordrucke (Ril 402)
Bislang wurde das Zugsicherungssystem punktförmige Zugbeeinflussung (PZB) in unseren Trassenanmeldungen nicht explizit abgefragt, da dieses nach Eisenbahnbetriebsordnung (EBO) verbindlich vorgegeben ist. ETCS-only-Fahrzeuge müssen das nach EBO vorgegebene, fahrzeugseitige PZB 90 Sicherungssystem nicht mehr aufweisen, sondern dürfen ausschließlich mit ETCS auf unserem Netz verkehren. Daher wird die Abfrage nach PZB 90 in den Trassenanmeldungen (elektronisch) und gleichermaßen in den Ausfüllanleitungen zur Trassenanmeldung (im den Modulbestandteilen 402.0202A01, 402.0202A02, 402.0202V01 und 402.0202V02) eingeführt. Wir benötigen diese Informationen, wenn die betroffenen Fahrzeuge umgeleitet werden müssen und die ETCS-Strecke verlassen.
Die Anpassungen treten mit den INB 2027 zum 13. Dezember 2026 in Kraft. Weitergehende Ausführungen zur Begründung der unterjährigen Änderung entnehmen Sie bitte den Unterlagen im dazugehörigen Stellungnahmeverfahren (insb. der Synopse).
Nutzungsvorgaben für die überlastet erklärten Strecken im Knoten Berlin (ÜLS Berlin)
Es werden unterjährig für das Fahrplanjahr 2027 ergänzende Vorgaben für den ÜLS Berlin eingeführt. Die Änderungen treten zum 14. Dezember 2025 gemäß § 19 Abs. 6 ERegG vorläufig in Kraft.
Die Anzahl der Züge und wendender Linien hat sich in den letzten Jahren stetig erhöht, was im PEK bereits zu den Jahren 2020, 2023 und 2026 aufgezeigt wurde (Kap. 2.3.4 Ausblick auf das Betriebsprogramm der nächsten Jahre).
Aufgrund der gestiegenen Zugzahlen sowie der Verkehrsprognosen für die Folgejahre in den genannten Knoten ist eine optimierte Kapazitätsauslastung zwingend erforderlich.
Die Leistungsfähigkeit muss dringend in Bezug auf die große Bedeutung des Knotens Berlin er-halten und ausgebaut werden, damit die Zuverlässigkeit des Eisenbahnbetriebs gewährleistet werden kann. Eine Nichteinführung der Regelungen bzw. eine Einführung erst zum Fahrplanjahr 2028 würde deshalb eine wesentliche Beeinträchtigung insb. der Ziele Nr. 1, 2 und 5 der Regulierung gemäß § 3 ERegG bedeuten. Weitergehende Ausführungen zur Begründung der vorläufigen Inkraftsetzung entnehmen Sie bitte den Unterlagen im dazugehörigen Stellungnahmeverfahren (insb. der Synopse).
Redaktionelle Anpassungen INB
Die Anschrift für den Bezug gedruckter Exemplare von Regelwerken wird aufgrund der Umorganisation der DB InfraGO AG aktualisiert. Dadurch werden Fehler korrigiert und die INB gem. § 19 Abs. 4 ERegG auf dem aktuellen Stand gehalten.
Die aktuell gültigen INB 2026 sowie die jeweils beabsichtigten Änderungen sind unter den nebenstehenden Links abrufbar.
Zugangsberechtigte haben bis zum 05.01.2026 die Möglichkeit zu den beabsichtigten Änderungen der INB 2026 und 2027 Stellung zu nehmen. Stellungnahmen erfolgen ausschließlich per E-Mail an folgende Adresse:
Stellungnahmen.zu.Nutzungsbedingungen@deutschebahn.com.
Die aktuell gültigen INB werden auf unserer Internetseite über folgenden Link zur Verfügung gestellt: